und dergleichen. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit; denn es handelt sich um eine Übertragung des Eigentums, bei der es nicht auf das Überwiegen oder die Ausbreitung ankommt, weshalb die Knüpfung an eine Bedingung nicht zulässig ist, wie bei der Schenkung. Die späteren Gelehrten aus unseren Reihen haben die an den Tod geknüpfte Bedingung und die an eine Bedingung zu Lebzeiten geknüpfte Stiftung gleichgesetzt. Dies ist jedoch nicht korrekt, aufgrund des Unterschieds, den wir zuvor zwischen beiden Fällen dargelegt haben.
Abschnitt: Wenn er das Ende der Stiftung an eine Bedingung knüpft, wie etwa bei seiner Aussage: „Mein Haus ist eine Stiftung für ein Jahr“ oder „bis die Pilger eintreffen“, so ist dies nach einer der beiden Ansichten nicht zulässig; denn dies widerspricht dem Erfordernis der Stiftung, da deren Erfordernis die Unendlichkeit (Ewigkeit) ist. Nach der anderen Ansicht ist es zulässig; denn sie ist zeitlich begrenzt, was dem Fall ähnelt, in dem er sie auf jemanden stiftet, dessen Anspruch zeitlich begrenzt ist. Wenn wir hier von ihrer Gültigkeit ausgehen, dann unterliegt sie den Bestimmungen einer zeitlich begrenzten Stiftung.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Dies ist eine Stiftung für mein Kind für ein Jahr, danach für die Armen“, so ist dies zulässig. Ebenso, wenn er sagt: „Dies ist eine Stiftung für mein Kind für die Dauer meines Lebens, danach nach meinem Tod für die Armen“, so ist dies zulässig; denn es ist eine Stiftung mit einem zusammenhängenden Beginn und Ende. Wenn er sagt: „Eine Stiftung für die Armen, danach für meine Kinder“, so ist dies zulässig, und es gilt als Stiftung für die Armen, während seine Aussage „für meine Kinder“ hinfällig (4) wird, da die Armen nicht aussterben.
Abschnitt: Es gibt eine unterschiedliche Überlieferung von Ahmad bezüglich der Stiftung zugunsten einiger Erben während der Krankheit des Stifters. Nach einer Überlieferung ist dies nicht zulässig; falls er es dennoch tut, hängt es von der Zustimmung der übrigen Erben ab. [Denn Ahmad sagte] (5) in der Überlieferung von Ishaq bin Ibrahim über jemanden, der seinen Enkeln Land als Stiftung vermacht hat: „Wenn sie keine Erben sind, so ist es zulässig.“ Dies deutet offensichtlich darauf hin, dass die Stiftung zugunsten von Erben während der Krankheit nicht zulässig ist. Dies wurde von Abu Hafs al-Ukbari und Ibn Aqil bevorzugt und ist die Lehrmeinung des Schafi’i. Die zweite Überlieferung besagt, dass es zulässig ist, ihnen ein Drittel seines Vermögens als Stiftung zuzuwenden, wie bei Fremden; denn er sagte in der Überlieferung einer Gruppe, darunter al-Maimuni: „Es ist einem Mann zulässig, während seiner Krankheit eine Stiftung für seine Erben zu errichten.“
(4) Im Original: "wa-yulgha" (und es wird hinfällig). (5) In M: "Ahmad sagte".
غائِبِى. ونحو ذلك. ولا نَعْلَمُ في هذا خِلَافًا؛ لأنَّه نَقْلٌ لِلْمِلْكِ فيما لم يُبْنَ على التَّغْلِيبِ والسِّرَايةِ، فلم يَجُزْ تَعْلِيقُه على شَرْطٍ. كالهِبَةِ. وسَوَّى المُتَأَخِّرُونَ من أصْحابِنا بين تعْلِيقِه بالمَوْتِ، وتَعْلِيقِه بِشَرْطٍ في الحيَاةِ. ولا يَصِحُّ؛ لما ذَكَرْنا من الفَرْقِ بينهما فيما قبلَ هذا.
فصل: وإن عَلَّقَ انْتِهاءَه على شَرْطٍ، نحو قولِه: دارِى وَقْفٌ إلى سَنَةٍ، أو إلى أن يَقْدَمَ الحاجُّ. لم يَصِحّ، في أحدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّه يُنَافِى مُقْتَضَى الوَقْفِ، فإن مُقْتَضَاهُ التَّأْبِيدُ. وفى الآخَرِ يَصِحُّ؛ لأنَّه مُنْقَطِعُ الانْتِهاءِ، فأشْبَهَ ما لو وَقَفَه على مُنْقَطِعِ الانْتِهاءِ، فإن حَكَمْنا بصِحَّتِه ههُنا، فحُكْمُه حُكْمُ مُنْقَطِعِ الانْتِهاءِ.
فصل: وإن قال: هذا وَقْفٌ على وَلَدِى سَنَةً، ثم على المَسَاكِينِ. صَحَّ. وكذلك إن قال: هذا وَقْفٌ على وَلَدِى مُدَّةَ حَيَاتِى، ثم هو بعدَ مَوْتِى للمَساكِينِ. صَحَّ؛ لأنَّه وَقْفٌ مُتَّصِلُ الابتِدَاءِ والانْتِهاءِ. وإن قال: وَقْفٌ على المَساكِينِ، ثم على أوْلادِى. صَحَّ، ويكون وَقْفًا على المَساكِينِ، ويُلْغَى (٤) قولُه: على أوْلادِى. لأنَّ المَساكِينَ لا انْقِرَاضَ لهم.
فصل: واخْتَلَفَتِ الرِّوَايةُ عن أحمدَ في الوَقْفِ في مَرَضِه على بعض وَرَثَتِه، فعنه: لا يجوزُ ذلك، فإن فَعَلَ وَقَفَ على إجَازَةِ سائِر الوَرَثَةِ، [فإنَّ أحمدَ قال] (٥)، في رِوَايةِ إسحاقَ بن إبراهيمَ، في مَن أوْصَى لأوْلادِ بَنِيه بأرْضٍ تُوقَفُ عليهم، فقال: إن لم يَرِثُوه فجائِزٌ. فظاهِرُ هذا أنَّه لا يجوزُ الوَقْفُ عليهم في المَرَضِ. اخْتارَه أبو حَفْصٍ العُكْبَرِىُّ، وابنُ عَقِيلٍ، وهو مَذْهَبُ الشافِعِىِّ. والرِّواية الثانية، يجوزُ أن يقِفَ عليهم ثُلُثَه، كالأجانِبِ، فإنَّه قال، في رِوَايةِ جماعةٍ منهم المَيمُونِىّ: يجوزُ لِلرَّجُلِ أن يقِفَ في مَرَضِه
(٤) في الأصل: "ويلغو".(٥) في م: "قال أحمد".