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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 233Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Ahmad, möge Gott ihm gnädig sein, sagte über einen Mann, der ein Haus im Vorort oder ein Stück Land besaß und es zur Erholung nutzen wollte: Er stiftet es. Er sagte: Die Landzuweisungen (Qata'i') kehren zum Ursprung zurück, wenn er sie den Bedürftigen zuwendet. Dies deutet äußerlich darauf hin, dass die Stiftung von Land (al-Sawad) zulässig ist, und es ist im Grunde eine Stiftung; die Bedeutung ist, dass seine Stiftung dem Ursprung entspricht, nicht dass es durch diese Aussage zu einer Stiftung wird.

929 – Rechtsfall; Er sagte: (Die Stiftung von gemeinschaftlichem Eigentum [al-Muscha'] ist gültig.)

Dies ist die Meinung von Malik, al-Schafi'i und Abu Yusuf. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Es ist nicht gültig. Er begründete dies mit seiner Lehrmeinung, dass die Übergabe (Qabd) eine Bedingung sei und dass die Übergabe bei gemeinschaftlichem Eigentum nicht gültig sei. Unser Argument ist, dass im Hadith von 'Umar berichtet wird, dass er hundert Anteile von Khaybar erhielt und den Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) um Erlaubnis diesbezüglich bat, woraufhin dieser ihn anwies, sie als Stiftung zu hinterlegen. Dies ist ein Merkmal des gemeinschaftlichen Eigentums. Zudem handelt es sich um einen Vertrag, der sich auf einen Teil eines Ganzen beziehen kann, wenn dieser abgegrenzt ist, daher ist er auch auf gemeinschaftliches Eigentum zulässig, wie beim Verkauf; oder es handelt sich um ein Stück Land, dessen Verkauf zulässig ist, daher ist dessen Stiftung zulässig, wie bei abgegrenztem Eigentum. Und weil die Stiftung das Festhalten der Substanz und das Freigeben des Nutzens bedeutet, was beim gemeinschaftlichen Eigentum genauso erreicht wird wie beim abgegrenzten Eigentum. Wir erkennen die Notwendigkeit der Übergabe (Qabd) nicht an, und selbst wenn wir sie anerkennen würden, so gilt: Wenn es beim Verkauf gültig ist, dann ist es auch bei der Stiftung gültig.

Abschnitt: Wenn er sein Haus auf zwei verschiedene Bereiche stiftet, etwa wenn er es zur Hälfte oder zu einem Drittel oder wie auch immer auf seine Kinder und auf die Bedürftigen aufteilt, so ist dies zulässig. Es ist unerheblich, ob er den Ertrag des Gestifteten seinen Kindern und den Bedürftigen oder einem anderen Bereich zugewiesen hat; denn wenn die Stiftung eines Teils für sich allein zulässig ist, dann ist die Stiftung von zwei Teilen ebenso zulässig. Wenn er die Stiftung jedoch ohne nähere Bestimmung ausspricht und sagt: "Ich habe dieses mein Haus auf meine Kinder und auf die Bedürftigen gestiftet", so ist es zwischen beiden hälftig aufgeteilt; denn das Aussprechen der Zuordnung auf beide erfordert die Gleichbehandlung beider Gruppen, und die Gleichbehandlung lässt sich nur durch eine hälftige Teilung verwirklichen.

Anmerkungen

(1) Der Nachweis hierfür wurde bereits auf Seite 184 angeführt. (2) Im Original: "muqarraran". (3) Im Original: "ka-l-muqarrara". (4) Im Original: "al-muqarrar". (5) Das heißt: Es wird in zwei Hälften geteilt.

Arabisch (Quelle)

فصل: قال أحمدُ، رحمه اللَّه، في رَجُلٍ له دارٌ في الرَّبَضِ، أو قَطيعَةٌ، فأرَادَ التَّنَزُّهَ منها. قال: يَقِفُها. قال: القَطَائِعُ تَرْجِعُ إلى الأصْل إذا جَعَلَها لِلْمَساكِينِ. فظاهِرُ هذا إباحَةُ وَقْفِ السَّوَادِ، وهو في الأصْلِ وَقْفٌ؛ ومَعْنَاه أنّ وَقْفَها يُطَابِقُ الأصْلَ؛ لا أنَّها تَصِيرُ بهذا القول وَقْفًا.

٩٢٩ - مسألة؛ قال: (ويَصِحُّ وَقْفُ الْمُشَاعِ)

وبهذا قال مالِكٌ، والشافِعيُّ، وأبو يوسفَ. وقال محمدُ بن الحَسَنِ: لا يَصِحُّ. وبَنَاهُ على أصْلِه في أنَّ القَبْضَ شَرْطٌ، وأنَّ القَبْضَ لا يَصِحُّ في المُشَاعِ. ولَنا، أنَّ في حَدِيثِ عمرَ أنَّه أصَابَ مائةَ سَهْمٍ من خَيْبَر، واسْتَأْذَنَ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فيها، فأمَرَه بِوَقْفِها (١). وهذا صِفَةُ المُشَاعِ، ولأنَّه عَقْدٌ يجوزُ على بعضِ الجُمْلَةِ مُفْرَزًا (٢) فجازَ عليه مُشَاعًا، كالبَيْعِ، أو عَرْصَةٍ يجوزُ بَيْعُها، فجازَ وَقْفُها، كالمُفْرَزَةِ (٣)، ولأنَّ الوَقْفَ تَحْبِيسُ الأصْلِ وتَسْبِيلُ المَنْفَعةِ، وهذا يَحْصُلُ في المُشَاعِ، كحُصُولِه في المُفْرَزِ (٤)، ولا نُسَلِّمُ اعْتِبارَ القَبْضِ، وإن سَلَّمْنا، فإذا صَحَّ في البَيْعِ صَحَّ في الوَقْفِ.

فصل: وإن وَقَفَ دَارَه على جِهَتَيْنِ مُخْتَلِفَتَيْنِ، مثل أن يَقِفَها على أوْلادِه وعلى المَساكِينِ، نِصْفَيْنِ، أو أثْلَاثًا، أو كيفما كان، جازَ. وسواءٌ جَعَلَ مَآلَ المَوْقُوفِ على أوْلادِه وعلى المَساكِينِ، أو على جِهَةٍ أخرى سِوَاهُم؛ لأنَّه إذا جازَ وَقْفُ الجُزْءِ مُفْرَدًا، جازَ وَقْفُ الجُزْأَيْنِ. وإن أطْلَقَ الوَقْفَ، فقال: أوْقَفْتُ دَارِى هذه على أوْلادِى، وعلى المَساكِينِ. فهى بينهما نِصْفَيْنِ (٥)؛ لأن إطْلاقَ الإِضَافةِ إليهما

Anmerkungen

(١) تقدم تخريجه في صفحة ١٨٤.(٢) في الأصل: "مقررا".(٣) في الأصل: "كالمقررة".(٤) في الأصل: "المقرر".(٥) أي تقسم نصفين.

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