ihren Sklaven: Die Stiftung ist nicht gültig, solange er sie nicht freilässt. Dies liegt daran, dass die Stiftung eine Übertragung von Eigentum ist, daher ist sie für niemanden gültig, der selbst nicht eigentumsfähig ist. Wenn man einwendet: "Ihr habt doch die Stiftung für Moscheen, Wasserstellen und Ähnliches gestattet, obwohl diese kein Eigentum besitzen", so antworten wir: Die Stiftung dort erfolgt zugunsten der Muslime, nur dass sie für einen besonderen Nutzen für sie bestimmt wurde. Wenn man einwendet: "Dann sollte auch die Stiftung für Kirchen gültig sein, und die Stiftung wäre dann für die Dhimmis bestimmt", so antworten wir: Die Zweckbestimmung, für die die Stiftung verwendet werden soll, ist kein Nutzen, sondern eine verbotene Sünde, durch die sie (die Kirchen) nur zusätzliche Strafe und Sünde vermehren, anders als bei Moscheen. Eine Stiftung für einen Sklaven ist nicht gültig, selbst wenn wir sagen, dass er durch Übereignung eigentumsfähig wird; denn die Stiftung erfordert eine dauerhafte Bindung des Stammguts, und der Sklave besitzt kein dauerhaftes Eigentum. Auch eine Stiftung für einen Mukatab (einen Sklaven mit Freikaufvertrag) ist nicht gültig, selbst wenn er Eigentum besitzt; denn sein Eigentum ist nicht stabil. Ebenso wenig für einen Apostaten oder einen Harbi (einen Feind im Kriegszustand); denn ihr Vermögen ist im Ursprung für rechtmäßig erklärt, und es ist erlaubt, es ihnen durch Gewalt und Unterwerfung abzunehmen. Was ihnen neu zufällt, ist erst recht davon betroffen, und eine Stiftung darf nicht dem Zugriff unterliegen; denn sie ist eine dauerhafte Bindung des Stammguts.
Abschnitt: Eine Stiftung ist für Dhimmis (geschützte Nicht-Muslime) gültig, weil sie Eigentum besitzen, das geschützt ist, und es zulässig ist, ihnen Almosen zu geben. Daher ist auch die Stiftung zugunsten von ihnen zulässig, wie es bei Muslimen der Fall ist. Es ist einem Muslim erlaubt, zugunsten eines Dhimmis eine Stiftung zu errichten, gemäß der Überlieferung, dass Safiyya bint Huyayy, die Ehefrau des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), zugunsten eines Bruders von ihr, der Jude war, eine Stiftung errichtete. Da es zulässig ist, dass ein Dhimmi eine Stiftung zugunsten eines anderen errichtet, ist es auch einem Muslim erlaubt, eine solche zu errichten, genau wie bei einem Muslim. Wenn er eine Stiftung zugunsten derjenigen errichtet, die in ihren Kirchen und Gotteshäusern als Passanten und Reisende absteigen, so ist dies ebenfalls gültig, da die Stiftung den Personen gilt und nicht dem Ort selbst.
Abschnitt: Die Verwaltung der Stiftung obliegt demjenigen, den der Stifter dafür bestimmt hat; denn Omar (möge Gott mit ihm zufrieden sein) übertrug die Verwaltung seiner Stiftung an Hafsa, damit sie sie zu ihren Lebzeiten ausübe, und danach an die einsichtigen Mitglieder ihrer Familie. Da das Nutznießungsziel der Stiftung dem Vorbehalt des Stifters folgt, verhält es sich mit dem Verwalter ebenso.
(3) Im Original: "yazdādūna" (sie vermehren). (4) Fehlt in M. (5) Überliefert von Abd al-Razzaq in: "Kapitel über das Geschenk des Muslims an den Ungläubigen und sein Testament für ihn", aus dem Buch über die Angehörigen der Schrift (Ahl al-Kitab). Und in: "Kapitel darüber, dass das Erbe nicht geteilt wird, bis er den Islam annimmt", aus dem Buch über die Angehörigen der beiden Schriften. Al-Musannaf 6/33, 10/349. Und von Sa'id in: "Kapitel über das Testament des Unmündigen", aus dem Buch über die Testamente. Al-Sunan 1/128. Und von al-Baihaqi in: "Kapitel über das Testament für Ungläubige", aus dem Buch über die Testamente. Al-Sunan al-Kubra 6/281. (6) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits auf Seite 184 angeführt.
