dessen Aussterben in Betracht gezogen werden kann, wie seine Umm al-Walad (21) und ein bestimmter Sklave, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste besagt, dass sie sofort an diejenigen ausgezahlt wird, für die eine Stiftung zulässig ist, wie im Fall zuvor. Dies hat Abu al-Khattab erwähnt. Die zweite besagt, dass sie sofort an die Empfänger der abbrechenden Stiftung ausgezahlt wird, bis diejenige Person ausstirbt, für die eine Stiftung nicht zulässig ist; wenn diese dann ausstirbt, wird sie an die ausgezahlt, für die sie zulässig ist. Dies ist die Ansicht, die der Qadi und Ibn Aqil erwähnt haben, denn der Stifter hat sie nur unter der Bedingung des Aussterbens dieser Person als Stiftung zugunsten derer festgelegt, für die sie zulässig ist, und ohne diese Bedingung ist sie nicht gültig. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem das Aussterben nicht in Betracht gezogen werden kann, da dort die Berücksichtigung unmöglich war. Die Anhänger von al-Schafi'i haben zwei Ansichten, wie diese beiden.
Abschnitt: Wenn die Stiftung an beiden Enden gültig ist, aber in der Mitte abbrechend, wie zum Beispiel, wenn er sie zugunsten seiner Kinder stiftet, dann zugunsten seiner Sklaven (23), dann zugunsten der Bedürftigen, so wurden zur Gültigkeit der Stiftung zwei Ansichten abgeleitet, wie bei einer abbrechenden Stiftung am Ende. Dann betrachtet man denjenigen, für den eine Stiftung nicht zulässig ist: Wenn dessen Aussterben nicht in Betracht gezogen werden kann, heben wir ihn auf, wenn wir von der Gültigkeit ausgehen. Wenn aber dessen Aussterben in Betracht gezogen werden kann, soll es dann berücksichtigt oder aufgehoben werden? Hierüber gibt es zwei Ansichten, wie bereits zuvor ausgeführt wurde. Wenn die Stiftung an beiden Enden abbrechend ist, aber in der Mitte gültig, wie bei einem Mann, der sie zugunsten seiner Sklaven stiftet, dann zugunsten seiner Kinder, dann zugunsten der Kirche, so wurden auch hierzu zwei Ansichten über deren Gültigkeit abgeleitet, und ihre Verwendung nach denjenigen, für die sie zulässig ist, erfolgt an die Empfänger der abbrechenden Stiftung.
924 - Rechtsfrage; er sagte: "Wer in seiner Krankheit, in der er stirbt, eine Stiftung errichtet, oder sagt: 'Dies ist eine Stiftung nach meinem Tod', und dies nicht aus dem Drittel [seines Vermögens] herausragt, so wird davon im Umfang des Drittels eine Stiftung gebildet, es sei denn, die Erben gestatten es."
Die Zusammenfassung ist, dass die Stiftung in der Todeskrankheit wie ein Vermächtnis (Wasiyya) zu behandeln ist, da sie bei der Anrechnung auf das Drittel des Vermögens berücksichtigt wird; denn sie ist eine Schenkung (Tabarru'), und daher wird sie in der Todeskrankheit wie die Freilassung von Sklaven und Schenkungen auf das Drittel angerechnet. Wenn sie aus dem Drittel herausragt, ist sie ohne Zustimmung der Erben zulässig und verbindlich. Was über das Drittel hinausgeht, ist die Stiftung nur im Umfang des Drittels verbindlich,
(21) Im Original: "al-walad". (22) In M: "yansarrifu". (23) Im Original: "abidihim".
انْقِرَاضِه، كأُمِّ وَلَدِه (٢١)، وعَبْدٍ مُعَيَّنٍ، ففيه وَجْهانِ؛ أحدهما، أنَّه يُصْرَفُ (٢٢) في الحالِ إلى مَنْ يجوزُ الوَقْفُ عليه، كالتى قبلهَا. ذَكَرَه أبو الخَطَّابِ. والثانى، أنَّه يُصْرَفُ في الحالِ إلى مَصْرِفِ الوَقْفِ المُنْقَطِع، إلى أن يَنْقَرِضَ مَنْ لا يجوزُ الوَقْفُ عليه، فإذا انْقَرَضَ صُرِفَ إلى مَنْ يجوزُ. وهذا الوَجْهُ الذي ذَكَرَه القاضي، وابنُ عقيلٍ؛ لأنَّ الواقف إنَّما جَعَلَه وَقْفًا على مَنْ يجوزُ بشَرْطِ انْقِرَاضِ هذا، فلا يَثْبُتُ بدونه. وفارَقَ ما لا يُمْكِنُ اعْتِبارُ انْقِرَاضِه، فإنَّه تَعَذَّرَ اعْتِبَارُه. ولأصْحابِ الشافِعِىِّ وَجْهانِ، كهذَيْنِ.
فصل: وإن كان الوَقفُ صَحِيحَ الطَّرَفَيْنِ، مُنْقَطِعَ الوَسَطِ، مثل أن يَقِفَ على وَلَدِه، ثم على عَبِيدِه (٢٣)، ثم على المَساكِينِ. خُرِّجَ في صِحَّةِ الوَقفِ وَجْهانِ، كمُنْقَطِعِ الانْتِهاءِ، ثم يُنْظَرُ فيما لا يجوزُ الوَقْفُ عليه، فإن لم يُمْكِنْ اعْتِبارُ انْقِرَاضِه ألْغَيْنَاهُ إذا قُلْنا بالصِّحَّةِ، وإن أمْكَنَ اعْتِبارُ انْقِرَاضِه فهل يُعْتَبَرُ أو يُلْغَى؟ على وَجْهَيْنِ، كما تَقَدَّمَ، وإن كان مُنْقَطِعَ الطَّرَفَيْنِ، صَحِيحَ الوَسَطِ كَرجُلٍ وَقَفَ على عَبِيدِه، ثم على أوْلادِه، ثم على الكَنِيسَةِ، خُرِّجَ في صِحَّتِه أيضًا وَجْهانِ، ومَصْرِفُه بعدَ مَن يجوزُ إلى مَصْرِفِ الوَقْفِ المُنْقَطِعِ.
٩٢٤ - مسألة؛ قال: (ومَن وَقَفَ فِي مَرَضِهِ الَّذِى مَاتَ فِيهِ، أو قَالَ: هُوَ وَقْفٌ بَعْدَ مَوْتِى. وَلَمْ يَخْرُجْ مِنَ الثُّلُثِ، وُقِفَ مِنْهُ بِقَدْرِ الثُّلُثِ، إلَّا أنْ تُجِيزَ الوَرَثَةُ)
وجملتُه أنَّ الوَقْفَ في مَرَضِ المَوْتِ، بمَنْزِلَةِ الوَصِيَّةِ، في اعْتِبَارِه من ثُلُثِ المالِ؛ لأنَّه تَبَرُّعٌ، فاعْتُبِرَ في مَرَضِ المَوْتِ من الثُّلُثِ، كالعِتْقِ والهِبَةِ. وإذا خَرَجَ من الثُّلُثِ، جازَ من غير رِضَا الوَرَثَةِ، ولَزِمَ، وما زادَ على الثُّلُثِ، لَزِمَ الوَقْفُ منه في قَدْرِ الثُّلُثِ،
(٢١) في الأصل: "الولد".(٢٢) في م: "ينصرف".(٢٣) في الأصل: "عبيدهم".