Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 923 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn er das Ende [des Stiftungszwecks] nicht für die Bedürftigen bestimmt hat und niemand von den Begünstigten der Stiftung übrig bleibt, fällt sie an die Erben des Stifters zurück, gemäß einer der beiden Überlieferungen von Abū ʿAbd Allāh, möge Allāh ihm gnädig sein. Die andere Überlieferung besagt, dass es eine Stiftung zugunsten der nächsten agnatischen Erben (ʿAṣaba) des Stifters bleibt“ · ShamelaTranslate