Entweder aufgrund eines Indizes oder aufgrund unserer Aussage, dass ein absoluter Ausdruck die Verallgemeinerung (Ta'mīm) erfordert, und da sein Wortlaut weder eine Teilhaberschaft (Taschrīk) noch eine Rangfolge (Tartīb) impliziert, ist es möglich, dass es unter allen Beteiligten zu gleichen Teilen verteilt wird, da sie gleichermaßen in den Wortlaut eingetreten sind, weshalb es unter ihnen gemeinschaftlich sein muss, so als ob er ihnen gegenüber eine Schuld anerkenne. Es ist aber auch möglich, dass es nach einer Rangfolge erfolgt, gemäß der Rangfolge bei der Erbschaft. Dies ist das Offensichtliche in den Worten von Ahmad; aufgrund seiner Aussage über jemanden, der einen Waqf zugunsten der Kinder von Alī ibn Ismāʿīl stiftete, ohne zu sagen: „Wenn die Kinder von Alī ibn Ismāʿīl sterben, soll es an die Kinder ihrer Kinder weitergegeben werden.“ Als nun die Kinder von Alī ibn Ismāʿīl starben und sie Kinder hinterließen, sagte er: „Wenn einige der Kinder von Alī ibn Ismāʿīl sterben, soll es ebenfalls an deren Kinder weitergegeben werden, denn diese stammen von den Kindern von Alī ibn Ismāʿīl.“ Er wies es also den Kindern derjenigen zu, die von den Kindern von Alī ibn Ismāʿīl beim Tode ihres Vaters starben. Dies beruht darauf, dass die Kinder der Söhne zwar in das Wort Gottes, des Erhabenen: „Gott ordnet euch bezüglich eurer Kinder an: Dem männlichen Kind kommt das Gleiche wie der Anteil von zwei weiblichen Kindern zu“ (Sure 4:11), aufgenommen wurden, die Kinder der Söhne jedoch keinen Anspruch hatten, solange ihre Väter vorhanden waren, und erst nach deren Fehlen anspruchsberechtigt wurden. Ebenso ist es hier. Wenn er jedoch zugunsten der Kinder von soundso verfügt, während diese ein Stamm sind, dann gibt es darin keine Rangfolge, und die Höhergestellten und die Niedrigergestellten sind gleichermaßen anspruchsberechtigt.
Abschnitt: Wenn er eine Rangfolge festlegt und sagt: „Ich habe diesen Waqf zugunsten meiner Kinder und der Kinder meiner Kinder gestiftet, solange sie sich fortpflanzen und aufeinanderfolgen, die Höheren und dann die Höheren, oder die Nächststehenden und dann die Nächststehenden, oder die Ersten und dann die Ersten, oder die erste Generation, dann die zweite Generation, oder zugunsten meiner Kinder, dann zugunsten der Kinder meiner Kinder, oder zugunsten meiner Kinder, und wenn diese aussterben, dann zugunsten der Kinder meiner Kinder“, so erfolgt dies alles nach der Rangfolge. Es richtet sich also nach dem, was er als Bedingung festgelegt hat, und die zweite Generation hat keinen Anspruch, bis die gesamte erste Generation ausgestorben ist. Sollte auch nur eine Person aus der ersten Generation übrig bleiben, so gehört ihr das Ganze, denn der Waqf wurde durch seine Worte begründet, daher ist dem zu folgen, was sein Wortlaut erfordert. Wenn er sagt: „Zugunsten meiner Kinder und ihrer Kinder, solange sie sich aufeinanderfolgen und fortpflanzen, mit der Maßgabe, dass für jeden, der von ihnen stirbt und Kinder hinterlässt, dasjenige, was für ihn galt, auch für sein Kind gelten soll“, so ist dies ein Beweis für die Rangfolge. Denn hätte er die Teilhaberschaft beabsichtigt, so hätte dies die Gleichstellung impliziert. Wenn wir jedoch dem Kind des Kindes einen Anteil wie den seines Vaters zuweisen und ihm dann den Anteil seines Vaters geben, so hätte es zwei Anteile, während ein anderer nur einen Anteil hat, was der Gleichstellung widerspricht. Zudem führt dies zur Bevorzugung des Sohneskindes gegenüber dem Sohn selbst, und das Offensichtliche aus der Absicht des Stifters ist das Gegenteil dessen. Wenn nun die Rangfolge feststeht, so richtet sie sich zwischen