Bedingung des Stifters (Waqif) gilt für ihn, ebenso verhält es sich mit dem Verwalter (Nazir). Wenn er das Recht der Verwaltung sich selbst vorbehalten hat, ist dies zulässig; hat er es einem anderen übertragen, so obliegt es diesem. Wenn er es niemandem übertragen hat oder es einer Person übertragen hat, die dann verstarb, so obliegt die Verwaltung dem Nutznießer (Mawquf 'alayh); denn es ist sein Eigentum und sein Nutzen, daher ist seine Verwaltung darüber wie bei seinem uneingeschränkten Eigentum. Es besteht auch die Auffassung, dass der Richter (Hakim) die Aufsicht führen kann; dies wurde von Ibn Abi Musa favorisiert. Es ist möglich, dass beide Auffassungen darauf basieren, ob das Eigentum an der Stiftung auf den Nutznießer übergeht oder auf Gott, den Erhabenen. Wenn wir sagen: "Es ist für den Nutznießer", dann liegt die Verwaltung bei ihm, da es sein Eigentum ist, sowohl in seiner Substanz als auch in seinem Nutzen. Wenn wir sagen: "Es ist für Gott", dann vertritt der Richter die Verwaltung darin und weist die Erträge ihren Verwendungszwecken zu; denn es ist das Eigentum Gottes, daher liegt die Verwaltung bei dem Richter der Muslime, wie bei einer Stiftung für die Armen. Was die Stiftung für die Armen, Moscheen und Ähnliches betrifft, oder für Personen, deren Kreis nicht begrenzt und vollständig erfasst werden kann, so obliegt die Verwaltung dem Richter; denn es gibt keinen bestimmten Eigentümer, der die Verwaltung führen könnte. Er darf einen Stellvertreter einsetzen, da der Richter die Verwaltung nicht selbst persönlich ausführen kann. Wann immer die Verwaltung dem Nutznießer obliegt – sei es durch die Bestimmung des Stifters oder weil er bei Fehlen eines anderen Verwalters am ehesten dazu berechtigt ist – und diese Person volljährig und vernünftig (raschid) ist, so ist sie dazu am ehesten berechtigt, unabhängig davon, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, und ob sie rechtschaffen (adl) oder ein Frevler (fasiq) ist; denn sie verwaltet es zu ihrem eigenen Vorteil, daher ist ihr dies unter diesen Umständen gestattet, wie bei freiem Eigentum. Es besteht die Möglichkeit, dass einem Frevler ein vertrauenswürdiger Aufseher zur Seite gestellt wird, um die Substanz der Stiftung vor Verkauf oder Verschwendung zu bewahren. Wenn die Stiftung für eine Gruppe von vernünftigen Personen bestimmt ist, obliegt die Verwaltung allen gemeinsam, für jeden Einzelnen hinsichtlich seines Anteils. Wenn der Nutznießer nicht vernünftig ist, sei es aufgrund von Minderjährigkeit, geistiger Unreife oder Wahnsinn, so tritt sein Vormund in der Verwaltung an seine Stelle, so wie er an seine Stelle bei seinem freien Vermögen tritt. Wenn die Verwaltung jemand anderem als dem Nutznießer obliegt, oder nur einem Teil der Nutznießer, durch die Ernennung des Stifters oder des Richters, so ist es nicht zulässig, dass jemand anderes als eine vertrauenswürdige Person diese innehat. Wenn diese Person nicht vertrauenswürdig ist und ihre Ernennung durch den Richter erfolgte, so ist dies nicht gültig und sie wird ihres Amtes enthoben. Wenn der Stifter jemanden ernannt hat, der ein Frevler ist, oder wenn er ihn ernannt hat und er...
(7) Im Original: "ila ahad". (8) Im Original: "masarif al-muslimin". (9) Fehlt im Original. (10) In M: "al-mutlaq".
