Es soll davon Almosen gegeben werden. Ich bin der Ansicht, dass er hierbei mit der Kiswa (der Decke) des Hauses (der Kaaba) argumentiert hat; wenn diese verschlissen war, wurde sie als Almosen gegeben. An einer anderen Stelle sagte er: Shaiba pflegte die abgenutzten Tücher der Kaaba als Almosen zu geben. Al-Khallal überlieferte mit seinem Isnād von Alqama, über dessen Mutter, dass Shaiba ibn Uthman al-Hajabi zu Aischa – möge Allah mit ihr zufrieden sein – kam und sagte: "O Mutter der Gläubigen, die Stoffe der Kaaba häufen sich bei uns an, daher nehmen wir sie ab und graben Gruben, um sie darin zu vergraben, damit eine menstruierende Frau oder jemand, der sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit (Junub) befindet, sie nicht berührt." Aischa erwiderte: "Wie schlecht ist das, was du getan hast! Du hast nicht das Richtige getroffen. Wenn die Stoffe der Kaaba abgenommen werden, schadet es nicht, wenn eine menstruierende oder unreine Person sie berührt. Hättest du sie doch besser verkauft und den Erlös auf dem Wege Allahs und den Bedürftigen zukommen lassen!" Shaiba pflegte sie daraufhin nach Jemen zu senden, wo sie verkauft wurden, und er verwendete den Erlös so, wie Aischa es ihm befohlen hatte. Dies ist ein Vorfall, der sich verbreitete und nicht beanstandet wurde, was ihn zu einem Konsens (Ijma) macht (18). Zudem ist es das Vermögen Allahs des Erhabenen, für das kein Verwendungszweck mehr blieb, also wird es an die Bedürftigen ausgegeben, wie bei einer auslaufenden Stiftung (Waqf munqati').
Abschnitt: Wenn ein Stiftungsgegenstand (Waqf) eine Straftat begeht, die den Qisas (Vergeltung) zur Folge hat, ist diese zu vollziehen, unabhängig davon, ob die Straftat den Nutzniesser der Stiftung oder eine andere Person betrifft. Wird der Stiftungsgegenstand getötet, erlischt die Stiftung in Bezug auf ihn. Wird ihm ein Körperteil abgetrennt, bleibt der verbleibende Teil eine Stiftung, so als wäre er durch eine Tat Allahs des Erhabenen vernichtet worden. Wenn die Straftat eine Geldleistung (Diya/Arsch) nach sich zieht, kann diese nicht an seiner Person (Raqaba) haften, da ein Verkauf nicht möglich ist. Der Schadensersatz (Arsch) lastet auf dem Nutzniesser; denn er ist dessen Eigentum, und da die Entschädigung an seiner Person haftet, trifft es den Eigentümer, ähnlich wie bei einer Umm al-Walad (einer Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat). Er muss nicht mehr als ihren Wert aufbringen, wie bei der Umm al-Walad. Wenn wir sagen: "Die Stiftung kann nicht Eigentum werden", dann ist die Entschädigung aus ihrem Ertrag zu leisten; denn eine Bindung an ihre Person ist ausgeschlossen, da sie nicht verkauft werden kann, und sie lastet nicht auf dem Nutzniesser, da er sie nicht besitzt. Somit ist sie aus ihrem Ertrag zu begleichen, wie bei einer freien Person, die aus ihrem Vermögen zahlt. Es ist möglich, dass sie aus dem Bayt al-Mal (der Staatskasse) zu begleichen ist, ähnlich wie die Entschädigung für eine Straftat einer mittellosen freien Person. Dies ist jedoch eine sehr schwache Auffassung, denn die Straftat wird nur dann aus dem Bayt al-Mal beglichen, wenn die 'Aqila (die männlichen Verwandten) sie bei Abwesenheit nicht tragen können, und die Straftat eines Sklaven wird nicht von der 'Aqila getragen. Wenn die Stiftung für die Bedürftigen bestimmt ist, sollte die Entschädigung aus ihrem Ertrag geleistet werden, da es keinen bestimmten Berechtigten gibt, dem die Pflicht zur Entschädigung auferlegt werden könnte, und eine Bindung an ihre Person aufgrund des Verkaufsverbots nicht möglich ist. Es ist auch möglich, dass sie aus dem Bayt al-Mal zu entrichten ist.
(18) Weggefallen in der Handschrift M.
