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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 222Abschnitt

Übersetzung · DE

Schatzhaus in die Gebetsrichtung (Qibla) der Moschee, denn es wird im Inneren der Moschee immer einen Betenden geben (9). Dies geschah unter den Augen der Gefährten, und es kam kein Widerspruch auf, sodass es einen Konsens darstellt. Zudem liegt in dem, was wir erwähnten, die Bewahrung der Stiftung in ihrem Sinn, wenn die Bewahrung in ihrer ursprünglichen Form unmöglich ist; dies ist geboten, genauso wie wenn eine gestiftete Sklavin ein Kind gebärt oder jemand anderes sie küsst. Ibn Aqil sagte: Die Stiftung ist auf Dauer angelegt. Wenn die Dauerhaftigkeit auf eine Weise nicht möglich ist, bestimmt man sie durch die Bewahrung des Zweckes, nämlich die dauerhafte Nutzbarmachung eines anderen Objekts; die Ersetzung durch Äquivalente gleicht den ursprünglichen Objekten. Unser Beharren auf dem konkreten Objekt bei dessen Unbrauchbarkeit wäre eine Verschwendung des Zwecks. Dies ist vergleichbar mit dem Opfertier, wenn es [auf der Reise] (11) verunglückt: Es wird sofort geschlachtet, obwohl es auf einen bestimmten Ort beschränkt war. Da die Erfüllung des Zwecks in Gänze unmöglich geworden war, wurde das davon genutzt, was möglich war, und die Berücksichtigung des speziellen Ortes wurde bei dessen Unmöglichkeit aufgegeben, da dessen Beibehaltung bei Unmöglichkeit zum vollständigen Verlust des Nutzens führen würde. So verhält es sich auch mit der Stiftung, deren Nutzen ausgefallen ist. Wir entgegnen Muhammad ibn al-Hasan, dass es sich um eine Beseitigung von Eigentum im Rahmen einer gottgefälligen Tat handelt, daher fällt es bei einer Störung oder dem Verlust des Nutzens nicht an seinen Eigentümer zurück, wie beim Freilassen eines Sklaven.

Abschnitt: Das Offensichtliche in der Aussage von al-Khiraqi ist, dass wenn eine Stiftung verkauft wird, jeder Gegenstand, der mit ihrem Erlös gekauft wird und den Begünstigten der Stiftung zugutekommt, zulässig ist, egal ob er von der gleichen Art ist oder nicht; denn beabsichtigt ist der Nutzen, nicht die Art. Jedoch muss der Nutzen dem Zweck zugutekommen, für den auch der erste bestimmt war; denn es ist nicht zulässig, den Verwendungszweck zu ändern, solange es möglich ist, ihn zu bewahren, genauso wie es nicht zulässig ist, die Stiftung durch einen Verkauf zu verändern, wenn es möglich ist, sie zu nutzen.

Abschnitt: Und wenn der Erlös (12) des festgehaltenen Pferdes (13) nicht für den Kauf eines anderen Pferdes ausreicht, wird er als Beitrag für den Kauf eines festgehaltenen Pferdes verwendet, das einen Teil des Kaufpreises darstellt. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt; denn beabsichtigt ist

Anmerkungen

(9) Fehlt im Original. In M: "musalla" (Gebetsplatz); das Festgelegte stammt aus al-Sharh al-Kabir 3/420. (10) Im Original: "takhsisuhu". (11) Fehlt im Original. (12) In M: "yaf" (abgekürzt/unvollständig). (13) Im Original: "al-habs".

Arabisch (Quelle)

المالِ في قِبْلَةِ المَسْجِدِ، فإنَّه لن يَزَالَ في المَسْجِدِ مُصَلٍّ (٩). وكان هذا بمَشْهَدٍ من الصَّحَابةِ، ولم يَظْهَرْ خِلَافُه، فكان إجْماعًا. ولأنَّ فيما ذَكَرْناه اسْتِبْقَاءَ الوَقْفِ بمَعْنَاه عندَ تَعَذُّرِ إِبْقَائِه بِصُورَتِه، فوَجَبَ ذلك، كما لو اسْتَوْلَدَ الجارِيَةَ المَوْقُوفةَ، أو قَبَّلَها غيرُه. قال ابنُ عقيلٍ: الوَقْفُ مُؤَبَّدٌ، فإذا لم يُمْكِنْ تَأْبِيدُه على وَجْهٍ، يُخَصِّصُهُ (١٠) اسْتِبْقاءُ الغَرَضِ، وهو الانْتِفَاعُ على الدَّوَامِ في عَيْنٍ أخرى، وإيصَالُ الأبْدَالِ جَرَى مَجْرَى الأعْيانِ، وجُمُودُنا على العَيْنِ مع تَعَطُّلِها تَضْيِيعٌ لِلْغَرَضِ. ويَقْرُبُ هذا من الهَدْىِ إذا عَطِبَ [في السَّفَرِ] (١١)، فإنَّه يُذْبَحُ في الحالِ، وإن كان يَخْتَصُّ بمَوْضِعٍ، فلما تَعَذَّرَ تَحْصِيلُ الغَرَضِ بالكُلِّيّةِ، اسْتُوفِىَ منه ما أمكنَ، وتُرِك مُرَاعاةُ المَحلِّ الخاصِّ عندَ تَعَذُرِه؛ لأنَّ مُرَاعاتَه مع تَعَذُرِه تُفْضِى إلى فَوَاتِ الانْتِفاعِ بالكُلِّيّةِ، وهكذا الوَقْفُ المُعَطَّلُ المنَافِعِ. ولَنا، على محمدِ بن الحَسَنِ، أنَّه إزَالَةُ مِلْكٍ على وَجْهِ القُرْبةِ، فلا يَعُودُ إلى مالِكِه باخْتِلَالِه، وذَهَابِ مَنَافِعِه كالعِتْقِ.

فصل: وظاهِرُ كلامِ الخِرَقِيِّ، أنَّ الوَقْفَ إذا بِيعَ، فأىُّ شيءٍ اشْتُرِىَ بِثَمَنِه ممَّا يُرَدُّ على أهْلِ الوَقْفِ جازَ، سواءٌ كان من جِنْسِه أو من غيرِ جِنْسِه؛ لأنَّ المَقْصُودَ المَنْفَعةُ، لا الجِنْسُ، لكنْ تكونُ المَنْفَعةُ مَصْرُوفةً إلى المَصْلَحَةِ التي كانت الأُولَى تُصْرَفُ فيها؛ لأنَّه لا يجوزُ تَغْيِيرُ المَصْرِفِ مع إمْكانِ المُحَافَظَةِ عليه، كما لا يجوزُ تَغْيِيرُ الوَقْفِ بالبَيْعِ مع إمكانِ الانْتِفَاعِ به.

فصل: وإذا لم يَكْفِ (١٢) ثَمَنُ الفَرَسِ الحَبِيسِ (١٣) لِشِرَاءِ فَرَسٍ أخرى، أُعِينَ به في شِرَاءِ فَرَسٍ حَبِيسٍ يكونُ بعضَ الثَّمَنِ. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّ المَقْصُودَ

Anmerkungen

(٩) سقط من: الأصل. وفي م: "مصلى"، والمثبت من الشرح الكبير ٣/ ٤٢٠.(١٠) في الأصل: "تخصيصه".(١١) سقط من: الأصل.(١٢) في م: "يف".(١٣) في الأصل: "الحبس".

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