فيه شَرْطُ الواقِفِ، فكذلك النَّاظِرُ فيه. فإن جَعَلَ النَّظَرَ لِنَفْسِه جازَ، وإن جَعَلَهُ إلى غيرِه فهو له، فإن لم يَجْعَلْه لأحدٍ (٧)، أو جَعَلَهُ لإِنْسانٍ فماتَ، نَظَرَ فيه المَوْقُوفُ عليه؛ لأنَّه مِلْكُه ونَفْعُه له، فكان نَظَرُه إليه كَمِلْكِه المُطْلَقِ. ويَحْتَمِلُ أن يَنْظُرَ فيه الحاكِمُ. اخْتارَه ابنُ أبي موسى. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ الوَجْهَانِ مَبْنِيَّيْنِ على أنَّ المِلْكَ هل يَنْتَقِلُ فيه إلى المَوْقُوفِ عليه، أو إلى اللهِ تعالى؟ فإن قُلْنا: هو لِلْمَوْقُوفِ عليه. فالنَّظَرُ فيه إليه؛ لأنَّه مِلْكُه، عَيْنُه ونَفْعُه. وإن قُلْنا: هو لِلهِ. فالحاكِمُ يَنُوبُ فيه، ويَصْرِفُه إلى مَصَارِفِه (٨)؛ لأنَّه مالُ اللهِ، فكان النَّظَرُ فيه إلى حاكِمِ المُسْلِمينَ، كالوَقْفِ على المَساكِينِ. وأما الوَقْفُ على المَساكِينِ والمسَاجِدِ ونحوِها، أو على مَنْ لا يُمْكِنُ حَصْرُهُم واسْتِيعَابُهُم، فالنَّظَرُ فيه إلى الحاكِمِ؛ لأنَّه ليس له مالِكٌ مُتَعَيّنٌ يَنْظُرُ فيه. وله أن يَسْتَنِيبَ فيه؛ لأنَّ الحاكِمَ لا يُمْكِنُه تَوَلِّى النَّظَرَ بِنَفْسِه. ومتى كان النَّظَرُ لِلْمَوْقُوفِ عليه، إمَّا بِجَعْلِ الواقِفِ ذلك له، أو لِكَوْنِه أحَقَّ بذلك عندَ عَدَمِ ناظِرٍ سِواهُ، وكان واحِدًا مُكَلَّفًا (٩) رَشِيدًا، فهو أحَقُّ بذلك، رَجُلًا كان أو امْرَأةً، عَدْلًا كان أو فاسِقًا؛ لأنَّه يَنْظُرُ لِنَفْسِه، فكان له ذلك في هذه الأحْوالِ، كالطَّلْقِ. ويَحْتَمِلُ أن يُضَمَّ إلى الفاسِقِ أمِينٌ، حِفْظًا لأصْلِ الوَقْفِ عن البَيْعِ أو التَّضْيِيعِ. وإن كان الوَقْفُ لجَماعةٍ رَشِيدِينَ، فالنَّظَرُ لِلْجَمِيعِ، لكلِّ إنْسانٍ في نَصِيبِه. وإن كان المَوْقُوفُ عليه غيرَ رَشِيدٍ، إمَّا لِصِغَرٍ، أو سَفَهٍ، أو جُنُونٍ، قام وَلِيُّه في النَّظَرِ مَقَامَه، كما يَقُومُ مَقَامَه في مالِه الطَّلْقِ (١٠). وإن كان النَّظَرُ لغير المَوْقُوفِ عليه، أو لبعضِ المَوْقُوفِ عليه، بِتَوْلِيَةِ الواقِفِ أو الحاكِمِ. لم يَجُزْ أن يكونَ إلَّا أمِينًا، فإن لم يكنْ أمِينًا، وكانت تَوْلِيَتُه من الحاكِمِ، لم تَصِحَّ. وأُزِيلَتْ يَدُه. وإن وَلَّاهُ الواقِفُ وهو فاسِقٌ، أو وَلَّاهُ وهو
(٧) في الأصل: "إلى أحد".(٨) في الأصل: "مصارف المسلمين".(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في م: "المطلق".