ohne Gegenleistung, daher ist es allein durch den Vertrag bindend, wie bei der Stiftung [waqf] und der Freilassung [itq]. Sie sagten womöglich: Es ist eine freiwillige Zuwendung [tabarru'], daher wird hierbei die Inbesitznahme nicht vorausgesetzt, wie beim Vermächtnis [wasiyya] und der Stiftung. Und weil es ein bindender Vertrag ist, der das Eigentum überträgt, hängt seine Verbindlichkeit nicht von der Inbesitznahme ab, wie beim Kauf. Unsere Beweisführung stützt sich auf den Konsens der Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf ihnen –, denn das, was wir sagten, ist von Abu Bakr und Umar – Allahs Wohlgefallen auf beiden – überliefert, und es ist kein Widerspruch von ihrer Seite unter den Gefährten bekannt. So überlieferte 'Urwa von 'A'ischa – Allahs Wohlgefallen auf ihr –, dass Abu Bakr – Allahs Wohlgefallen auf ihm – ihr eine Ernte von zwanzig Wasq aus seinem Vermögen in al-'Aliya schenkte [nahala]. Als er dann erkrankte, sagte er: "Oh meine Tochter, niemand ist mir nach meinem Tod als Erbe lieber als du, und bei niemandem ist mir die Armut schmerzlicher als bei dir. Ich hatte dir eine Ernte von zwanzig Wasq geschenkt, und ich hätte gewünscht, dass du sie an dich genommen oder in Besitz genommen hättest. Doch heute ist es das Vermögen der Erben, deiner Brüder und Schwestern, also teilt es gemäß dem Buch Allahs, des Erhabenen und Mächtigen" (9). Ibn 'Uyayna berichtete von al-Zuhri, von 'Urwa, von 'Abd al-Rahman ibn 'Abd al-Qari, dass 'Umar ibn al-Khattab sagte: "Was ist mit Leuten, die ihren Kindern Schenkungen machen, und wenn einer von ihnen stirbt, sagt er: 'Es ist mein Vermögen, es ist in meiner Hand'. Und wenn er dann stirbt (10), sagt er: 'Ich hatte es meinem Kind geschenkt'. Es gibt keine Schenkung [nihla], außer einer, die das Kind an sich nimmt [yahuzuha] (11) und nicht der Vater, denn wenn er stirbt, beerbt er ihn." 'Uthman berichtete, dass der Vater für sein Kind Besitz an sich nimmt [yahuzu] (12), wenn diese minderjährig sind. Al-Marrudhi sagte: Abu Bakr, 'Umar, 'Uthman und 'Ali waren sich einig, dass die Schenkung nur dann gültig ist, wenn sie in Besitz genommen wurde. Und weil es eine Schenkung ist, die nicht in Besitz genommen wurde, ist sie nicht bindend, genauso wie wenn er stirbt, bevor er sie in Besitz nimmt. Malik sagt: Es ist für die Erben nicht bindend, die Übergabe vorzunehmen. Die Überlieferung ist auf den Fall der Inbesitznahme zu beziehen. Es ist nicht korrekt, den Vergleich mit der Stiftung, dem Vermächtnis und der Freilassung zu ziehen, da die Stiftung eine Überführung des Eigentums an Allah, den Erhabenen, darstellt und somit von den Übertragungsakten abweicht. Das Vermächtnis ist gegenüber dem Erben bindend, und die Freilassung ist ein Erlass eines Rechts und keine Übertragung von Eigentum. Zudem finden die Stiftung und die Freilassung im Streitfall bei dem, was nach Maß und Gewicht bestimmt wird, keine Anwendung.
Abschnitt: Und al-Khiraqis Aussage: "Es ist nicht gültig [la yasihh]", kann bedeuten, dass es nicht bindend ist. Es kann aber auch bedeuten:
(9) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 206 aufgeführt. (10) Fehlt in M. (11) In M: "yahrizuha" (sie verwahrt). (12) In M: "yahrizu" (er verwahrt).
