Und ebenso, wenn er es verschenkt oder kauft. Es unterscheidet sich jedoch von einer Stiftung für eine bestimmte Gruppe von Personen, da bei dieser für jeden Einzelnen von ihnen ein Anspruch am Nutzen des Bodens und dessen Ertrag festgelegt ist; deshalb ist dessen Gewährung zwingend erforderlich und es ist nicht zulässig, ihn davon auszuschließen.
Abschnitt: Eine Stiftung zugunsten eines großen Stammes, wie etwa der Quraisch, der Banu Haschim, der Banu Tamim, der Banu Wa'il und ähnlicher, ist gültig. Ebenso ist eine Stiftung für alle Muslime oder für die Bewohner einer bestimmten Region oder Stadt, wie etwa al-Scham, Damaskus und ähnlicher, zulässig. Es ist einem Mann erlaubt, eine Stiftung für seine Sippe und die Bewohner seiner Stadt zu errichten. Al-Schafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Eine Stiftung zugunsten derjenigen, deren Gesamtheit man nicht erfassen oder begrenzen kann, ist außerhalb des Bereichs der Armen und ihnen Gleichgestellten nicht gültig, da dies eine Verfügung über ein Recht von Menschen ist und bei Unbestimmtheit nicht gültig sein kann, so als hätte er gesagt: "Ich habe dies für eine Gruppe gestiftet." Wir sagen hingegen: Wenn eine Stiftung zugunsten derer errichtet wird, bei denen die Stiftung gültig ist, so ist sie wirksam, sofern ihre Anzahl erfassbar ist; ist sie jedoch nicht erfassbar, wie etwa bei den Bedürftigen und Armen, so ist sie dennoch gültig. Was er [al-Schafi'i] angeführt hat, wird durch die Stiftung für die Armen und Bedürftigen entkräftet. Wann immer eine Stiftung für Personen besteht, die nicht abgegrenzt werden können, ist von keinem Einzelnen von ihnen Zakat auf das zu entrichten, was ihm zukommt, aufgrund dessen, was wir bereits bezüglich der Armen dargelegt haben; ebenso wenig ist Zakat auf die Stiftung als Gesamtheit zu entrichten, aufgrund dessen, was wir zuvor bereits erwähnt haben.
927 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und was nur durch Verbrauch genutzt werden kann, wie Gold, Silber, essbare und trinkbare Dinge, dessen Stiftung ist nicht zulässig.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Dinge, deren Nutzung nicht möglich ist, ohne dass ihre Substanz verbraucht wird – wie Goldmünzen (Dinar), Silbermünzen (Dirham), Speisen, Getränke, Kerzen und Ähnliches – nach der Ansicht der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten und Gelehrten nicht gültig gestiftet werden können. Davon ausgenommen ist eine Sache, die von Malik und al-Awza'i im Zusammenhang mit der Stiftung von Lebensmitteln überliefert wird, wonach dies zulässig sei, jedoch haben dies die Anhänger von Malik nicht berichtet. Dies ist nicht korrekt, denn die Stiftung (Waqf) besteht in der Festhaltung der Substanz (Tahbis al-Asl) und der Freigabe des Ertrags (Tasbil al-Thamara), und bei Dingen, die nur durch Verbrauch genutzt werden können, ist dies nicht möglich. Bezüglich der Dirham und Dinar wurde gesagt: Ihre Stiftung ist gültig, basierend auf der Ansicht derjenigen, die ihre Vermietung erlauben. Dies ist jedoch nicht korrekt, da dieser Nutzen nicht der beabsichtigte Zweck ist, für den die Währungen geschaffen wurden. Deshalb sind sie bei einer widerrechtlichen Aneignung (Ghasb) nicht erstattungspflichtig, und somit ist die Stiftung dafür nicht zulässig, ebenso wenig wie die Stiftung von Bäumen, um Kleidung darauf zu trocknen, von Schafen, um Lehm zu treten, oder von Kerzen, um sich daran zu erfreuen.
