möge Allah mit ihm zufrieden sein, als er den Waqf vollzog, sagte er: Es ist für denjenigen, der die Verwaltung innehat, nicht verwerflich, davon zu essen oder einen Freund zu speisen, ohne dabei den Erwerb von Vermögen (tamawwul) anzustreben. Und der Waqf verblieb in seiner Hand, bis er starb. Und weil er, wenn er einen allgemeinen Waqf vollzieht – wie etwa Moscheen, Wasserstellen, Orte für die Grenzwache (ribāṭāt) und Friedhöfe – ein Nutzungsrecht daran hat, so verhält es sich auch hier. Es besteht kein Unterschied darin, ob er für sich selbst die Nutzung für seine Lebenszeit oder für eine bestimmte, festgelegte Dauer bedingt, und es ist gleich, ob er das Maß dessen, was er davon isst, festlegt oder dies offenlässt; denn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, hat nicht festgelegt, wie viel der Verwalter essen oder speisen darf, außer durch seine Worte: "auf rechtmäßige Weise". Und im Hadith über das Almosen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, heißt es, dass er bedingte, dass seine Angehörigen davon in rechtmäßiger, nicht verwerflicher Weise essen dürfen. Wenn er jedoch bedingt, dass er es für eine bestimmte Dauer nutzen darf, und er während dieser Zeit stirbt, dann gebührt dies seinen Erben, so als ob er ein Haus verkaufte und bedingte, dass er es ein Jahr lang bewohnen dürfe, und er während dieser Zeit stürbe. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn er bedingt, dass seine Angehörigen davon essen dürfen, so sind der Waqf und die Bedingung gültig, denn der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, hat dies für sein Almosen bedingt. Wenn er bedingt, dass derjenige, der die Verwaltung innehat, davon essen und einen Freund speisen darf, so ist dies zulässig, denn ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, hat dies für sein Almosen bedingt, bezüglich dessen er den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, um Rat fragte. Wenn der Stifter selbst die Verwaltung innehat, so darf er essen und einen Freund speisen, denn ʿUmar verwaltete sein eigenes Almosen. Wenn dies jemand aus seinem Familienkreis verwaltet, so ist ihm dies ebenfalls gestattet, denn Ḥafṣa bint ʿUmar verwaltete sein Almosen nach seinem Tod, danach verwaltete es ʿAbd Allāh ibn ʿUmar.
Abschnitt: Wenn er bedingt, dass er es verkaufen darf, wann immer er will, oder es verschenken oder davon zurücktreten darf, so sind weder die Bedingung noch der Waqf gültig. Wir kennen diesbezüglich keinen Dissens, denn dies widerspricht dem Wesen des Waqf. Es ist möglich, dass die Bedingung nichtig ist und der Waqf gültig bleibt, basierend auf der Lehre über die ungültigen Bedingungen beim Verkauf. Wenn er sich im Waqf ein Widerrufsrecht (khiyār) vorbehält, so ist dies nichtig. Dies legte Aḥmad explizit dar, und dies vertrat auch asch-Schāfiʿī. Abū Yūsuf sagte in einer Überlieferung von ihm: Es ist gültig, denn der Waqf ist eine Übereignung von Nutzen, daher ist das Vorbehalten eines Widerrufsrechts darin zulässig, wie bei der Vermietung (ijāra). Wir entgegnen: Dies ist eine Bedingung, die dem Wesen des Vertrages widerspricht, daher ist sie nicht gültig, so als ob er bedingte, es jederzeit verkaufen zu dürfen. Und weil es eine Übertragung des Eigentums an Allah den Erhabenen ist, ist es nicht zulässig, sich ein Widerrufsrecht darin vorzubehalten, wie bei der Sklavenfreilassung (ʿitq), und weil es kein Austauschvertrag ist, ist das Vorbehalten eines Widerrufsrechts darin nicht zulässig, wie bei der Schenkung. Dies unterscheidet sich von der Vermietung, da diese ein Austauschvertrag ist und eine Art Verkauf darstellt. Zudem verhindert das Widerrufsrecht, sofern es in einen Vertrag eintritt, das Inkrafttreten seiner Bestimmung vor Ablauf des Widerrufsrechts oder der Verfügung. Hier jedoch, wenn das Widerrufsrecht bestünde, würde es gleichzeitig mit der Bestimmung des Waqf bestehen und die Verfügung nicht verhindern; daher unterscheiden sie sich.
