rechtschaffen war und dann ein Frevler wurde, so ist ihm ein vertrauenswürdiger Aufseher beizuordnen, durch den die Stiftung bewahrt wird, und seine Befugnis endet nicht, da es möglich ist, beide Rechte miteinander zu verbinden. Es besteht die Möglichkeit, dass seine Ernennung nicht gültig ist und er abgesetzt wird, wenn er während seiner Amtszeit zum Frevler wird, denn es handelt sich um eine Vormundschaft über das Recht eines anderen, und der Frevel steht dem entgegen, so wie wenn der Richter ihn eingesetzt hätte. Ebenso verhält es sich, wenn eine Bewahrung der Stiftung durch ihn nicht möglich ist, während seine Vormundschaft über das Recht eines anderen fortbesteht; denn sobald die Bewahrung durch ihn nicht möglich ist, wird seine Vormundschaft aufgehoben, da die Wahrung der Stiftung wichtiger ist als die Aufrechterhaltung der Vormundschaft des Frevlers über sie.
Abschnitt: Die Kosten für den Unterhalt der Stiftung richten sich nach dem, was der Stifter festgelegt hat; denn da seiner Bedingung bei der Zweckbestimmung (tasbil) gefolgt wurde, ist es auch verpflichtend, seiner Bedingung bei den Kosten zu folgen. Wenn dies nicht möglich ist, so erfolgt dies aus ihrem Ertrag, denn die Stiftung impliziert die dauerhafte Bindung ihrer Substanz und die Bereitstellung ihres Nutzens, und dies ist nur durch den Unterhalt der Stiftung zu erreichen, weshalb dies zu ihren Notwendigkeiten gehört. Wenn die Nutzen eines gestifteten Tieres ausfallen, so liegt sein Unterhalt beim Nutznießer, da es sein Eigentum ist. Es besteht die Möglichkeit, dass die Kostenpflicht aus der Staatskasse (Bayt al-Mal) besteht. Sein Verkauf ist zulässig, gemäß dem, was zuvor dargelegt wurde.
(11) Fehlt im Original. (12) Im Original: "maslahu". In M: "sabilihi". Das von uns Festgelegte ist vermutlich das Richtige.
عَدْلٌ وصارَ فاسِقًا، ضُمَّ إليه أمِينٌ يَنْحَفِظُ به الوَقْفُ، ولم تَزُلْ يَدُه؛ لأنَّه أمْكَنَ الجَمْعُ بين الحَقَّيْنِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ تَوْلِيَتُه، وأنَّه يَنْعَزِلُ إذا فَسَقَ في أثناء وِلَايَتِه؛ لأنَّها وِلَايةٌ على حَقِّ غيرِه، فنَافَاهَا الفِسْقُ، كما لو وَلَّاهُ الحاكِمُ، وكما لو لم يُمْكِنْ حِفْظُ الوَقْفِ منه مع بَقَاءِ وِلَايَتِه [على حَقِّ غيره] (١١)، فإنَّه متى لم يُمْكِنْ حِفْظُه منه أُزِيلَتْ وِلَايَتُه، فإنَّ مُرَاعاةَ حِفْظِ الوَقْفِ أَهَمُّ من إبْقاءِ وِلَايةِ الفاسِقِ عليه.
فصل: ونَفَقَةُ الوَقْفِ من حيثُ شَرَطَ الواقِفُ؛ لأنَّه لمَّا اتُّبِعَ شَرْطُهُ في تَسْبِيلِه (١٢)، وَجَبَ اتِّبَاعُ شَرْطِه في نَفَقَتِه. فإن لم يُمْكِنْ فمِن غَلَّتِه؛ لأنَّ الوَقْفَ اقْتَضَى تَحْبِيسَ أصْلِه وتَسْبِيلَ نَفْعِه، ولا يَحْصُلُ ذلك إلَّا بالإِنْفَاقِ عليه، فكان ذلك من ضَرُورَتِه. وإن تَعَطَّلَتْ مَنَافِعُ الحَيَوانِ المَوْقُوفِ، فنَفَقَتُه على المَوْقُوفِ عليه؛ لأنَّه مِلْكُه. ويَحْتَمِلُ وُجُوبَها في بَيْتِ المالِ. ويجوزُ بَيْعُه، على ما سَلَفَ بَيَانُه.
(١١) سقط من: الأصل.(١٢) في الأصل: "مسله". وفي م: "سبيله". ولعل الصواب ما أثبتناه.