مَمَالِيكِه: لا يَصِحُّ الوَقْفُ حتى يَعْتِقَهُم. وذلك لأنَّ الوَقْفَ تَمْلِيكٌ، فلا يَصِحُّ على مَن لا يَمْلِكُ. فإن قيل: قد جَوَّزْتُم الوَقْفَ على المسَاجدِ والسِّقَاياتِ وأشْباهِها، وهى لا تَمْلِكُ. قُلْنا: الوَقْفُ هناك على المُسْلِمِينَ، إلَّا أنَّه عُيِّنَ في نَفْعٍ خاصٍّ لهم. فإن قيل: فيَنْبَغِى أن يَصِحَّ الوَقْفُ على الكَنائِسِ، ويكونُ الوَقْفُ على أهْلِ الذِّمّةِ. قُلْنا: الجِهَة التي عُيِّنَ صَرْفُ الوَقْفِ فيها ليست نَفْعًا، بل هي مَعْصِيَةٌ مُحَرَّمَةٌ، يُزَادُونَ (٣) بها عِقَابًا وإثْمًا، بخِلَافِ المسَاجِد. ولا يَصِحُّ الوَقْفُ على العَبْدِ، وإن قُلْنا: إنّه يَمْلِكُ بالتَّملِيكِ؛ لأنَّ الوَقْفَ يَقْتَضِى تَحْبِيسَ الأصْلٍ، والعَبْدُ لا يَمْلِكُ مِلْكًا لازِمًا. ولا يَصِحُّ الوَقْفُ على المُكَاتَبِ، وإن كان يَمْلِكُ؛ لأنَّ مِلْكَهُ غيرُ مُسْتَقِرٍّ. ولا على مُرْتَدٍّ، ولا على (٤) حَربِيٍّ؛ لأنَّ أَمْوَالَهُم مُبَاحَةٌ في الأصْلِ، ويجوزُ أخْذُها منهم بالقَهْرِ والغلَبةِ، فما يَتَجَدَّدُ لهم أَوْلَى، والوَقْفُ لا يجوزُ أن يكونَ مُبَاحَ الأخْذِ؛ لأنَّه تَحْبِيسُ الأصْلِ.
فصل: ويَصِحُّ الوَقْفُ على أهْلِ الذِّمَّةِ؛ لأنَّهم يَملِكُونَ مِلْكًا مُحْتَرَمًا، ويجوزُ أن يتَصَدَّقَ عليهم، فجازَ الوَقْفُ عليهم، كالمُسْلِمِينَ. ويجوزُ أن يَقِفَ المُسْلِمُ عليه، لما رُوِىَ أنَّ صَفِيَّةَ بنتَ حُيَيٍّ زَوْجَ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وَقَفَتْ على أخٍ لها يَهُودِيٍّ (٥)، ولأنَّ مَن جازَ أن يَقِفَ الذِّمِّيُّ عليه، جاز أن يَقِفَ عليه المُسْلِمُ، كالمُسْلِمِ. ولو وَقَفَ على من يَنْزِلُ كَنَائِسَهم وبِيَعَهُم من المارَّةِ والمُجْتازِينَ، صَحَّ أيضًا؛ لأنَّ الوَقْفَ عليهم، لا على المَوْضِعِ.
فصل: ويَنْظُرُ في الوَقْفِ مَنْ شَرَطَهُ الوَاقِفُ؛ لأنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه جَعَلَ وَقْفَه إلى حَفْصَةَ تَلِيه ما عاشَتْ، ثم إلى ذَوِى الرَّأْى من أهْلِها (٦). ولأنَّ مَصْرِفَ الوَقْفِ يُتْبعُ
(٣) في الأصل: "يزدادون".(٤) سقط من: م.(٥) أخرجه عبد الرزاق، في: باب عطية المسلم الكافر ووصيته له، من كتاب أهل الكتاب. وفي: باب الميراث لا يقسم حتى يسلم، من كتاب أهل الكتابين. المصنف ٦/ ٣٣، ١٠/ ٣٤٩. وسعيد، في: باب وصية الصبى، من كتاب الوصايا. السنن ١/ ١٢٨. والبيهقي، في: باب الوصية للكفار، من كتاب الوصايا. السنن الكبرى ٦/ ٢٨١.(٦) تقدم تخريجه في صفحة ١٨٤.