ihr Aussterben. Wenn das Ende jedoch nicht bekannt ist, etwa wenn er für eine Gruppe stiftet, deren Aussterben nach allgemeinem Brauch zulässig ist, und er das Ende weder für die Bedürftigen noch für einen anderen, nicht abbrechenden Bereich bestimmt hat, so ist die Stiftung gültig. Dies ist auch die Ansicht von Malik, Abu Yusuf und al-Schafi'i in einer seiner beiden Aussagen. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Sie ist nicht gültig. Dies ist die zweite Aussage von al-Schafi'i; denn der Sinn der Stiftung ist die Ewigkeit, und wenn sie abbricht, wird sie zu einer Stiftung für Unbekannte, was nicht gültig ist, so als hätte er von Beginn an für Unbekannte gestiftet. Wir aber sagen: Es handelt sich um eine Verfügung mit bekanntem Verwendungszweck, daher ist sie gültig, so als hätte er den beständigen Verwendungszweck explizit genannt. Zudem gilt: Wenn eine allgemeine Formulierung einen bekannten Brauch hat, wird sie darauf bezogen, wie beim Geld der jeweiligen Stadt oder dem Brauch der Verwendung, und hier sind sie die am meisten dazu berechtigten Personen, so als hätte er sie bestimmt. Sobald dies feststeht, geht die Stiftung bei Aussterben der Begünstigten an die Verwandten des Stifters über. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass sie an die Bedürftigen geht. Dies wurde vom Qadi und al-Sharif Abu Ja'far gewählt; denn sie sind die Empfänger von Almosen und Rechten Allahs, wie etwa Sühneleistungen und ähnlichem. Wenn also ein Almosen ohne festen Verwendungszweck vorhanden ist, geht es an sie, so als hätte jemand ein allgemeines Almosen gelobt. Von Ahmad gibt es eine dritte Überlieferung, dass sie in das Schatzhaus der Muslime (Bait al-Mal) gegeben wird; denn es handelt sich um ein Vermögen ohne Berechtigten, also gleicht es dem Vermögen dessen, der keine Erben hat. Abu Yusuf sagte: Es kehrt zum Stifter oder dessen Erben zurück, es sei denn, er sagt: „Es ist eine gestiftete Spende, aus der für den und den ausgegeben wird.“ Wenn der Genannte ausstirbt, gehört sie den Armen und Bedürftigen. Denn er hat es zu einer Spende für eine bestimmte Person gemacht, also kann sie nicht für jemand anderen gelten. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn er sagt: „Es soll aus ihr für den und den ausgegeben werden.“ Denn dann hat er das Almosen allgemein bestimmt. Wir aber sagen: Er hat sein Eigentumsrecht für Allah, den Erhabenen, aufgegeben, daher ist es nicht zulässig, dass es zu ihm zurückkehrt, so als hätte er einen Sklaven freigelassen. Der Beweis dafür, dass sie an die Verwandten des Stifters geht, ist, dass sie die Menschen sind, die am meisten Anrecht auf sein Almosen haben, aufgrund des Wortes des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Dein Almosen an jemanden außerhalb deiner Verwandtschaft ist ein Almosen, und dein Almosen an deine Verwandtschaft ist ein Almosen und eine Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande.“ Und er sagte: „Dass du deine Erben reich hinterlässt, ist besser, als dass du...“
(2) In M: "al-waqf" (die Stiftung). (3) In M: "li-annahu" (weil er/es). (4) Im Original: "warithuhu" (sein Erbe). (5) Seine Überlieferungsquelle wurde bereits in 4/99 dargelegt.
