{Wenn du den Koran liest, so suche Zuflucht bei Allah vor dem verfluchten Satan} (Sure 16:98), das heißt: Wenn du die Absicht hast zu lesen. Zudem handelt es sich hierbei um ein Festhalten an der Schlussfolgerung aus dem Kontext (Dalīl al-Khiṭāb), was sie selbst nicht anerkennen. Dasselbe gilt für den Hadith; was ihn bestätigt, ist, dass der Befehl zur Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt deren Verpflichtung davor nicht ausschließt, wie in Seinem Wort: {Was ihr an ihnen genossen habt, so gebt ihnen ihren Lohn} (Sure 4:24). Und die Brautgabe wird vor dem Genuss verpflichtend; dies ist die Antwort auf den Hadith. Darauf deutet hin, dass Er nur die Unterlassung der Erfüllung nach dem Abschluss der Arbeit angedroht hat, und ihr habt gesagt: Der Lohn wird nach und nach verpflichtend. Es ist möglich, dass Er die Unterlassung der Erfüllung in dem Zeitpunkt angedroht hat, in dem die Forderung üblicherweise erfolgt. Eine weitere Antwort ist, dass sich der Vers und die Überlieferungen nur auf jemanden beziehen, der für eine Arbeit angestellt wurde. Was die Fälle betrifft, in denen die Vermietung auf eine Dauer festgesetzt ist, so gibt es dazu keinen Widerspruch. Wenn die Vermietung jedoch für eine Arbeit erfolgt, so wird der Lohn ebenfalls durch den Vertrag erworben, jedoch ist dessen Herausgabe erst bei Übergabe der Arbeit fällig. Ibn Abī Mūsā sagte: Wer für eine bekannte Arbeit angestellt wird, hat Anspruch auf den Lohn bei Erfüllung der Arbeit. Wenn er für jeden Tag mit einem bekannten Lohn angestellt wird, so steht ihm der Lohn für jeden Tag bei dessen Vollendung zu. Abū al-Khaṭṭāb sagte: Der Lohn wird durch den Vertrag erworben, durch die Übergabe fällig und mit Ablauf der Zeit festgeschrieben. Dass die Fälligkeit der Aushändigung von der Arbeit abhängt, liegt daran, dass es eine Gegenleistung ist, deren Aushändigung nur mit der Übergabe des Gegenwerts (Muʿawwaḍ) fällig wird, wie bei der Brautgabe und dem Preis im verkauften Objekt. Dies unterscheidet sich von der Vermietung von festen Objekten (Aʿyān), da deren Übergabe der Übergabe ihres Nutzens gleichkommt. Sobald es sich jedoch um einen Nutzen in der rechtlichen Verantwortung (Dhimma) handelt, ist die Übergabe des Nutzens oder das, was an dessen Stelle tritt, nicht erfolgt, daher hängt die Fälligkeit der Aushändigung des Lohnes von der Übergabe der Arbeit ab. Ihr Einwand, dass er den Nutzen nicht besessen habe, wurde bereits beantwortet. Wenn man fragt:
(43) Sure an-Naḥl 98. (44) Sure an-Nisāʾ 24. (45) Fehlt in B. Korrekturvorschlag. (46) Im Original: "yataʿarraḍ". (47) Im Original: "jarā". (48) Im Original: "kānat". (49) Fehlt in M. (50) Im Original: "fa-yatawaqqaf".