Abschnitt: Die offensichtliche Ansicht (Ẓāhir) der Rechtsschule von Aḥmad ist, dass der Waqf durch die Tat in Verbindung mit darauf hindeutenden Begleitumständen zustande kommt, wie etwa dann, wenn er eine Moschee baut und den Menschen das Gebet darin gestattet, oder einen Friedhof anlegt und die Beerdigung darin erlaubt, oder eine Wasserstelle errichtet und den Zugang gestattet. Er sagte in einer Überlieferung von Abū Dāwūd und Abū Ṭālib bezüglich dessen, der ein Haus in die Moschee einbezog und dies erlaubte: Er kann davon nicht zurücktreten. Ebenso verhält es sich, wenn er Friedhöfe anlegt und es den Menschen gestattet, sowie bei einer Wasserstelle; er hat kein Rücktrittsrecht, und dies ist die Auffassung von Abū Ḥanīfa. Der Qāḍī erwähnte dazu eine weitere Überlieferung, wonach es erst durch ein Wort zum Waqf wird. Dies ist die Lehre von asch-Schāfiʿī. Der Qāḍī leitete dies aus einer Aussage von Aḥmad ab, als al-Athram ihn nach einem Mann fragte, der eine Mauer um ein Grundstück zog, um es als Friedhof zu nutzen, und dies in seinem Herzen beabsichtigte, dann aber vom Gedanken umkehrte. Er sagte: "Wenn er es für Allah bestimmt hat, so soll er nicht zurücktreten." Dies widerspricht der ersten Überlieferung nicht, denn er meinte mit seiner Aussage "Wenn er es für Allah bestimmt hat", dass er bei der Umzäunung die Absicht fasste, es für Allah zu bestimmen. Dies ist eine Bestätigung für die erste Überlieferung und eine Erweiterung, da er ihm den Rücktritt schon durch die bloße Umzäunung mit der Absicht untersagte. Wenn er mit seiner Aussage "bestimmt hat" meinte, dass mit seinem Handeln Begleitumstände einhergingen, die auf diesen Willen hinwiesen, wie seine Erlaubnis an die Menschen, dort zu bestatten, dann ist dies die erste Überlieferung selbst. Wenn er aber meinte, dass er es mit seinem Wort zum Waqf erklärte, dann deutet dies seinem Sinn nach darauf hin, dass der Waqf nicht allein durch Umzäunung und Absicht zustande kommt. Dies widerspricht der ersten Überlieferung nicht, da in jener ersten Überlieferung zum Handeln die Erlaubnis an die Menschen zur Beerdigung hinzukam, was hier nicht vorlag, sodass kein Widerspruch zwischen beiden besteht. Da sein Wille hinter diesen Möglichkeiten nicht geklärt wurde, entfällt diese Überlieferung, und die Rechtsschule vertritt somit nur eine einzige Überlieferung. Und Allah weiß es am besten.
Sie argumentierten damit, dass dies ein Zurückhalten der Substanz zu Zwecken der Gottesnähe sei, daher müsse es ohne Wort ungültig sein, wie beim Waqf für die Armen. Wir entgegnen: Der Brauch (ʿUrf) ist dahingehend etabliert und weist auf den Waqf hin, daher ist es zulässig, dass er dadurch etabliert wird, wie durch das Wort. Dies verläuft nach dem gleichen Schema wie bei demjenigen, der seinem Gast Essen vorsetzt, was eine Erlaubnis zum Essen darstellt, oder bei demjenigen, der ein Wassergefäß am Wegesrand füllt, was eine Freigabe (Tasbīl) darstellt, oder bei demjenigen, der unter den Menschen etwas verstreut, was eine Erlaubnis zum Aufsammeln darstellt, womit die Aneignung erlaubt wurde. Ebenso ist das Betreten eines öffentlichen Bades und der Gebrauch seines Wassers ohne explizite Erlaubnis aufgrund der Sachlage erlaubt. Wir haben bereits beim Kauf erwähnt, dass er durch bloßen Austausch (Muʿāṭāh) ohne Wort gültig ist, und ebenso bei der Schenkung und dem Geschenk aufgrund der Sachlage; so verhält es sich auch hier. Was den Waqf für die Bedürftigen angeht, so ist dies ohne Wort nicht üblich, doch wäre es etwas, das dem Brauch entspricht oder worauf die Lage hindeutet, so stünde es unserem Fall gleich. Und Allah weiß es am besten.
(6) Im Original gibt es den Zusatz: "kāna" (war/es war). (7) In den Ausgaben B und M: "waqfan" (als Waqf).