يُتصَدَّقُ به. وأَرَى أنَّه قد احْتَجَّ بِكُسْوَةِ البَيْتِ إذا تَخَرَّقَتْ تُصُدِّقَ بها. وقال في مَوْضِعٍ آخَرَ: قد كان شَيْبَةُ يَتَصَدَّقُ بِخُلْقَانِ الكَعْبةِ. ورَوَى الخَلَّالُ، بإسْنادِه عن عَلْقَمَةَ، عن أُمِّه، أنَّ شَيْبَةَ بن عُثْمانَ الْحَجَبِىَّ، جاءَ إلى عائِشَةَ رَضِىَ اللَّه عنها، فقال: يا أُمَّ المُؤْمِنِينَ، إنَّ ثِيَابَ الكَعْبةِ تَكْثُرُ عليها، فنَنْزِعُها، فَنَحْفِرُ لها آبارًا فَنَدْفِنُها فيها، حتى لا تَلْبَسَها الحائِضُ والجُنُبُ. قالت عائِشَةُ: بِئْسَ ما صَنَعْتَ، ولم تُصِبْ، إنَّ ثِيَابَ الكَعْبةِ إذا نُزِعَتْ لم يَضِرْها مَنْ لَبِسَها من حائِضٍ أو جُنُبٍ، ولكنْ لو بِعْتَها، وجَعَلْتَ ثَمَنها في سَبِيلِ اللهِ والمَسَاكِينِ. فكان شَيْبةُ يَبْعَثُ بها إلى اليَمَنِ، فتُبَاعُ، فيَضَعُ ثَمَنَها حيث أمَرَتْهُ عائِشَةُ. وهذه قِصَّةٌ مثلُها يَنْتَشِرُ، ولم يُنْكَرْ، فيكون إجْماعًا (١٨)، ولأنَّه مالُ اللهِ تعالى، لم يَبْقَ له مَصْرِفٌ، فصُرِفَ إلى المَسَاكِينِ، كالوَقْفِ المُنْقَطِعِ.
فصل: إذا جَنَى الوَقْفُ جِنَايَةً تُوجِبُ القِصَاصَ، وَجَبَ، سواءٌ كانت الجِنَايَةُ على المَوْقُوفِ عليه أو على غيرِه. فإن قُتِلَ بَطَلَ الوَقْفُ فيه، وإن قُطِعَ كان باقِيه وَقْفًا، كما لو تَلِفَ بِفِعْلِ اللَّه تعالى. وإن كانت الجِنَايَةُ مُوجِبَةً لِلْمَالِ، لم يُمْكِنْ تَعَلُّقُها بِرَقَبَتِه؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ بَيْعُها، ويَجِبُ أرْشُها على المَوْقُوفِ عليه؛ لأنَّه مِلْكُه تَعَلَّقَ أرْشُه بِرَقَبَتِه، فكان على مَالِكِه، كأُمِّ الوَلَدِ. ولا يَلْزَمُه أكْثَرُ من قِيمَتِه كأُمِّ الوَلَدِ. وإن قُلْنا: الوَقْفُ لا يُمْلَكُ. فالأَرْشُ في كَسْبِه؛ لأنَّه تَعَذَّرَ تَعَلُّقُه بِرَقَبَتِه لِكَوْنِها لا تُبَاعُ، وبالمَوْقُوفِ عليه؛ لأنَّه لا يَمْلِكُه، فكان في كَسْبِه، كالحُرِّ يكونُ في مالِه. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ في بَيْتِ المالِ، كأرْشِ جِنَايةِ الحُرِّ المُعْسِرِ. وهذا احتمالٌ ضَعِيفٌ جدًّا؛ فإنَّ الجِنَايةَ إنَّما تكونُ في بَيْتِ المالِ، في صُورَةٍ تَحْمِلُها العاقِلَةُ عندَ عدَمِها، وجِنَايةُ العَبْدِ لا تَحْمِلُها العاقِلَةُ. وإن كان الوَقْفُ على المَساكِينِ، فيَنْبَغِى أن يكونَ الأرْشُ في كَسْبه؛ لأنَّه ليس له مُسْتَحِقٌّ مُعَيَّنٌ يُمْكِنُ إيجابُ الأرْشِ عليه، ولا يُمْكِنُ تَعَلُّقُه بِرَقَبَتِه، لِتَعَذُّرِ بَيْعِها، فتَعَيَّنَ في كَسْبِه. ويَحْتَمِلُ أن يَجِبَ في بَيْتِ المالِ.
(١٨) سقط من: م.