Und er unterschied zwischen den beiden Bezeichnungen, daher mussten wir zwischen ihnen differenzieren. Außerhalb der Almosen (Sadaqat) wird das Ganze mit jedem der beiden Begriffe bezeichnet. Wenn er in der Stiftungsurkunde (Waqf) beide Begriffe zusammenfügt und sagt: „Ich habe dies den Armen und Bedürftigen als Stiftung vermacht, in zwei Hälften oder drei“, so ist es ebenfalls geboten, zwischen ihnen zu unterscheiden, und wir stufen sie in die gleiche Position ein wie bei den Anteilen der Almosen. Wenn er jedoch sagt: „Für die Armen und Bedürftigen“, dann ist die Analogie (Qiyas) der Rechtsschule, dass eine Beschränkung auf eine der beiden Gruppen zulässig ist und die Auszahlung an eine einzelne Person erlaubt ist, so wie wir es im Falle der Zakat dargelegt haben. Es lässt sich ableiten, dass die Auszahlung an weniger als drei Personen jeder Gruppe nicht zulässig ist, basierend auf der Ansicht zur Zakat. Es besteht kein Dissens darüber, dass es nicht verpflichtend ist, die Zuwendung auf alle Personen auszudehnen, ebenso wie es bei der Zakat nicht verpflichtend ist, alle zu erfassen. Ebenso wenig besteht ein Dissens darüber, dass eine Bevorzugung unter den Begünstigten zulässig ist, egal ob es sich um Männer oder Frauen handelt, ob der Waqf zu Beginn so angelegt wurde oder ob er von anderen auf sie übertragen wurde. Die Regel hierfür ist: Wenn der Waqf für Personen bestimmt ist, die begrenzt und vollständig erfasst werden können, und eine Gleichbehandlung unter ihnen möglich ist, so ist es verpflichtend, alle zu erfassen und sie gleich zu behandeln, sofern der Stifter einige nicht gegenüber anderen bevorzugt hat. Wenn er jedoch für Personen gestiftet hat, die nicht erfasst werden können, wie etwa die Armen oder ein großer Stamm wie die Banu Tamim oder die Banu Hashim, dann ist die Auszahlung an eine einzelne Person oder an mehr als diese zulässig, ebenso wie Bevorzugung oder Gleichbehandlung zulässig sind; denn seine Stiftung für sie, im Wissen um die Unmöglichkeit ihrer vollständigen Erfassung, ist ein Beweis dafür, dass er dies nicht beabsichtigt hat. Wer rechtmäßig ausgeschlossen werden darf, darf auch gegenüber anderen bevorzugt werden. Wenn der Waqf zu Beginn für Personen bestimmt war, die erfasst werden konnten, diese dann aber zu einem Personenkreis wurden, der nicht mehr erfassbar ist – wie etwa ein Mann, der eine Stiftung für seine Kinder und Kindeskinder errichtet, diese dann aber zu einem großen Stamm anwachsen, der über die Begrenzung hinausgeht, wie wenn Ali (möge Gott mit ihm zufrieden sein) eine Stiftung für seine Kinder und Nachkommen errichtet –, dann ist es verpflichtend, die Erreichbaren unter ihnen einzubeziehen und sie gleich zu behandeln; denn die umfassende Einbeziehung war verpflichtend, ebenso wie die Gleichbehandlung. Wenn dies unmöglich wird, so ist das zu tun, was davon möglich ist, ähnlich einer verpflichtenden Handlung, von der man einen Teil nicht ausführen kann; und weil der Stifter hier die umfassende Einbeziehung und Gleichbehandlung beabsichtigte, da dies möglich war und sein Wortlaut dem entsprach, so ist es verpflichtend, dasjenige umzusetzen, was davon möglich ist, anders als wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Stiftung zu einem Kreis gehörten, bei dem dies unmöglich ist.
(4) In M: „ist berechtigt“. (5) Im Original ausgelassen. (6) Im Original: „istih'abuhum“ (ihre Erfassung). (7) In M ausgelassen.
