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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 209Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies gilt, sofern das Wortlaut entsprechend ist, sodass es verpflichtend ist, dasjenige umzusetzen, was davon möglich ist, anders als wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Stiftung zu einem Kreis gehörten, bei dem dies unmöglich ist.

Abschnitt: Wer eine Stiftung für den „Weg Gottes“ (Sabil Allah), den „Durchreisenden“ (Ibn al-Sabil), die „Freikaufung von Sklaven“ (Riqab) oder die „Verschuldeten“ (Gharimin) errichtet, der meint damit diejenigen, die einen Anspruch auf den Anteil der Almosen (Sadaqat) haben; er darf nicht über sie hinaus auf andere Personen ausweiten. Denn das absolute, unbestimmte Wort in der Sprache der Menschen ist auf dasjenige zu beziehen, was im religiösen Gesetz (Scharia) gebräuchlich ist. Daher ist zu prüfen: Wer einen Anspruch auf den Almosenanteil hat, dem kommt die Stiftung zugute. Ihre Erläuterung folgt an ihrem Ort, so Gott, der Erhabene, will. Wenn er die Stiftung für die acht Gruppen bestimmt, die Almosen empfangen dürfen, so wird sie an sie ausgezahlt. Jeder von ihnen erhält aus der Stiftung den gleichen Betrag, der ihm aus der Zakat zustünde, nicht mehr als das. So erhält der Arme und der Bedürftige das, was seine Bedürftigkeit beendet, der Verschuldete den Betrag, mit dem er seine Schuld begleicht, der vertraglich freizukaufende Sklave (Mukatab) den Betrag, mit dem er seinen Freikaufungsvertrag erfüllt, der Durchreisende das, was ihn ans Ziel bringt, und der Kämpfer das, was er für seinen Feldzug benötigt, selbst wenn er wohlhabend ist. Es besteht ein Dissens darüber, wie viel Vermögen den Zustand des „Wohlstands“ erreicht. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Ali ibn Sa'id über einen Mann, der aus einer Stiftung fünfzig Dirham erhält: „Wenn der Stifter in seiner Urkunde die Bedürftigen erwähnt hat, dann ist es wie bei der Zakat. Wenn er jedoch freiwillig gehandelt hat, so gibt er, wie er will und was er will.“ Ahmad hat also explizit festgelegt, dass dies der Zakat gleichzustellen ist, sodass der Dissens hierbei derselbe ist wie bei der Zakat. Und Gott weiß es am besten. Wenn er die Stiftung für alle Gruppen oder für zwei oder mehr Gruppen bestimmt hat, ist es dann zulässig, sich auf eine einzige Gruppe zu beschränken, oder ist es verpflichtend, einen Teil jeder der genannten Gruppen aus dem Stiftungsvermögen zu geben? Es gibt zwei Ansichten dazu, basierend auf der Ansicht zur Zakat.

Abschnitt: Wenn er eine Stiftung für den „Weg Gottes“, den „Weg der Belohnung“ und den „Weg der Güte“ errichtet, so ist der „Weg Gottes“ der Feldzug und der Kampf auf dem Weg Gottes. Ein Drittel der Stiftung wird an diejenigen ausgezahlt, die einen Anspruch auf den Anteil aus der Zakat haben, nämlich die Kämpfer, die keinen Anspruch auf staatliche Diwan-Gelder haben, auch wenn sie wohlhabend sind, während das Übrige...

Anmerkungen

(8) In M: "mima" (von dem, was). (9) Im Original ausgelassen. (10) In M: "al-duyun" (Schulden).

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