Abschnitt: Wenn er zugunsten jemandes stiftet, für den eine Stiftung zulässig ist, [und danach zugunsten jemandes, für den keine Stiftung zulässig ist] (13), wie zum Beispiel, wenn er zugunsten seiner Kinder stiftet und danach zugunsten der Kirchen, so ist die Stiftung ebenfalls gültig. Nach dem Aussterben derjenigen, für die eine Stiftung zulässig ist, wird sie an die Empfänger der abbrechenden Stiftung ausgezahlt; denn die Erwähnung derjenigen, für die eine Stiftung nicht zulässig ist, ist gleichbedeutend mit deren Nichtexistenz. Es ist jedoch möglich, dass die Stiftung nicht gültig ist; denn er hat das Zulässige mit dem Unzulässigen vermengt, was der Aufspaltung des Geschäfts (Tafriq al-Safqa) ähnelt.
Abschnitt: Wenn die Stiftung von ihrem Beginn an abbrechend ist, etwa wenn er sie zugunsten jemandes stiftet, für den eine Stiftung nicht zulässig ist, wie für sich selbst, seine Umm al-Walad (Sklavin, die ihm ein Kind geboren hat), seinen Sklaven, eine Kirche oder eine unbekannte Person, und er keinen Bestimmungsort dafür nennt, für den eine Stiftung zulässig ist, dann ist die Stiftung ungültig. Ebenso, wenn er deren Bestimmungsort festlegt auf etwas, für das eine Stiftung nicht zulässig ist; [denn er hat eine der beiden Bedingungen der Stiftung verletzt, daher ist sie nichtig, wie wenn er etwas stiftet, dessen Stiftung nicht zulässig ist. Wenn er jedoch einen Bestimmungsort dafür festlegt, für den eine Stiftung zulässig ist], (16) wie zum Beispiel, wenn er sie zugunsten seines Sklaven stiftet und danach zugunsten der Bedürftigen, so gibt es zwei Ansichten über deren Gültigkeit, basierend auf der Lehre von der Aufspaltung des Geschäfts. Al-Schafi'i hat hierzu zwei Ansichten, wie die beiden Lehrmeinungen. Wenn wir also sagen: „Sie ist gültig“ – und dies ist die Ansicht des Qadi –, und derjenige, für den eine Stiftung nicht zulässig ist, zu denjenigen gehört, bei denen deren Aussterben nicht in Betracht gezogen werden kann, wie ein Verstorbener, eine unbekannte Person oder Kirchen, so wird sie sofort an diejenigen ausgezahlt, für die eine Stiftung zulässig ist; denn als wir die Stiftung trotz [der Erwähnung dessen, für das eine Stiftung nicht zulässig ist, für gültig erklärten, haben wir Letzteres aufgehoben; denn eine Gültigkeitserklärung ist bei deren] Berücksichtigung unmöglich. Wenn es sich hingegen um jemanden handelt, für den eine Stiftung nicht zulässig ist, dessen Aussterben aber in Betracht gezogen werden kann,
(13) Aus dem Original ausgefallen. (14) In B, M: „wa-yurja'u“ (und es wird zurückgeführt). (15) In B, M: „jaza“ (erlaubt). (16) Aus dem Original ausgefallen. (Text wurde eingefügt/übernommen). (17) Im Original: „mimman“. (18) Im Original: „mimma“. (19) Im Original: „li-annahu“ (weil er). (20) Aus M ausgefallen.