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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 22Abschnitt

Übersetzung · DE

die Einigung über die Bemessung des Lohnes und das Einverständnis, diesen dafür zu entrichten, läuft auf den Beginn eines Vertrages darüber hinaus und wird wie ein Kauf durch bloßen Austausch (Muʿāṭāt) behandelt, wenn dabei ein Feilschen stattfand, das auf gegenseitiges Einverständnis hinwies. Demnach gilt: Wann immer er die Nutzung in einem Monat unterlässt, wird der Mietvertrag für diesen Monat nicht begründet, mangels eines Vertrages. Wenn er auflöst, so ist es ebenso; es ist in Wahrheit keine Auflösung, da der Vertrag für den zweiten Monat gar nicht erst zustande gekommen ist. Was Abū Ḥanīfa betrifft, so vertrat er die Ansicht, dass wenn beide den zweiten Monat aufnehmen, sich die Inbesitznahme mit dem ungültigen Vertrag verbindet. Dies ist jedoch ein nicht stichhaltiges Argument, denn bei einem ungültigen Vertrag über Gegenstände wird dieser nicht durch Inbesitznahme verbindlich und auch nicht zum vereinbarten Preis garantiert. Zudem erfolgte die Inbesitznahme hier nur für das, was er tatsächlich in Anspruch nahm. Die Aussage von Mālik ist nicht korrekt, da die Vermietung zu den verbindlichen Verträgen zählt, weshalb es nicht zulässig ist, dass sie eine unverbindliche Option darstellt.

Abschnitt: Wenn jemand sagt: „Ich habe dir mein Haus für zwanzig Monate vermietet, jeden Monat für einen Dirham“, so ist dies ohne uns bekannten Widerspruch zulässig; denn die Dauer ist bestimmt und deren Lohn ist bekannt. Keiner von beiden kann den Vertrag unter keinen Umständen auflösen; denn es handelt sich um eine einzige Dauer, ähnlich wie wenn er sagte: „Ich habe es dir für zwanzig Monate für zwanzig Dirham vermietet.“ Wenn er aber sagt: „Ich habe es dir für einen Monat für einen Dirham vermietet, und alles, was darüber hinausgeht, zum gleichen Preis“, so ist dies für den ersten Monat gültig, da er ihn einzeln im Vertrag nannte, während es für den überschüssigen Teil nichtig ist, da dieser unbekannt ist. Es ist möglich, dass es für jeden Monat gültig ist, den er in Anspruch nimmt, so als wenn er sagte: „Ich habe es dir jeden Monat für einen Dirham vermietet.“ [Denn ihre Bedeutung ist gleich. Und wenn er sagte: „Ich habe es dir für diesen Monat für einen Dirham vermietet“] und jeden Monat danach für einen Dirham. Oder wenn er sagte: „Für zwei Dirham.“ Dann ist es für den ersten Monat gültig, und für die Zeit danach gibt es zwei Auffassungen.

Abschnitt: Der Mietvertrag ist ein verbindlicher Vertrag für beide Parteien; keiner von beiden darf ihn auflösen. Dies ist die Ansicht von Mālik, aš-Šāfiʿī und den Leuten der Vernunft (aṣḥāb ar-raʾy). Dies liegt daran, dass es sich um einen Austauschvertrag handelt, der daher verbindlich ist, wie ein Kauf. Er ist zudem eine Art von Kauf, der nur deshalb einen eigenen Namen trägt, wie auch der Währungstausch (Ṣarf) und der Vorauszahlungskauf (Salam) eigene Namen tragen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob ein Entschuldigungsgrund (ʿudr) vorliegt oder nicht. Dies ist ebenfalls die Ansicht von Mālik, aš-Šāfiʿī und Abū Thaur.

Anmerkungen

(11) Im Original: „yaṯbutu“. (12) Im Original ausgelassen. [Hinweis auf eine gelehrte Betrachtung].