(1) Dies wurde bereits auf Seite 184 erwähnt.
رَضِىَ اللَّه عنه، لَمَّا وَقَفَ قال: ولا بَأْسَ على من وَلِيَها أن يَأْكُلَ منها، أو يُطْعِمَ صَدِيقًا، غيرَ مُتَمَوِّلٍ فيه (١). وكان الوَقْفُ في يَدِه إلى أن ماتَ. ولأنَّه إذا وَقَفَ وَقْفًا عَامًّا، كالمَسَاجِدِ، والسِّقَاياتِ، والرِّباطَاتِ، والمَقَابِرِ، كان له الانْتِفَاعُ به، فكذلك ههُنا. ولا فَرْقَ بين أن يَشْتَرِطَ لِنَفْسِه الانْتِفَاعَ به مُدَّةَ حَيَاتِه، أو مُدَّةً مَعْلُومةً مُعَيَّنةً، وسواءٌ قَدَّرَ ما يَأْكُلُ منه، أو أطْلَقَه؛ فإنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، لم يُقَدِّرْ ما يَأْكُلُ الوالِى ويُطْعِمُ إلَّا بقولِه: بالمَعْرُوفِ. وفي حَدِيثِ صَدَقَةِ رَسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه شَرَطَ أن يَأْكُلَ أهْلُه منها بالمَعْرُوفِ غيرِ المُنْكَرِ. إلَّا أنَّه إذا شَرَطَ أن يَنْتَفِعَ به مُدَّةً مُعَيَّنةً. فماتَ فيها، فيَنْبَغِى أن يكونَ ذلك لِوَرَثَتِه، كما لو باعَ دارًا واشْتَرَطَ أن يَسْكُنَها سَنَةً، فماتَ في أثْنائِها. واللَّه أعلم.
فصل: وإن شَرَطَ أن يَأْكُلَ أهْلُه منه، صَحَّ الوَقْفُ والشَّرْطُ؛ لأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- شَرَطَ ذلك في صَدَقَتِه. وإن اشْتَرَطَ أن يَأْكُلَ مَنْ وَلِيَه منه، ويُطْعِمَ صَدِيقًا، جازَ؛ لأنَّ عمَرَ رَضِىَ اللَّه عنه شَرَطَ ذلك في صَدَقَتِه، التي اسْتَشَارَ فيها رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فإن وَلِيَها الواقِفُ، كان له أن يَأْكُلَ ويُطْعِمَ صَدِيقًا؛ لأنَّ عمرَ وَلِىَ صَدَقَتَه. وإن وَلِيَها أحدٌ من أهْلِه، كان له ذلك؛ لأنَّ حَفْصَةَ بِنْتَ عمرَ كانت تَلِى صَدَقَتَه بعد مَوْتِه، ثم وَلِيَها بعدَها عبدُ اللَّه بن عُمَرَ.
فصل: وإن شَرَطَ أن يَبِيعَه متى شاءَ، أو يَهَبَه، أو يَرْجِعَ فيه، لم يَصِحَّ الشَّرْطُ، ولا الوَقْفُ. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا؛ لأنَّه يُنَافِى مُقْتَضَى الوَقْفِ. ويَحْتَمِلُ أن يَفْسُدَ الشَّرْطُ، ويَصِحَّ الوَقْفُ، بِنَاءً على الشُّرُوطِ الفاسِدَةِ في البَيْعِ. وإن شَرَطَ الخِيَارَ في الوَقْفِ، فَسَدَ. نَصَّ عليه أحمدُ. وبه قال الشافِعىُّ. وقال أبو يوسفَ، في رِوَايةٍ عنه: يَصِحُّ؛ لأنَّ الوَقْفَ تَمْلِيكُ المنَافِعِ، فجازَ شَرْطُ الخِيَارِ فيه، كالإِجَارَةِ. ولَنا، أنه
(١) تقدم في صفحة ١٨٤.