عِوَضٍ، فلَزِمَ بِمُجَرَّدِ العَقْدِ، كالوَقْفِ والعِتْقِ. وربما قالوا: تَبَرُّعٌ، فلا يُعْتَبَرُ فيه القَبْضُ، كالوَصِيَّةِ والوَقْفِ. ولأنَّه عَقْدٌ لازِمٌ يَنْقُلُ المِلْكَ، فلم يَقِفْ لُزُومُه على القَبْضِ كالبَيْعِ. ولَنا، إجْماعُ الصَّحابةِ رَضِىَ اللَّه عنهم، فإنَّ ما قُلْنَاه مَرْوِىٌّ عن أبي بكرٍ وعمرَ رَضِىَ اللَّه عنهما، ولم يُعْرَفْ لهما في الصَّحَابةِ مُخَالِفٌ، فَرَوى عُرْوَةُ، عنْ عائِشَةَ رَضِىَ اللَّه عنها، أنَّ أبا بكرٍ، رَضِىَ اللَّه عنه، نَحَلَها جِذَاذَ عِشْرِينَ وَسْقًا من مالِه بالعَالِيَةِ. فلما مَرِضَ، قال: يا بُنَيَّة، ما أحَدٌ أحَبُّ إلىَّ غِنًى بَعْدِى مِنْكِ، ولا أحَدٌ أعَزُّ علىَّ فَقْرًا منكِ، وكنتُ نَحَلْتُكِ جِذَاذَ عِشْرِينَ وَسْقًا، ووَدَدْتُ أنّك حُزْتِيه أو قَبَضْتِيه، وهو اليومَ مالُ الوارِثِ أخَوَاكِ وأُخْتَاكِ، فاقْتَسِمُوا على كِتابِ اللَّه عَزَّ وجَلَّ (٩). ورَوَى ابنُ عُيَيْنةَ، عن الزُّهْرِىِّ، عن عُرْوَةَ، عن عبدِ الرَّحْمنِ بن عبدٍ القارِىّ، أن عمَرَ بن الخَطَّابِ، قال: ما بالُ أقْوامٍ يَنْحَلُونَ أوْلَادَهُم، فإذا ماتَ أحَدُهُم، قال: مالِى، وفى يَدى. وإذا ماتَ هو (١٠)، قال: قد (١٠) كنتُ نَحَلْتُه وَلَدِى. لا نِحْلَةَ إلَّا نِحْلَةٌ يحوزُها (١١) الوَلَدُ دُونَ الوالِدِ، فإن ماتَ وَرِثَهُ. ورَوَى عُثْمانُ أن الوالِدَ يَحُوزُ (١٢) لِوَلَدِه إذا كانوا صِغَارًا. قال المَرُّوذِىُّ: اتَّفَقَ أبو بكرٍ وعمرُ وعُثْمانُ وعَلِىٌّ، أنَّ الهِبَةَ لا تجوزُ إلَّا مَقْبُوضَةً. ولأنَّها هِبَةٌ غيرُ مَقْبُوضةٍ، فلم تَلْزَمْ، كما لو ماتَ قبلَ أن يَقْبِضَ، فإنَّ مالِكًا يقول: لا يَلْزَمُ الوَرَثَةَ التَّسْلِيمُ، والخَبَرُ مَحْمولٌ على المَقْبُوضِ، ولا يَصِحُّ القِيَاسُ على الوَقْفِ والوَصِيَّةِ والعِتقِ؛ لأنَّ الوَقْفَ إخْرَاجُ مِلْكٍ إلى اللَّه تعالى، فخَالَفَ التَّملِيكاتِ، والوَصِيَّةُ تَلْزَمُ في حَقِّ الوارِثِ، والعِتْقُ إسْقَاطُ حَقٍّ وليس بِتَمْلِيكٍ، ولأنَّ الوَقْفَ والعِتْقَ لا يكونُ في مَحَلِّ النِّزاعِ في المَكِيلِ والمَوْزُونِ.
فصل: وقولُ الخِرَقِىِّ: "لا يَصِحُّ". يَحْتَمِلُ أن يُرِيدَ لا يَلْزَمُ. ويَحْتَمِلُ أن يُرِيدَ
(٩) تقدم تخريجه في صفحة ٢٠٦.(١٠) سقط من: م.(١١) في م: "يحرزها".(١٢) في م: "يحرز".