Abū Ḥanīfa und seine Anhänger sagten: Es ist dem Mieter gestattet, den Vertrag aus einem Grund, der ihn selbst betrifft, aufzulösen, etwa wenn er ein Kamel mietet, um darauf die Pilgerfahrt zu vollziehen, dann aber erkrankt und nicht in der Lage ist aufzubrechen, oder wenn sein Reisebedarf verloren geht, oder wenn er einen Laden für Stoffhandel mietet, seine Ware darin aber verbrennt, und ähnliche Fälle. Denn bei einem solchen Hindernis ist die Erfüllung des vertraglich vereinbarten Nutzens unmöglich, weshalb ihm dadurch die Auflösung zusteht, so als hätte er einen Sklaven gemietet, der dann entlaufen ist. Wir entgegnen: Es handelt sich um einen Vertrag, dessen Auflösung [bei Erfüllung des vertraglich vereinbarten Nutzens] ohne Entschuldigungsgrund nicht zulässig ist, also ist sie auch bei einem Grund, der nicht den vertraglichen Gegenstand selbst betrifft, nicht zulässig, wie beim Kauf. Wäre zudem die Auflösung aufgrund eines Grundes auf Seiten des Mieters zulässig, so wäre sie auch aufgrund eines Grundes auf Seiten des Vermieters zulässig, um eine Gleichbehandlung der Vertragsparteien zu gewährleisten und Schaden von jeder der beiden Parteien abzuwenden. Da dies dort nicht zulässig ist, ist es auch hier nicht zulässig. Dies unterscheidet sich vom Entlaufen des Sklaven, denn dies ist ein Hindernis, das den vertraglichen Gegenstand selbst betrifft.
893 - Problem: Er sagte: (Und wer eine Immobilie für eine bestimmte Dauer mietet, sich dann aber vor deren Ablauf umentscheidet, für den ist die vollständige Miete verbindlich (1)).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Mietvertrag ein verbindlicher Vertrag ist, der den Vermieter zum Eigentum am Lohn und den Mieter zum Eigentum am Nutzen verpflichtet. Wenn der Mieter daher den Mietvertrag vor Ablauf der Dauer auflöst und die Nutzung aus eigenem Entschluss aufgibt, wird der Mietvertrag nicht aufgelöst, der Lohn bleibt für ihn verbindlich, und sein Eigentumsrecht an dem Nutzen erlischt nicht, so als hätte er eine Sache gekauft, in Empfang genommen und dann liegen gelassen. Al-Aṯram sagte: Ich fragte Abū ʿAbd Allāh: Ein Mann mietete ein Lasttier, und als er in Medina ankam, sagte er zu ihm: „Löse den Vertrag mit mir auf.“ Er antwortete: „Das steht ihm nicht zu, der Mietzins ist für ihn bereits verbindlich.“ Ich fragte: „Was ist, wenn der Mieter in Medina erkrankt?“ Er gestand ihm keine Auflösung zu, weil es sich um einen für beide Parteien verbindlichen Vertrag handelt, den keiner der beiden Vertragspartner auflösen darf. Wenn er ihn dennoch auflöst, entfällt der ihm obliegende Ersatz nicht, wie beim Kauf.
Abschnitt: Unter den Gelehrten gibt es keinen Widerspruch bezüglich der Zulässigkeit der Vermietung von Immobilien. Ibn al-Munḏir sagte: Alle...
(13) Aus: Original, b ausgelassen. (14) Aus: Original ausgelassen. (1) Aus: Original, b ausgelassen. (2) In M: „zwischen“.
وقال أبو حنيفةَ، وأصْحَابُه: يَجُوزُ لِلمُكْتَرِى فَسْخُها لِعُذْرٍ في نَفْسِه، مثل أن يَكْتَرِىَ جَمَلًا لِيَحُجَّ عليه، فيَمْرَضَ، فلا يَتَمَكَّنُ من الخُرُوجِ، أو تَضِيعَ نَفَقَتُه، أو يَكْتَرِىَ دُكّانًا لِلْبَزِّ، فيَحْتَرِقَ مَتَاعُه، وما أشْبَهَ هذا؛ لأنَّ العُذْرَ يَتَعَذَّرُ معه اسْتِيفَاءُ المَنْفَعةِ المَعْقُودِ عليها، فمَلَكَ به الفَسْخَ كما لو اسْتَأْجَرَ عَبْدًا فأبَقَ. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ لا يجوزُ فَسْخُه [مع اسْتِيفاءِ المَنْفَعةِ المَعْقودِ عليها] (١٣) لغيرِ عُذْرٍ، فلم يَجُزْ لِعُذْرٍ في غير المَعْقُودِ عليه، كالبَيْعِ، ولأنَّه لو جازَ فَسْخُه لِعُذْرِ المُكْتَرِى، لَجازَ لِعُذْرِ المُكْرِى، تَسْوِيةً بين المُتَعاقِدَيْنِ. ودَفْعًا لِلضَّرَرِ عن كلِّ (١٤) واحدٍ من العاقِدَيْنِ، ولم يَجُزْ ثَمَّ، فلا يَجوزُ ههُنا، ويُفَارِقُ الإِبَاقَ، فإنَّه عُذْرٌ في المَعْقُودِ عليه.
٨٩٣ - مسألة؛ قال: (وَمَنِ اسْتَأْجَرَ عَقَارًا مُدَّةً بِعَيْنِها، فبَدَا لَهُ قَبْلَ تَقَضِّيها، فَقَدْ لَزِمَتْهُ الْأُجْرَةُ كامِلَةً (١))
وجملتُه أنَّ الإِجَارَةَ عَقْدٌ لازِمٌ، يَقْتَضِى تَمْلِيكَ المُؤْجِرِ الأجْرَ، والمُسْتَأْجِرِ المَنافِعَ، فإذا فَسَخَ المُسْتَأْجِرُ الإِجَارَةَ قبلَ انْقِضَاءِ مُدَّتِها، وتَرَكَ الانْتِفَاعَ اخْتِيارًا منه، لم تَنْفَسِخ الإِجَارَةُ، والأجْرُ لازِمٌ له، ولم يَزُلْ مِلْكُه عن المَنافِعِ، كما لو اشْتَرَى شَيْئًا وقَبَضَه ثم تَرَكَه. قال الأثْرَمُ: قلتُ لأبي عبدِ اللَّه: رَجُلٌ اكْتَرَى بَعِيرًا، فلما قَدِمَ المَدِينةَ، قال له: فاسِخْنِى. قال: ليس ذلك له، قد لَزِمَهُ الكِرَاءُ. قلتُ: فإن مَرِضَ المُسْتَكْرِى بالمَدِينَةِ؟ فلم يَجْعَلْ له فَسْخًا؛ وذلك لأنَّه عَقْدٌ لازِمٌ من (٢) الطَّرَفَيْنِ، فلم يَمْلِكْ أحدُ المُتَعاقِدَيْنِ فَسْخَهُ. وإن فَسَخَه، لم يَسْقُط العِوَضُ الواجِبُ عليه، كالبَيْعِ.
فصل: ولا خِلَافَ بين أهْلِ العِلْمِ في إبَاحَةِ إجَارَةِ العَقَارِ، قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ
(١٣) سقط من: الأصل، ب.(١٤) سقط من: الأصل.(١) سقط من: الأصل، ب.(٢) في م: "بين".