jedes Erzeugers und seines Kindes. Wenn er stirbt und ein Kind hinterlässt, geht sein Anteil auf sein Kind über, unabhängig davon, ob jemand aus der ersten Generation übrig geblieben ist oder nicht.
Abschnitt: Wenn er einige von ihnen in eine Rangfolge bringt und andere nicht, indem er sagt: „Ich habe diesen Waqf zugunsten meiner Kinder und der Kinder meiner Kinder gestiftet, dann zugunsten ihrer Kinder“, oder: „Zugunsten meiner Kinder, dann zugunsten der Kinder meiner Kinder und ihrer Kinder, solange sie sich fortpflanzen und aufeinanderfolgen“, oder wenn er sagt: „Zugunsten meiner Kinder und der Kinder meiner Kinder, dann zugunsten ihrer Kinder und der Kinder ihrer Kinder, solange sie sich fortpflanzen“, so gilt das, was er gesagt hat. Wer von ihnen durch das Bindewort „und“ (wa) verbunden wurde, welches eine Zusammenführung und Teilhaberschaft erfordert, der nimmt gemeinschaftlich teil, und wer durch ein Wort der Rangfolge geordnet wurde, der unterliegt dieser Rangfolge. Im ersten Fall nehmen das Kind und das Kindeskind gemeinsam teil, dann, wenn diese aussterben, geht es an die nach ihnen über. Im zweiten Fall ist das Kind allein anspruchsberechtigt; wenn diese aussterben, wird es gemeinschaftlich unter denen verteilt, die nach ihnen kommen. Im dritten Fall nehmen die ersten beiden Generationen gemeinsam teil, unter Ausschluss anderer; wenn diese aussterben, nehmen die nach ihnen Kommenden gemeinsam teil.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Ich habe diesen Waqf zugunsten meiner Kinder gestiftet, dann zugunsten der Kinder meiner Kinder, mit der Maßgabe, dass für jeden meiner Kinder, der mit Hinterlassung eines Kindes stirbt, sein Anteil an sein Kind geht“, oder „an seine Geschwister“, oder „an das Kind seines Kindes“, oder „an das Kind seines Bruders“, oder „an seine Schwestern“, oder „an die Kinder seiner Schwestern“, so gilt dies gemäß dem, was er als Bedingung festgelegt hat. Wenn er sagt: „Wer von ihnen mit Hinterlassung eines Kindes stirbt, dessen Anteil geht an sein Kind, und wer von ihnen ohne Hinterlassung eines Kindes stirbt, dessen Anteil geht an die Begünstigten des Waqf“, und er hatte drei Söhne, von denen einer mit zwei Kindern starb, so geht sein Anteil auf diese beiden über. Dann starb der zweite ohne Kinder zu hinterlassen, so geht sein Anteil zu gleichen Teilen an seinen Bruder und die beiden Söhne seines Bruders, da sie die Begünstigten des Waqf sind. Wenn dann einer der beiden Söhne des Sohnes ohne Kinder stirbt, geht sein Anteil an seinen Bruder und seinen Onkel, da sie die Begünstigten des Waqf sind. Sollte einer der drei Söhne ohne Kinder sterben und seine zwei Brüder sowie die zwei Söhne eines Bruders hinterlassen, so geht sein Anteil an seine beiden Brüder
(6) In M: „Kind“. (7) In M: „und eine Rangfolge“. (8) Fällt im Original weg. Notiz zur Durchsicht. (9) Danach wiederholt sich in M seine Aussage: „an die Begünstigten des Waqf; und er hatte drei Söhne, von denen einer mit zwei Kindern starb, so geht sein Anteil auf diese beiden über. Dann starb der zweite ohne Kinder zu hinterlassen, so geht sein Anteil...“ wie oben. (10) Im Original: „seine Geschwister und die Söhne“. (11) Im Original: „an seine Geschwister“.