Arabisch (Quelle)

من الاتِّفاقِ على تَقْدِيرِ أجْرِه، والرِّضَى بِبَذْلِه به، جَرَى مَجْرَى ابْتِدَاءِ العَقْدِ عليه، وصارَ كالبَيْعِ بالمُعاطَاةِ، إذا جَرَى من المُسَاوَمَةِ ما دَلَّ على التَّرَاضِى بها. فعلى هذا، متى تَرَكَ التَّلَبُّسَ به في شَهْرٍ، لم تَثبُتِ الإِجَارَةُ فيه؛ لِعَدَمِ العَقْدِ. وإن فَسَخَ، فكذلك، وليس بِفَسْخٍ في الحَقِيقَةِ؛ لأنَّ العَقْدَ في الشَّهْرِ الثاني ما ثَبَتَ (١١). فأمَّا أبو حنِيفةَ، فذَهَبَ إلى أنَّهما إذا تَلَبَّسَا بالشَّهْرِ الثاني، فقد اتَّصَلَ القَبْضُ بالعَقْدِ الفاسِدِ. وهو عُذْرٌ غيرُ صَحِيحٍ؛ لأنَّ العَقْدَ الفاسِدَ في الأعْيانِ لا يَلزَمُ بالقَبْضِ، ولا يُضْمَنُ بالمُسَمَّى، ثم لم يَحْصُلِ القَبْضُ ههُنا إلَّا فيما اسْتَوْفاه. وقولُ مالكٍ لا يَصِحُّ؛ لأنَّ الإِجَارَةَ من العُقُودِ اللَّازِمَةِ، فلا يجوزُ أن تكونَ جائِزَةً.

فصل: إذا قال: أجَرْتُكَ دَارِى عِشْرِينَ شَهْرًا، كلَّ شَهْرٍ بدِرْهَمٍ. جازَ، بغيرِ خِلَافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّ المُدَّةَ مَعْلُومةٌ، وأجْرَها مَعْلُومٌ، وليس لواحدٍ منهما فَسْخٌ بحالٍ؛ لأنَّها مُدَّةٌ واحِدةٌ، فأشْبَهَ ما لو قال: آجَرْتُكَ عِشْرِينَ شَهْرًا، بِعِشْرِينَ دِرْهَمًا. وإن قال: أجَرْتُكَها شَهْرًا بِدِرْهَمٍ، وما زادَ فبِحِسَابِ ذلك. صَحَّ في الشَّهْرِ الأوَّلِ، لأنَّه أفْرَدَهُ بالعَقْدِ، وبَطَلَ في الزّائِدِ؛ لأنَّه مَجْهُولٌ. ويحتمل أن يَصِحَّ في كلِّ شَهْرٍ تَلَبَّسَ به، كما لو قال: أجَرْتُكَها كلَّ شَهْرٍ بِدِرْهَمٍ. [لأنَّ مَعْنَاهُما واحدٌ. ولو قال: أجَرْتُكَها هذا الشَّهْر بِدِرْهَمٍ] (١٢). وكلَّ شَهْرٍ بعدَ ذلك بِدِرْهَمٍ. أو قال: بِدِرْهَمَيْنِ. صَحَّ في الأوَّلِ، وفيما بعدَه وَجْهانِ.

فصل: والإِجَارَةُ عَقْدٌ لازِمٌ من الطّرفَيْنِ، ليس لواحدٍ منهما فَسْخُها. وبهذا قال مالِكٌ، والشافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأى؛ وذلك لأنَّها عَقْدُ مُعَاوَضَةٍ، فكان لازِمًا، كالبَيْعِ، ولأنَّها نَوْعٌ من البَيْعِ، وإنَّما اخْتَصَّتْ باسْمٍ كما اخْتَصَّ الصَّرْفُ والسَّلَمُ باسْمٍ، وسواءٌ كان له عُذْرٌ أو لم يَكُنْ. وبهذا قال مالِكٌ، والشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ.

Anmerkungen

(١١) في الأصل: "يثبت".(١٢) سقط من: الأصل. نقل نظر.

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