(5) Im Original: "yata'ayyanu".
وكما لو وَهَبَهُ أو أشْتَرَاهُ. وفارَقَ الوَقفَ على قَوْمٍ بأعْيانِهِم. فإنَّه يُعَيَّنُ (٥) لكلِّ واحدٍ منهم حَقٌّ في نَفْعِ الأرْضِ وغَلَّتِها، ولهذا يَجِبُ إعْطاؤْه، ولا يجوزُ حِرْمَانُه.
فصل: ويَصِحُّ الوَقْفُ على القَبِيلَةِ العَظِيمَةِ، كقُرَيْشٍ، وبنى هاشِمٍ، وبنى تَمِيمٍ، وبنى وائِلٍ، ونحوِهم، ويجوزُ الوَقْفُ على المُسْلِمينَ كلِّهم، وعلى أهْلِ إقْليمٍ ومَدِينَةٍ، كالشَّامِ ودِمَشْقَ ونحوِهم. ويجوزُ لِلرَّجُلِ أن يَقِفَ على عَشِيرَتِه، وأهْلِ مَدِينَتِه. وقال الشافِعِيُّ، في أحِد قَوْلَيْه: لا يَصِحُّ الوَقْفُ على مَنْ لا يُمْكِنُ اسْتِيعابُهُم وحَصْرُهُم، في غير المَساكِينِ وأشْباهِهِم؛ لأنَّ هذا تَصَرُّفٌ في حَقِّ الآدَمِيِّ، فلم يَصِحَّ مع الجَهَالةِ، كما لو قال: وَقَفْتُ على قَوْمٍ. ولَنا، أنَّ مَنْ صَحَّ الوَقْفُ عليه، إذا كان عَدَدُه مَحْصِيًّا، صَحَّ، وإن لم يكنْ مَحْصِيًّا، كالفُقَراءِ والمَسَاكِينِ. وما ذَكَرَهُ يَبْطُلُ بالوَقْفِ على الفُقَراءِ والمَساكِينِ. ومتى كان الوَقْفُ على مَنْ لا يُمْكِنُ حَصْرُهُم، فلا زَكَاةَ على واحدٍ منهم فيما يَصِحُّ له؛ لما ذَكَرناه في المَساكِينِ، ولا في جُمْلَةِ الوَقْفِ؛ لما ذَكَرْناه من قبلُ.
٩٢٧ - مسألة؛ قال: (ومَا لَا يُنْتَفَعُ بِهِ إلَّا بالْإِتْلَافِ، مِثْلُ الذَّهَبِ والوَرِقِ والْمَأْكُولِ والْمَشْرُوبِ، فوَقْفُهُ غَيْرُ جَاِئزٍ)
وجملتُه أنَّ ما لا يُمْكِنُ الانْتِفاعُ به مع بَقَاءِ عَيْنِه، كالدَّنَانِيرِ والدَّرَاهِمِ, والمَطْعُومِ والمَشْرُوبِ، والشَّمْعِ، وأشْباهِه، لا يَصِحُّ وَقْفُه، في قولِ عَامَّةِ الفُقَهاءِ وأهْلِ العِلْمِ، إلَّا شَيْئًا يُحْكَى عن مالِكٍ، والأَوْزَاعِيِّ، في وَقْفِ الطَّعَامِ، أنَّه يجوزُ، ولم يَحْكِه أصْحابُ مالِكٍ. وليس بِصَحِيحٍ؛ لأنَّ الوَقْفَ تَحْبِيسُ الأصْلِ وتَسْبِيلُ الثَّمرَةِ، وما لا يُنْتَفَعُ به إلَّا بالإِتْلافِ لا يَصِحُّ فيه ذلك. وقيل في الدَّرَاهِمِ والدَّنَانِير: يَصِحُّ وَقْفُها، على قولِ مَن أجَازَ إجَارَتَها. ولا يَصِحُّ؛ لأنَّ تلك المَنْفَعَةِ ليست
(٥) في الأصل: "يتعين".