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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 234Abschnitt

Übersetzung · DE

Die Zuordnung auf beide erfordert die Gleichbehandlung der beiden Gruppen, und die Gleichbehandlung lässt sich nur durch eine hälftige Teilung verwirklichen. Und wenn er sagt: "Ich habe es auf Zayd, 'Amr und die Bedürftigen gestiftet", so ist es zwischen ihnen zu je einem Drittel aufgeteilt.

Abschnitt: Wenn die Stiftung durch Teilung vom freien Eigentum unterschieden werden soll, so beruht dies auf der Frage nach der Teilung: Ist sie ein Verkauf oder eine Aussonderung (ifraz) eines Rechts? Das Korrekte ist, dass sie die Aussonderung eines Rechts ist. Daher muss geprüft werden: Wenn die Teilung keinen Wertausgleich (radd) erfordert, ist sie zulässig. Wenn ein Wertausgleich vonseiten der Stiftungsberechtigten erfolgt, ist sie ebenfalls zulässig, da dies einem Kauf eines Teils des freien Eigentums gleichkommt. Wenn der Wertausgleich jedoch vom Eigentümer des freien Eigentums gefordert wird, ist dies nicht zulässig, da dies einem Kauf eines Teils der Stiftung gleichkommt, und deren Verkauf ist nicht erlaubt. Wenn das gemeinschaftliche Eigentum auf zwei Gruppen gestiftet wurde und die Berechtigten die Teilung wünschen, so beruht dies auf dem, was wir zuvor erwähnt haben, und es ist keinesfalls zulässig, wenn ein Wertausgleich damit verbunden ist. Sobald eine Teilung der Stiftung zulässig ist und einer der beiden Partner oder der Stiftungsverwalter sie fordert, so ist der andere dazu zu zwingen; denn jede Teilung, die ohne Wertausgleich oder Schaden zulässig ist, ist verpflichtend.

930 – Rechtsfall; Er sagte: (Und wenn die Stiftung nicht für eine bekannte Person oder einen wohltätigen Zweck erfolgt, so ist sie nichtig.)

Die Gesamtheit dessen ist, dass eine Stiftung nur für jemanden gültig ist, der bekannt ist, wie etwa für seine Kinder, seine Verwandten, eine bestimmte Person, oder für einen wohltätigen Zweck, wie den Bau von Moscheen, Brücken, Büchern über Rechtswissenschaft, Wissenschaft und den Koran, Friedhöfen, Wasserstellen und auf dem Wege Gottes (sabil Allah). Sie ist nicht gültig für eine unbestimmte Person, wie etwa "einen Mann" oder "eine Frau"; denn die Stiftung ist eine Übertragung des Eigentums an der Substanz oder am Nutzen, daher ist sie für Unbestimmte nicht gültig, wie beim Verkauf oder der Vermietung. Ebenso ist sie nicht gültig für einen sündhaften Zweck, wie etwa für Feuertempel, Synagogen, Kirchen oder Bücher der Tora und des Evangeliums; denn dies ist eine Sünde. Diese Orte wurden für den Unglauben erbaut, und diese Bücher sind verändert und abrogiert. Deshalb erzürnte der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), als er bei 'Umar ein Blatt sah, auf dem etwas von der Tora stand, und sagte: "Bist du im Zweifel..."

Anmerkungen

(6) In den Manuskripten: "bi-t-tasnif" (statt bi-t-tansif). (7) In M: "al-mutlaq". Das Wort: "al-talq" erschien weiter unten in M als: "al-mutlaq". (8) In M hier und weiter unten: "iqrar" (statt ifraz). (1) Von hier bis zu seiner Aussage: "ghayr mu'ayyan" (unbestimmte Person) weiter unten, ist der Text in der Vorlage (al-asl) ausgefallen.

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