oder wenn er in seiner Gesamtheit baufällig (3) geworden ist, sodass seine Instandsetzung oder die Instandsetzung eines Teils davon nur durch den Verkauf eines Teils möglich ist, so ist der Verkauf eines Teils gestattet, um damit den Rest instand zu setzen. Und wenn ein Nutzen aus keinem Teil davon möglich ist, wird das Ganze verkauft. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Abu Dawud: Wenn in einer Moschee zwei Balken sind, die einen Wert haben, ist deren Verkauf und die Verwendung ihres Erlöses für die Moschee gestattet. In einer Überlieferung von Salih sagte er: Die Moschee wird verlegt, wenn die Gefahr durch Diebe besteht oder wenn ihr Standort unrein geworden ist. Der Qadi sagte: Er meint, wenn dies das Gebet darin verhindert. In der Überlieferung von Abd Allah hat er ausdrücklich die Zulässigkeit des Verkaufs ihres Baugrundstücks betont, und die Entscheidung darüber liegt beim Imam. Abu Bakr sagte: Ali ibn Sa'id hat überliefert, dass Moscheen nicht verkauft werden dürfen, sondern nur ihre Ausstattung verlegt wird. Er sagte: Ich vertrete die erste Ansicht, da sie sich über die Zulässigkeit des Verkaufs eines festgehaltenen Pferdes (4) – also eines, das für den Dschihad gestiftet wurde – einig sind, wenn es alt wird und für den Dschihad nicht mehr taugt, aber ein Nutzen in etwas anderem möglich ist, wie etwa, dass es in einer Mühle läuft, Erde trägt oder das Interesse an seiner Nachzucht besteht, oder wenn es ein Hengst ist, der zum Decken gehalten wird. In diesen Fällen ist sein Verkauf gestattet, und von seinem Erlös wird etwas gekauft, das für den Dschihad geeignet ist. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Wenn eine Moschee oder eine Stiftung verfällt, fällt sie in das Eigentum ihres Stifters zurück, denn die Stiftung ist lediglich die Freigabe des Nutzens; wenn ihr Nutzen entfällt, erlischt das Recht des Begünstigten daran und somit auch sein Eigentumsrecht. Malik und al-Shafi'i sagten: Der Verkauf von etwas davon ist nicht zulässig, aufgrund des Ausspruchs des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Ihr Grundstock wird weder verkauft, noch gekauft, noch verschenkt, noch vererbt" (5). Zudem gilt: Was bei bestehendem Nutzen nicht verkauft werden darf, darf auch bei dessen Ausfall nicht verkauft werden, wie ein Freigelassener; und die Moschee ist der Einrichtung eines Freigelassenen am ähnlichsten. Wir entgegnen mit dem, was darüber überliefert wurde, dass Umar (möge Gott mit ihm zufrieden sein) an Sa'd schrieb, als ihn die Nachricht erreichte, dass das Schatzhaus (Bait al-Mal) in Kufa aufgebrochen (7) worden sei: "Verlege die Moschee, die bei den Dattelhändlern (al-Tammarin) ist, und lege das Schatzhaus in die Gebetsrichtung (Qibla) der Moschee, denn es wird im Inneren der Moschee immer einen Betenden geben" (9). Dies geschah unter den Augen der Gefährten, und es kam kein Widerspruch auf, sodass es einen Konsens darstellt. Zudem liegt in dem, was wir erwähnten, die Bewahrung der Stiftung in ihrem Sinn, wenn die Bewahrung in ihrer ursprünglichen Form unmöglich ist; dies ist geboten, genauso wie wenn eine gestiftete Sklavin ein Kind gebärt oder jemand anderes sie küsst. Ibn Aqil sagte: Die Stiftung ist auf Dauer angelegt. Wenn die Dauerhaftigkeit auf eine Weise nicht möglich ist, bestimmt man sie durch die Bewahrung des Zweckes, nämlich die dauerhafte Nutzbarmachung eines anderen Objekts; die Ersetzung durch Äquivalente gleicht den ursprünglichen Objekten. Unser Beharren auf dem konkreten Objekt bei dessen Unbrauchbarkeit wäre eine Verschwendung des Zwecks. Dies ist vergleichbar mit dem Opfertier, wenn es [auf der Reise] (11) verunglückt: Es wird sofort geschlachtet, obwohl es auf einen bestimmten Ort beschränkt war. Da die Erfüllung des Zwecks in Gänze unmöglich geworden war, wurde das davon genutzt, was möglich war, und die Berücksichtigung des speziellen Ortes wurde bei dessen Unmöglichkeit aufgegeben, da dessen Beibehaltung bei Unmöglichkeit zum vollständigen Verlust des Nutzens führen würde. So verhält es sich auch mit der Stiftung, deren Nutzen ausgefallen ist. Wir entgegnen Muhammad ibn al-Hasan, dass es sich um eine Beseitigung von Eigentum im Rahmen einer gottgefälligen Tat handelt, daher fällt es bei einer Störung oder dem Verlust des Nutzens nicht an seinen Eigentümer zurück, wie beim Freilassen eines Sklaven.
(3) Im Original: "tasha'uth" (baufällig werden). (4) Im Original: "al-habs" (Festlegung). (5) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 184 erwähnt. (6) In M ein Zusatz: "baqa'" (Fortbestehen). (7) Nuqiba: mit Fatha auf dem Qaf bedeutet es "durchbrochen". Und nuqiba: in der passiven Form bedeutet es "wurde von jemandem durchbrochen". (8) Fehlt in M.