Die Stiftung wird für alles verwendet, in dem sich Lohn, Belohnung und Gutes findet, denn der Wortlaut ist diesbezüglich allgemein. Unsere Gefährten sagten: Die Stiftung wird in drei Teile geteilt. Ein Teil wird für die Kämpfer verwendet, ein Teil wird für die ihm am nächsten stehenden Menschen unter den Bedürftigen verwendet, da diese den größten Lohn versprechen, denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Deine Almosen an deine Verwandten sind Almosen und die Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande.“ Der dritte Teil wird an diejenigen ausgegeben, die Almosen aufgrund ihrer Bedürftigkeit annehmen, und dies sind fünf Gruppen: die Armen, die Bedürftigen, die Sklaven, die Verschuldeten zur Wahrung ihrer Interessen und der Durchreisende; denn diese sind hilfsbedürftige Personen, die im Koran explizit genannt werden. Wer also von Allah, dem Erhabenen, in Seinem Buch genannt wurde, hat Vorrang vor anderen, selbst wenn sie in der Bedürftigkeit gleichgestellt sind. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Wir aber sagen: Sein Wortlaut ist allgemein, daher ist eine Beschränkung auf einige wenige nicht verpflichtend, nur weil sie Vorrang haben, so wie es bei den Armen und Bedürftigen im Rahmen der Zakat ist; es ist nicht verpflichtend, seine Verwandten unter ihnen besonders zu bedenken, auch wenn sie Vorrang haben, und ebenso verhält es sich mit allen anderen allgemeinen Formulierungen. Wenn jemand für „Wege der Güte“ stiftet, so wird dies für alles verwendet, in dem Güte und Gottesnähe liegen. Unsere Gefährten sagten: Es wird für vier Bereiche verwendet: seine nicht erbberechtigten Verwandten, die Bedürftigen, den Dschihad und die Haddsch. Abu al-Khattab sagte: Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, dass das Freikaufen von Gefangenen an die Stelle der Haddsch tritt. Der Grund für diese beiden Ansichten ist das, was bereits zuvor dazu dargelegt wurde.
923 – Rechtsfrage; er sagte: „Wenn er das Ende der Stiftung nicht für die Bedürftigen bestimmt hat und von denjenigen, für die er gestiftet hat, niemand mehr übrig ist, so fällt sie nach einer der beiden Überlieferungen von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein, an die Erben des Stifters zurück. Die andere Überlieferung besagt, dass es eine Stiftung für die nächsten Asaba (männlichen Verwandten in der Erbfolge) des Stifters ist.“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Stiftung, an deren Gültigkeit kein Zweifel besteht, eine solche ist, deren Beginn und Ende bekannt ist und die nicht abbricht, wie etwa wenn sie für die Bedürftigen oder eine Gruppe bestimmt ist, deren Aussterben nach allgemeinem Brauch nicht zulässig ist.
(11) Seine Überlieferungsquelle wurde bereits in 4/99 dargelegt. (12) In M: "fi" (in). (1) In M: "al-waqif" (der Stifter).