Es ist in Ordnung. Dies ist die Meinung von al-Schafi'i. Abu Yusuf sagte: Die Stiftung von Tieren, Sklaven, Pferden und Waffen (al-Kura'), Handelsgütern (al-'ard), Waffen, Bediensteten, Rindern oder Werkzeugen, die als Zubehör auf einem gestifteten Grundstück vorhanden sind, ist nicht zulässig; denn dies ist [ein Tier], für das nicht gekämpft wird, weshalb seine Stiftung nicht zulässig ist, so als ob die Stiftung zeitlich befristet wäre. Von Malik gibt es zwei Überlieferungen bezüglich der Pferde und Waffen. Unser Argument ist, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: "Was Khalid betrifft, so hat er seine Panzerhemden und seine Ausrüstung auf dem Weg Gottes als Stiftung (Habis) zurückgehalten." (Dies ist übereinstimmend überliefert). In einer anderen Überlieferung heißt es: "und seine Ausrüstung (a'tudahu)", die von al-Bukhari angeführt wurde. Al-Khattabi sagte: Die Ausrüstung (al-A'tad) ist das, was ein Mann an [Reittieren, Waffen] und Kriegswerkzeug bereitstellt. Es wurde überliefert, dass Umm Ma'qil zum Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) kam und sagte: "O Gesandter Gottes, Abu Ma'qil hat sein Bewässerungstier auf dem Weg Gottes eingesetzt, und ich möchte den Hadsch vollziehen; darf ich es reiten?" Der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) antwortete: "Reite darauf, denn der Hadsch und die Umra gehören zum Weg Gottes." Dies gilt, weil dabei die Substanz erhalten bleibt und der Nutzen freigegeben wird, weshalb die Stiftung gültig ist, genau wie bei Immobilien [und dem als Stiftung festgelegten Pferd. Und weil die Stiftung zusammen mit etwas anderem gültig ist, ist sie auch für sich allein gültig, wie bei Immobilien].
(1) Al-Kura': Ein Begriff, der Pferde und Waffen zusammenfasst. (2) Im Original: "al-'urud" (Handelsgüter). (3) In M: "al-hayawan" (das Tier). (4) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel über die Aussage Gottes, des Erhabenen: {...und für die Befreiung von Sklaven...} aus dem Buch der Zakat, und im Kapitel darüber, was bezüglich des Panzerhemdes des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) gesagt wurde, aus dem Buch des Dschihad. Sahih al-Bukhari 2/151, 4/49. Und von Muslim im Kapitel über die Vorverlegung und Verweigerung der Zakat aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/677. Ebenso überliefert von Abu Dawud im Kapitel über die Vorverlegung der Zakat aus dem Buch der Zakat. Sunan Abi Dawud 1/376. Und von an-Nasa'i im Kapitel über die Gabe des Besitzes durch den Herrn ohne Wahl des Zakat-Eintreibers aus dem Buch der Zakat. al-Mudschtaba 5/24. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/322. (5) In Ma'alim as-Sunan 2/53. (6) In M mit dem Zusatz: "ma" (das, was). (7) Im Original: "markub wa silahan" (Reittier und Waffe). (8) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel über die Umra aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/459. (9) Fehlt im Original.