Abschnitt: Wenn er die Mitte seines Hauses zu einer Moschee macht, ohne das Wegerecht zu erwähnen, so ist dies gültig. Abū Ḥanīfa sagte: Es ist nicht gültig, sofern er das Wegerecht nicht erwähnt. Wir entgegnen: Es handelt sich um einen Vertrag, der die Nutzung erlaubt, und das Wegerecht ist eine notwendige Folge davon, daher ist er gültig, auch wenn er das Wegerecht nicht erwähnt, so als ob er ein Haus seines Wohnsitzes vermietet hätte.
Abschnitt: Wenn er einen Waqf zugunsten seiner selbst stiftet und danach zugunsten der Bedürftigen oder seiner Kinder, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Eine davon besagt, dass dies nicht gültig ist; denn in einer Überlieferung von Abū Ṭālib, der dazu befragt wurde, sagte er: „Ich kenne keinen Waqf außer dem, was man für Allah ausgegeben hat [und auf dem Wege Allahs], wenn er es also für sich selbst stiftet, bis er stirbt, so erkenne ich das nicht an.“ Gemäß dieser Überlieferung ist der Waqf zugunsten seiner selbst nichtig. Ist nun auch der Waqf zugunsten derjenigen, die nach ihm kommen, nichtig? Hierzu gibt es zwei Auffassungen, basierend auf der Lehre vom Waqf, der mit einer Unterbrechung beginnt. Dies ist die Lehre von al-Shāfiʿī; denn der Waqf ist eine Eigentumsübertragung des Substanzwertes und des Nutzens, und es ist einem Menschen nicht erlaubt, sich selbst Eigentum von sich selbst zu übertragen, so wie es ihm nicht erlaubt ist, sich selbst sein eigenes Vermögen zu verkaufen. Zudem besteht das Wesen des Waqf zugunsten seiner selbst lediglich in einer Verhinderung seiner eigenen Verfügungsgewalt über die Substanz des Eigentums, und dies ist nicht gültig, so als ob er dies isolierte, indem er sagt: „Ich verkaufe dies nicht, ich verschenke es nicht und ich vererbe es nicht.“ Eine Gruppe hat jedoch überliefert, dass der Waqf gültig sei, was Ibn Abī Mūsā wählte. Ibn ʿAqīl sagte: „Dies ist die zutreffendere Auffassung.“ Dies ist auch die Ansicht von Ibn Abī Laylā, Ibn Shubruma, Abū Yūsuf und Ibn Surayj, basierend auf dem, was wir bezüglich des Falles erwähnten, wenn er bedingt, dass ihm etwas vom Nutzen zurückfällt, und weil es gültig ist, einen allgemeinen Waqf zu stiften, aus dem er selbst Nutzen zieht, so ist dies auch gültig, wenn er sich selbst durch den Nutzen auszeichnet. Die erste Ansicht ist jedoch methodisch schlüssiger (qiyās).
921 – Rechtsfrage: Er sagte: (Der Rest verbleibt bei denjenigen, zugunsten derer der Waqf gestiftet wurde, sowie deren Kindern, sowohl männlich als auch weiblich, unter den Nachkommen der Söhne, zu gleichen Teilen unter ihnen, es sei denn, der Stifter hat einige von ihnen bevorzugt.)
Diese Rechtsfrage umfasst vier Abschnitte:
(8) Im Original: "aw subulih" (oder seinen Wegen). (9) Im Original: "aw li-l-manfaʿah" (oder für den Nutzen).