und außerdem, weil es eine Aufhebung des Eigentums ist, die den Verkauf, die Schenkung und die Vererbung verhindert, weshalb die Annahme darin nicht als Voraussetzung gilt, wie bei der Freilassung; dadurch unterscheidet er sich von der Schenkung und dem Testament. Der Unterschied zwischen ihm, der Schenkung und dem Testament besteht darin, dass sich der Waqf nicht auf eine bestimmte Person beschränkt, sondern dass das Recht der zukünftigen Generationen daran hängt. Der Waqf gilt also für sie alle, wenngleich er in einer bestimmten Reihenfolge steht. Er hat somit den Status des Waqf für die Armen, welcher nicht durch die Ablehnung eines Einzelnen von ihnen ungültig wird und auch nicht von dessen Annahme abhängt, während das Testament für eine bestimmte Person anders gehandhabt wird. Dies ist die Lehrmeinung von al-Šāfiʿī. Wenn wir sagen, dass er nicht der Annahme bedarf, so wird er durch dessen Ablehnung nicht ungültig, und seine Ablehnung, Annahme oder das Ausbleiben beider sind gleichwertig, wie bei der Freilassung. Wenn wir jedoch sagen, dass er der Annahme bedarf und derjenige, für den gestiftet wurde, ihn ablehnt, so wird er in Bezug auf ihn ungültig und verhält sich wie ein Waqf, dessen Anfang unterbrochen ist (al-Waqf al-munqaṭiʿ al-ibtidāʾ). Ob er in Bezug auf die anderen gültig bleibt oder ungültig wird, darüber gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Frage der Aufspaltung des Rechtsgeschäfts. Wenn wir die Gültigkeit annehmen, geht er dann sofort auf die nachfolgende Person über, oder wird er sofort einer anderen Bestimmung im (3) Waqf zugeführt, der unterbrochen ist, bis die Person stirbt, die ihn abgelehnt hat, und er dann auf die nachfolgenden Personen übergeht? Dazu gibt es zwei Ansichten. Wir werden dies beim Waqf, dessen Anfang unterbrochen ist, erwähnen, so Allah, der Erhabene, will.
Abschnitt: Das Eigentum am Stiftungsvermögen geht nach der offenkundigen Lehrmeinung (Ẓāhir al-maḏhab) auf die Begünstigten über. Aḥmad sagte: Wenn er sein Haus für den Sohn seines Bruders stiftet, wird es deren Eigentum. Dies deutet darauf hin, dass sie es in Besitz genommen haben. Von Aḥmad ist überliefert, dass es nicht in das Eigentum übergeht, da eine Gruppe von ihm übertrug, bezüglich dessen, der während seiner Krankheit für seine Erben stiftet: Es ist zulässig, weil es weder verkauft noch vererbt wird und nicht in das Eigentum der Erben übergeht; sie profitieren lediglich von dessen Ertrag. Dies deutet dem Wortlaut nach darauf hin, dass sie kein Eigentum erwerben. Es ist möglich, dass er mit seiner Aussage, dass sie kein Eigentum erwerben, meint, dass sie nicht die Verfügungsgewalt über die Substanz (Raqaba) erwerben, denn der Nutzen und die Wirkungen des Eigentums sind beim Waqf fest verankert. Von al-Šāfiʿī gibt es eine ähnliche Meinungsverschiedenheit, wie wir sie dargelegt haben. Abū Ḥanīfa sagte: Das Eigentum geht beim verbindlichen Waqf nicht über, sondern es wird ein Recht für Allah, den Erhabenen, da es eine Aufhebung des Eigentums an der Sache und dem Nutzen im Sinne einer Annäherung (Qurba) durch die Übertragung des Nutzens ist; somit ging das Eigentum auf Allah, den Erhabenen, über, wie bei der Freilassung. Unser Argument ist, dass es (4) ein Grund ist, der das Eigentum des Stifters aufhebt, und zwar für jemanden, bei dem eine Eigentumsübertragung rechtmäßig ist, in einer Weise, die das Vermögen nicht aus seiner Eigenschaft als Vermögenswert herausnimmt, weshalb es zwingend ist, dass es das Eigentum auf ihn überträgt, wie bei der Schenkung und dem Verkauf. Außerdem: Wäre es lediglich eine Übertragung des Nutzens, so wäre er nicht verbindlich wie bei der Leihe (ʿĀriyya) und dem Wohnrecht (Suknā), und das Eigentum des Stifters würde nicht wie bei der Leihe erlöschen. Er unterscheidet sich von der Freilassung, da diese das Vermögen aus der Eigenschaft als Vermögenswert herausnimmt, und das Verfügungsverbot über die Substanz steht dem Eigentum nicht entgegen, wie bei der Sklavin (Umm al-Walad).
(3) Fehlt im Original (al-Aṣl). (4) In der Handschrift M: "anna" (dass).