Gras und Brennholz. Die Aufsicht des Imams darüber deutet nicht darauf hin, dass seine Erlaubnis erforderlich ist; siehst du denn nicht, dass der Imam jemanden, der an einer Wasserstelle verweilt, dazu auffordert, seinen Bedarf zu decken und weiterzugehen, ohne dass dies seiner Erlaubnis bedürfte? Was das Vermögen des Bayt al-Māl (Staatskasse) betrifft, so gehört es den Muslimen, und der Imam hat die Verfügungsgewalt über dessen Verwendung, weshalb es seiner Erlaubnis bedarf. Dies unterscheidet sich von unserem Fall, denn dies hier ist erlaubtes (freies) Gut; wer also zuerst dazukommt, ist derjenige, der am meisten Anspruch darauf hat, wie bei Gras, Brennholz, Jagdbeute und erlaubten Früchten in den Bergen.
Abschnitt: Was dasjenige betrifft, zu dem man zuerst gelangt, so ist es das öde Land: Wenn jemand zuerst dazu gelangt und es abgrenzt, so hat er den größeren Anspruch darauf. Wenn er zuerst zu einem [alten Brunnen gelangt und beginnt, ihn instand zu setzen, so hat er den größeren Anspruch darauf. Wer zuerst zu] (3) Marktständen, Wegen, Wasserquellen, offensichtlichen oder verborgenen Bodenschätzen sowie zu allem Erlaubten wie Gras, Brennholz, in den Bergen gesammelten Früchten, dem, was die Leute aus Desinteresse wegwerfen oder was ihnen verloren geht und woran sie kein Herz hängen, sowie bei Fundstücken (Luqṭa), Findelkindern (Laqīṭ), herabgefallenem Schnee und anderen erlaubten Dingen gelangt, so ist derjenige, der als Erster zu einer dieser Sachen gelangt, am meisten dazu berechtigt und bedarf weder der Erlaubnis des Imams noch der irgendeines anderen; gemäß dem Ausspruch des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Wer zuerst zu dem gelangt, zu dem vor ihm kein Muslim gelangt ist, der hat den größeren Anspruch darauf.“ (5)
(3) Fiel im Original weg. (4) Das „Waw“ fiel in den Exemplaren b und m weg. (5) Sein Nachweis wurde bereits auf Seite 152 erbracht.
الحَشِيشِ والحَطَبِ، ونَظَرُ الإِمَامِ في ذلك لا يَدُلُّ على اعْتِبارِ إذْنِه، ألا تَرَى أنَّ مَن وَقَفَ في مَشْرَعَةٍ، طَالَبَه الإِمامُ أن يَأْخُذَ حاجَتَه ويَنْصَرِفَ، ولا يَفْتَقِرُ ذلك إلى إذْنِه. وأمَّا مالُ بَيْتِ المالِ، فإنَّما هو مَمْلُوكٌ لِلمسلمين، ولِلإِمَامِ تَرْتِيبُ مَصَارِفِهِ فافْتَقَرَ إلى إذْنِه، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنا، فإنَّ هذا مُبَاحٌ، فمنَ سَبَقَ إليه كان أحَقَّ الناسِ به، كالحَشِيشِ والحَطَبِ والصُّيُودِ والثِّمارِ المُبَاحَةِ في الجِبَال.
فصل: فأمَّا ما سَبَقَ إليه، فهو المَوَاتُ إذا سَبَقَ إليه فتَحَجَّرَه، كان أحَقَّ، وإن سَبَقَ إلى بِئْرٍ [عادِيَّةٍ، فشَرَعَ فيها يُعَمِّرُها، كان أحَقَّ بها. ومن سَبَقَ إلى] (٣) مَقَاعِد الأسْوَاقِ والطُّرُقاتِ، أو مَشَارِع المِيَاهِ والمَعَادِن الظاهِرَةِ والباطِنَةِ، وكلِّ مُبَاحٍ مثل الحَشِيشِ والحَطَبِ والثِّمَارِ المأْخُوذَةِ من الجِبَالِ، وما يَنْبِذُهُ الناسُ رَغْبةً عنه، أو يَضِيعُ منهم ممَّا لا تَتْبعُهُ النَّفْسُ، واللُّقَطَة (٤) واللَّقِيط، وما يَسْقُطُ من الثَّلْجِ وسائرِ المُبَاحَاتِ، مَنْ سَبَقَ إلى شيءٍ من هذا، فهو أحَقُّ به، ولا يَحْتَاجُ إلى إذْنِ الإِمَامِ، ولا إذْنِ غيرِه؛ لقولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ سَبَقَ إلَى مَا لَمْ يَسْبِقْ إليه مُسْلِمٌ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ" (٥).
(٣) سقط من: الأصل.(٤) سقطت الواو من: ب، م.(٥) تقدم تخريجه في صفحة ١٥٢.