ohne die beiden Söhne seines Bruders, da sie nicht zu den Begünstigten des Waqf gehören, solange ihr Vater lebt. Stirbt ihr Vater, so geht sein Anteil an sie über. Wenn dann der dritte stirbt, geht sein Anteil zu gleichen Teilen an die beiden Söhne seines Bruders, sofern er kein Kind hinterlassen hat. Hat er jedoch ein Kind hinterlassen, so erhält dieses den Anteil seines Vaters, also die Hälfte, und die beiden Söhne seines Onkels erhalten die Hälfte, wobei jeder von ihnen ein Viertel bekommt. Wenn er sagt: „Wer von ihnen ohne Hinterlassung eines Kindes stirbt, dessen Anteil unterliegt derselben Regelung wie derjenige, der sich auf derselben Stufe wie er befindet“, und wenn der Waqf nach Generationen geordnet ist, so fällt der Anteil des Verstorbenen, der ohne Kinder starb, an die Angehörigen der Generation, der er angehört. Wenn er jedoch gemeinschaftlich zwischen allen Generationen gilt, so ist es möglich, dass sein Anteil unter allen Begünstigten des Waqf aufgeteilt wird, da sie im Anspruch auf den Waqf gleichgestellt sind und somit in dieser Hinsicht auf derselben Stufe wie er stehen. Zudem würde die Zuweisung seines Anteils an nur einen Teil von ihnen zu einer Bevorzugung führen, während die gemeinschaftliche Teilhaberschaft Gleichheit erfordert. Nach dieser Auffassung ist das Vorhandensein dieser Bedingung gleichbedeutend mit ihrem Fehlen, denn hätte er dazu geschwiegen, wäre die Regelung dieselbe gewesen. Es ist jedoch auch möglich, dass sein Anteil an die übrigen Angehörigen der Generation zurückfällt, der er angehört, da sie in der Nähe zum gemeinsamen Vorfahren, der sie verbindet, auf derselben Stufe stehen. Dabei sind seine Geschwister, die Söhne seines Onkels väterlicherseits und die Söhne der Söhne des Onkels seines Vaters gleichgestellt, da sie in der Nähe gleichrangig sind. Würden wir hingegen alle Begünstigten des Waqf an seinem Anteil beteiligen, wäre diese Bedingung sinnlos, während das Offensichtliche ist, dass er mit seiner Aussage etwas Sinnvolles beabsichtigte. Wenn sich demnach niemand auf seiner Stufe befindet, ist diese Bedingung hinfällig, und die Regelung erfolgt so, als hätte er sie nicht erwähnt. Wenn der Waqf für die erste Generation bestimmt ist, unter der Maßgabe, dass der Anteil dessen, der mit Hinterlassung eines Kindes stirbt, auf sein Kind übergeht, und der Anteil dessen, der ohne Hinterlassung eines Kindes stirbt, auf denjenigen übergeht, der sich auf seiner Stufe befindet, so gibt es hierzu drei Auffassungen: Die erste ist, dass sein Anteil unter allen Begünstigten des Waqf aufgeteilt wird, wobei sie gleichberechtigt sind, unabhängig davon, ob sie aus einer Generation stammen oder aus mehreren, und unabhängig davon, ob ihre Anteile am Waqf gleich oder unterschiedlich sind, aufgrund dessen, was wir bereits zuvor erwähnt haben. Die zweite ist, dass er den Angehörigen der Generation zukommt, unabhängig davon, ob sie zum Waqf gehören oder nicht.
(12) In M: „von“. (13) In M: „Stifter“. (14) In M: „war“. (15) In M: „seiner Generation“.
دون ابْنَىْ أخِيه؛ لأنَّهما لَيْسَا من أهْلِ الوَقْفِ ما دام أبُوهُما حَيًّا، فإذا ماتَ أبُوهُما، صارَ نَصِيبُه لهما. فإذا ماتَ الثالِثُ، كان نَصِيبُه لِابْنَىْ أخِيه بالسَّوِيَّةِ، إن لم يُخَلِّفْ وَلَدًا، وإن خَلَّفَ ابْنًا واحِدًا، فله نَصِيبُ أبِيه، وهو النِّصْفُ، ولِابْنَىْ عَمِّه النِّصْفُ لكلِّ واحدٍ الرُّبْعُ. وإن قال: مَنْ ماتَ منهم عن (١٢) غيرِ وَلَدٍ، كان ما كان جَارِيًا عليه جارِيًا على مَنْ هو في دَرَجَتِه، فإن كان الوَقْفُ (١٣) مُرَتَّبًا بَطْنًا بعدَ بَطْنٍ، كان نَصِيبُ المَيِّتِ عن غيرِ وَلَدٍ لأهْلِ البَطْنِ الذي هو منه، وإن كان مُشْتَرَكًا بين البُطُونِ كلّها، احْتَمَلَ أن يكونَ نَصِيبُه بين أهْلِ الوَقْفِ كلِّهِم؛ لأنَّهم في اسْتِحْقاقِ الوَقْفِ سَوَاءٌ، فكانوا في دَرَجَتِه من هذه الجِهَةِ، ولأنَّنا لو صَرَفْنَا نَصِيبَه إلى بعضِهم، أفْضَى إلى تَفْضِيلِ بعضِهم، والتَّشْرِيكُ يَقتَضِى التَّسْوِيَةَ. فعلى هذا يكونُ وُجُودُ هذا الشَّرْطِ كَعَدَمِه؛ لأنَّه لو سَكَتَ عنه، كان الحُكْمُ فيه كذلك. ويَحْتَمِلُ أن يَعُودَ نَصِيبُه إلى سائِر أهْلِ البَطْنِ الذي هو منه؛ لأنَّهم في دَرَجَتِه في القُرْبِ إلى الجَدِّ الذي يَجْمَعُهُم، ويَسْتَوِى في ذلك إخْوَتُه وبَنُو عَمِّه وبَنُو بَنِى عَمِّ أبِيه؛ لأنَّهم سَوَاءٌ في القُربِ، ولأنَّنا لو شَرَّكْنَا بين أهْلِ الوَقْفِ كلِّهم في نَصِيبِه، لم يكُنْ في هذا الشَّرْطِ فائِدَةٌ، والظاهِرُ أنَّه قَصَدَ شيئًا يُفيدُ. فعلى هذا إن لم يكُنْ في دَرَجَتِه أحَدٌ، بَطَلَ هذا الشَّرْطُ، وكان الحُكْمُ فيه كما لو لم يَذْكُرْه. وإن كان الوَقْفُ على البَطْنِ الأَوّلِ، على أنَّه من ماتَ منهم عن وَلَدٍ انْتَقَلَ نَصِيبُه إلى وَلَدِه، ومن ماتَ عن غيرِ وَلَدٍ انْتَقَلَ نَصِيبُه إلى مَنْ في دَرَجَتِه، ففيه ثلاثةُ أوْجُهٍ؛ أحَدُها، أن يكونَ نَصِيبُه بين أهْلِ الوَقْفِ كلِّهم، يَتَساوُونَ فيه، سواءٌ كانَوا (١٤) من بَطْنٍ واحدٍ أو من بُطُونٍ، وسواء تَسَاوَتْ أنْصِباؤُهُم في الوَقْفِ، أو اخْتَلَفَتْ؛ لما ذَكَرْنا من قبلُ. والثانى، أن يكونَ لأهْلِ بَطْنٍ (١٥)، سواءٌ كانوا من أهْلِ
(١٢) في م: "من".(١٣) في م: "الواقف".(١٤) في م: "كان".(١٥) في م: "بطنه".