انْقِرَاضُهُم. وإن كان غيرَ مَعْلُومِ الانْتِهَاءِ، مثل أن يقِفَ على قَوْمٍ يجوزُ انْقِرَاضُهُم بِحُكْمِ العادَةِ، ولم يَجْعَلْ آخِرَه لِلْمَسَاكِينِ، ولا لِجِهَةٍ غيرِ مُنْقَطِعَةٍ، فإنَّ الوَقْفَ يَصِحُّ. وبه قال مالِكٌ، وأبو يوسفَ، والشافِعِىُّ في أحَدِ قَوْلَيْه. وقال محمدُ بن الحَسَنِ: لا يَصِحُّ. وهو القولُ الثاني للشافِعِىِّ؛ لأنَّ الوَقْفَ مُقْتَضاهُ التَّأْبِيدُ، فإذا كان مُنْقَطِعًا صارَ وَقْفًا على مَجْهُولٍ، فلم يَصِحَّ، كما لو وَقَفَ على مَجْهُولٍ في الابْتِدَاءِ. ولَنا، أنَّه تَصَرُّفٌ مَعْلُومُ المَصْرِفِ، فصَحَّ، كما لو صَرَّحَ بمَصْرِفِه المُتَّصِلِ، ولأنَّ الإِطْلَاقَ إذا كان له عُرْفٌ، حُمِلَ عليه، كنَقْدِ البَلَدِ وعُرْفِ المَصْرِفِ، وههُنا هم أَوْلَى الجِهَاتِ به، فكأنَّه عَيَّنَهُم. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَنْصَرِفُ عندَ انْقِرَاضِ المَوْقوفِ عليهم إلى أقَارِبِ الواقِفِ (٢). وبه قال الشافِعِىُّ. وعن أحمدَ رِوَايةٌ أخرى، أنَّه يَنْصَرِفُ إلى المَسَاكِينِ. واخْتارَه القاضِى، والشَّرِيفُ أبو جعفرٍ؛ لأنَّهم (٣) مَصْرِفُ الصَّدَقاتِ وحُقُوقِ اللَّه تَعَالَى من الكَفّارَاتِ ونحوها، فإذا وُجِدَتْ صَدَقَةٌ غيرَ مُعَيَّنةِ المَصْرِفِ، انْصَرَفَتْ إليهم، كما لو نَذَرَ صَدَقةً مُطْلَقةً. وعن أَحمدَ رِوَايةٌ ثالثةٌ، أنَّه يُجْعَلُ في بَيْتِ مالِ المُسلِمينَ؛ لأنَّه مالٌ لا مُسْتَحِقَّ له، فأشْبَهَ مالَ من لا وارِثَ له. وقال أبو يوسفَ: يَرْجِعُ إلى الواقِفِ وإلى وَرَثَتِه (٤)، إلَّا أن يقولَ: صَدَقةٌ مَوْقُوفةٌ، يُنْفَقُ منها على فُلَانٍ وعلى فُلَانٍ. فإذا انْقَرَضَ المُسَمَّى كانت لِلْفُقَراءِ والمَسَاكِينِ. لأنَّه جَعَلَها صَدَقةً على مُسَمَّى، فلا تكونُ على غيرِه، ويُفَارِقُ ما إذا قال: يُنْفَقُ منها على فُلَانٍ وفُلَانٍ. فإنَّه جَعَلَ الصَّدَقةَ مُطْلَقةً. ولَنا، أنَّه أزَالَ مِلْكَه للهِ تعالى، فلم يَجُزْ أن يَرْجِعَ إليه، كما لو أعْتَقَ عَبْدًا، والدَّلِيلُ على صَرْفِه إلى أقَارِبِ الواقِفِ، أنَّهم أوْلَى الناسِ بِصَدَقَتِه، بِدَلِيلِ قولِ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "صَدَقَتُكَ عَلَى غَيْرِ رَحِمِكَ صَدَقَةٌ، وصَدَقَتُكَ عَلَى رَحِمِكَ صَدَقَةٌ وصِلَةٌ" (٥). وقال: "إنَّكَ أنْ تَدَعْ وَرَثَتَكَ أغْنِيَاءَ، خَيْرٌ مِنْ أنْ
(٢) في م: "الوقف".(٣) في م: "لأنه".(٤) في الأصل: "وارثه".(٥) تقدم تخريجه في: ٤/ ٩٩.