ومَيَّزَ بين المُسَمَّيَيْنِ، فاحْتَجْنَا إلى التَّمْيِيزِ بينهما، وفى غير الصَّدَقاتِ يُسَمَّى (٤) الكُلُّ بكلِّ واحدٍ من الاسْمَيْنِ، فإن جَمَعَ بين الاسْمَيْنِ بالوَقْفِ أيضًا، فقال: وَقَفْتُ هذا على الفُقَرَاءِ والمَسَاكِينِ، نِصْفَيْنِ، أو ثَلَاثًا. وَجَبَ التَّمْييزُ بينهما أيضًا (٥)، فنَزَّلْنَاهُما مَنْزِلَتَهُما من سِهَامِ الصَّدَقاتِ. وإن قال: على الفُقَراءِ والمَسَاكِينِ. فقِيَاسُ المَذْهَبِ جَوَازُ الاقْتِصارِ على أحدِ الصِّنْفَيْنِ، وإبَاحَةُ الدَّفْعِ إلى واحدٍ، كما قُلْنا في الزَّكَاةِ. ويَتَخَرَّجُ أن لا يجوزَ الدَّفْعُ إلى أقَلَّ من ثَلَاثَةٍ من كلِّ صِنْفٍ، بِنَاءً على القولِ في الزَّكَاةِ أيضًا. ولا خِلَافَ في أنَّه لا يَجِبُ تَعْمِيمُهُم بالعَطِيَّةِ، كما لا يَجِبُ اسْتِيعَابُهم بالزَّكَاةِ، ولا في أنَّه يجوزُ التَّفْضِيلُ بين من يُعْطِيه منهم، سواءٌ كانوا ذُكُورًا أو إنَاثًا، أو كان الوَقْفُ ابْتِداءً، أو انْتَقَلَ إليهم عن غيرِهم. وضابِطُ هذا أنَّه متى كان الوَقْفُ على مَن يُمْكِنُ حَصْرُهُم واسْتِيعَابُهُم، والتَّسْوِيَةُ بينهم، وَجَبَ اسْتِيعَابُهم والتَّسْوِيةُ بينهم، إذا لم يُفَضِّلِ الواقِفُ بعضَهم على بعضٍ، فإن وَقَفَ على مَنْ لا يُمْكِنُ حَصْرُهُم، كالمَساكِينِ، أو قَبِيلَةٍ كبيرةٍ كبَنِى تَمِيمٍ وبنى هاشِمٍ، جازَ الدَّفْعُ إلى واحدٍ وإلى أكْثَرَ منه، وجازَ التَّفْضِيلُ والتَّسْوِيةُ؛ لأنَّ وَقْفَه عليهم، مع عِلْمِه بِتَعَذُّرِ اسْتِيعَابِهِم، دَلِيلٌ على أنَّه لم يُرِدْهُ، ومن جازَ حِرْمَانُه، جازَ تَفْضِيلُ غيرِه عليه. فإن كان الوَقْفُ في ابْتِدَائِه على مَنْ يُمْكِنُ اسْتِيعابُه (٦)، فصارَ ممَّن لا يُمْكِنُ اسْتِيعابُه، كرَجُلٍ وَقَفَ على وَلَدِه وَوَلَدِ وَلَدِه، فصارُوا قَبِيلةً كبيرةً تَخْرُجُ عن الحَصْرِ، مثل أن يَقِفَ علىٌّ رَضِىَ اللَّه عنه على وَلَدِه ونَسْلِه، فإنَّه يَجِبُ تَعْمِيمُ من أمْكَنَ منهم، والتَّسْوِيةُ بينهم؛ لأنَّ التَّعْمِيمَ كان واجِبًا، وكذلك التَّسْوِيةُ، فإذا تَعَذَّرَ، وَجَبَ منه ما أمْكَنَ، كالواجِبِ الذي يَعْجزُ عن بعضِه؛ ولأنَّ الواقِفَ ههُنا (٧) أرَادَ التَّعْمِيمَ والتَّسْوِيةَ، لإِمْكانِه وصَلَاحِ
(٤) في م: "يستحق".(٥) سقط من: الأصل.(٦) فى الأصل: "استيعابهم".(٧) سقط من: م.