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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 191919 - Rechtsfrage; Er sagte: (Es ist nicht zulässig, dass ihm irgendein Nutzen daraus zurückfällt)

Übersetzung · DE

Ebenso verhält es sich mit der Schenkung (Hiba) und dem Geschenk (Hadiyya) aufgrund der Sachlage; so verhält es sich auch hier. Was den Waqf für die Bedürftigen angeht, so ist dies ohne Wort nicht üblich, doch wäre es etwas, das dem Brauch entspricht oder worauf die Lage hindeutet, so stünde es unserem Fall gleich. Und Allah weiß es am besten.

919 - Frage: Er sagte: (Und es ist nicht zulässig, dass ihm irgendeiner seiner Nutzen zurückfällt).

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer etwas als einen gültigen Waqf stiftet, dessen gesamter Nutzen steht dem Begünstigten zu, und das Eigentumsrecht des Stifters sowie sein Recht an diesem Nutzen erlöschen. Daher ist es ihm nicht gestattet, von irgendetwas davon zu profitieren, es sei denn, er hätte etwas für die Muslime gestiftet, wodurch er in ihre Gesamtheit eintritt, wie etwa bei der Stiftung einer Moschee, in der er beten darf, oder eines Friedhofs, auf dem er bestatten darf, oder eines Brunnens für die Muslime, aus dem er schöpfen darf, oder einer Wasserstelle oder Ähnlichem, das den Muslimen allgemein zugutekommt; in diesem Fall ist er wie einer von ihnen. Wir kennen diesbezüglich in all diesen Fällen keinen Dissens. Es wurde von ʿUthmān ibn ʿAffān, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er den Brunnen Rūma zur Verfügung stellte (sabbila) und sein Eimer darin wie die Eimer der Muslime war.

920 - Frage: Er sagte: (Außer er bedingt, dass er davon isst, dann steht ihm der Betrag zu, den er bedingt).

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Stifter im Waqf bedingt, dass er davon für sich selbst Unterhalt bestreitet, so sind der Waqf und die Bedingung gültig. Dies wurde von Aḥmad explizit dargelegt. Al-Athram sagte: Abū ʿAbd Allāh wurde gefragt: "Kann man im Waqf bedingen, dass ich für mich und meine Familie davon Unterhalt bestreite?" Er antwortete: "Ja." Er argumentierte und sagte: Ich hörte Ibn ʿUyaina von Ibn Ṭāwūs von seinem Vater von Ḥujr al-Madarī berichten, dass es im Almosen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, heißt, dass seine Angehörigen davon in rechtmäßiger, nicht verwerflicher Weise essen dürfen. Der Qāḍī sagte: Der Waqf ist in einer einzigen Überlieferung gültig, da Aḥmad dies in der Überlieferung einer Gruppe von Leuten explizit darlegte. Dies sagten auch Ibn Abī Laylā, Ibn Šubruma, Abū Yūsuf, az-Zubair und Ibn Suraij. Mālik, asch-Schāfiʿī und Muḥammad ibn al-Ḥasan sagten hingegen: Der Waqf ist nicht gültig, weil es sich um die Aufhebung des Eigentums handelt, weshalb die Bedingung, den Nutzen für sich selbst zu beanspruchen, nicht zulässig ist, wie beim Verkauf und der Schenkung, oder so, als ob er einen Sklaven unter der Bedingung freiließe, dass dieser ihm diene. Außerdem sei das, was er für sich selbst ausgibt, unbekannt (majhūl), daher sei die Bedingung nicht gültig, so als ob er etwas verkaufte und bedingte, dass er es nutzen dürfe. Wir entgegnen: Die Nachricht, die Imam Aḥmad erwähnte, und weil ʿUmar...

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