…seiner Kindeskinder, was dem Fall gleicht, als hätte er „haschimitisch“ nicht hinzugefügt. Wenn er sagt: „Zugunsten meiner Kinder und meiner Kindeskinder, die sich auf meinen Stamm zurückführen lassen“, so gilt dasselbe.
Drittes Kapitel: Wenn jemand zugunsten der Kinder eines Mannes und dessen Kindeskinder stiftet, so sind darin männliche und weibliche Nachkommen gleichgestellt, da dies eine Teilhabe (tashrik) zwischen ihnen begründet, und die allgemeine Formulierung der Teilhabe erfordert Gleichheit, so als hätte er ihnen gegenüber etwas zugesichert. Dies ist wie bei den Kindern der Mutter im Erbrecht, als Gott, der Erhabene, sie daran teilhaben ließ und sagte: „Sie sind Teilhaber am Drittel“ (Sura an-Nisa 12). Sie sind darin gleichgestellt, ohne dass der eine den anderen übertrifft. Anders verhält es sich beim Erbe der Kinder beider Elternteile und der Kinder des Vaters, denn Gott, der Erhabene, sagte: „Wenn es Geschwister sind, Männer und Frauen, so gebührt dem Mann das Gleiche wie der Anteil von zwei Frauen.“ Ich kenne hierin keinen Meinungsunterschied.
Viertes Kapitel: Wenn er einige gegenüber anderen bevorzugt, so gilt das, was er festgelegt hat. Wenn er also sagt: „Ich habe zugunsten meiner Kinder und Kindeskinder gestiftet, unter der Bedingung, dass dem Mann zwei Anteile und der Frau ein Anteil zustehen“, oder „dem Mann das Gleiche wie der Anteil von zwei Frauen“, oder „entsprechend ihrer Erbteile“, oder „entsprechend ihrer Pflichtanteile (fara'id)“, oder umgekehrt, oder „unter der Bedingung, dass der Ältere das Doppelte des Jüngeren erhält“, oder „der Gelehrte das Doppelte des Unwissenden“, oder „der Familienvater das Doppelte des Reichen“, oder umgekehrt, oder er durch die Bevorzugung eine bestimmte Person bestimmt, oder deren Kind, oder Ähnliches, so gilt das, was er bestimmt hat; denn die Einleitung der Stiftung ist ihm anvertraut, ebenso deren Bevorzugung und Anordnung. Ebenso ist es, wenn er die Ausschließung einiger unter einer Bedingung [und deren Wiedereinbeziehung unter einer Bedingung] festlegt, etwa indem er sagt: „Wer von ihnen heiratet, der erhält, und wer sich scheiden lässt, der erhält nichts“, oder umgekehrt, oder „wer den Koran auswendig gelernt hat, der erhält, und wer ihn vergessen hat, der erhält nichts“, oder „wer sich mit dem Wissen beschäftigt, der erhält, und wer es aufgibt, der erhält nichts“, oder „wer sich an eine bestimmte Rechtsschule hält, der erhält, und wer von ihr abweicht, der erhält nichts.“ All dies ist gültig, wie er es bedingt hat. Hisham ibn 'Urwa berichtete, dass az-Zubayr seine Häuser als Almosen für seine Söhne bestimmte, die weder verkauft noch verschenkt werden dürfen.
(36) Im Original: „shirk“ (Teilhabe). (37) Sura an-Nisa 12. (38) Im Original: „qadr“ (Maß/Ausmaß). (39) Fehlt im Original: „wa-raddahu bi-sifa“ (und deren Wiedereinbeziehung unter einer Bedingung).
أوْلادِ أوْلادِه، فأشْبَهَ ما لو لم يَقُل الهاشمِيِّينَ. وإن قال: على أوْلَادِى، وأوْلَادِ أوْلَادِى، ممَّا يُنْسَبُ إلى قَبِيلَتِى. فكذلك.
الفصل الثالث: أنَّه إذا وَقَفَ على أوْلادِ رَجُلٍ، وأَوْلادِ أوْلَادِه، اسْتَوَى فيه الذَّكَرُ والأُنْثَى؛ لأنَّه تَشْرِيكٌ (٣٦) بينهم، وإطْلَاقُ التَّشْرِيكِ يَقْتَضِى التَّسْوِيةَ، كما لو أقَرَّ لهم بشيءٍ، وكَوَلَدِ الأُمِّ في الميِرَاثِ حين شَرَّكَ اللهُ تعالى بينهم فيه، فقال: {فَهُمْ شُرَكَاءُ فِي الثُّلُثِ} (٣٧). تَسَاوَوْا فيه، ولم يُفَضِّلْ بعضَهم على بعضٍ. وليس كذلك في مِيرَاثِ وَلَدِ الأبَوَين وَوَلَدِ الأَبِ، فإنَّ اللَّه تعالى قال: {وَإِنْ كَانُوا إِخْوَةً رِجَالًا وَنِسَاءً فَلِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ}. ولا أعلمُ في هذا خِلَافًا.
الفصل الرابع: أنَّه إذا فَضَّلَ بعضَهم على بعضٍ، فهو على ما قال، فلو قال: وَقَفْتُ على أوْلادِى، وأوْلادِ أوْلادِى، على أنَّ لِلذَّكَرِ سَهْمَيْنِ، ولِلأُنْثَى سَهْمًا، أو لِلذَّكَرِ مثلُ حَظِّ الأُنْثَيَيْنِ، أو على حَسَبِ مِيرَاثِهِم، أو على حَسَبِ (٣٨) فَرَائِضِهِم، أو بالعَكْسِ مِن هذا، أو على أنَّ لِلْكَبِيرِ ضِعْفَ ما لِلصَّغِيرِ، أو لِلْعَالِم ضِعْفَ ما لِلْجاهِلِ، أو لِلْعائِلِ ضِعْفَ ما لِلْغَنِىِّ، أو عكس ذلك، أو عَيَّنَ بالتَّفْضِيلِ واحِدًا مُعَيَّنًا، أو وَلَدَه، أو ما أشْبَه هذا، فهو على ما قال؛ لأنَّ ابْتِداءَ الوَقْفِ مُفَوَّضٌ إليه، فكذلك تَفْضِيلُه وتَرْتِيبُه. وكذلك إن شَرَطَ إخْرَاجَ بعضِهم بِصِفَةٍ [ورَدَّه بِصفَةٍ] (٣٩) مثل أن يقول: مَن تَزَوَّجَ منهم فله، ومن فارَقَ فلا شىءَ له، أو عكس ذلك، أو مَنْ حَفِظَ القُرْآنَ فله، ومن نَسِيَهُ فلا شىءَ له، ومن اشْتَغَلَ بالعِلْمِ فله، ومن تَرَكَ فلا شىءَ له، أو مَن كان على مذهبِ كذا فله، ومَن خَرَجَ منه فلا شىءَ له. فكلُّ هذا صَحِيحٌ على ما شَرَطَ. وقد رَوَى هِشَامُ بن عُرْوَةَ، أنَّ الزُّبَيْرَ جَعَلَ دُورَه صَدَقةً على بَنِيه لا تُبَاعُ ولا تُوهَبُ،
(٣٦) في الأصل: "شرك".(٣٧) سورة النساء ١٢.(٣٨) في الأصل: "قدر".(٣٩) سقط من: م.