dass durch sie das Eigentum vor der Inbesitznahme nicht feststeht, denn die Rechtswirkung [hukm] des Eigentums entspricht der Rechtswirkung der Schenkung, und die Gültigkeit [sihha] ist die Berücksichtigung einer Sache im Hinblick auf ihre Rechtswirkung. Was jedoch die Gültigkeit im Sinne des Zustandekommens des Wortlauts betrifft, sodass bei Hinzutreten der Inbesitznahme die Rechtswirkung berücksichtigt und bestätigt wird, so ist es nicht korrekt, seinen Wortlaut auf deren Verneinung zu beziehen, da darüber kein Dissens besteht, und weil er im Kontext der Fragestellung sagte: "So wie es beim Kauf gültig ist". Es ist beim Kauf bereits festgelegt, dass der Verkauf von nach Maß und Gewicht bestimmbaren Gütern vor der Inbesitznahme gültig ist, und lediglich die Gewährleistung und die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis entfallen. Seine Aussage "was nach Maß und Gewicht bestimmt wird" ist dem Wortlaut nach allgemein auf alles, was gemessen und gewogen wird, zu verstehen. Unsere späteren Gelehrten schränkten dies auf das ein, was nicht individuell bestimmt ist, wie ein Qafiz aus einem Haufen [subra] oder ein Ritl aus einem Block [zubra]. Wir haben dies beim Kauf bereits erwähnt und der Allgemeinheit den Vorzug gegeben.
Abschnitt: Der Schenkende hat vor der Inbesitznahme ein Wahlrecht: Wenn er will, ermöglicht er die Inbesitznahme und vollzieht sie, und wenn er will, zieht er davon zurück und verweigert sie. Die Inbesitznahme ist nur mit seiner Erlaubnis gültig. Wenn der Beschenkte sie ohne seine Erlaubnis in Besitz nimmt, ist die Schenkung nicht vollzogen und die Inbesitznahme nicht gültig. Von Abu Hanifa wurde berichtet, dass es gültig ist, wenn er sie während der Sitzung in Besitz nimmt, selbst wenn er ihm keine Erlaubnis erteilt hat, da die Schenkung in diesem Fall an die Stelle der Erlaubnis zur Inbesitznahme tritt, weil sie auf sein Einverständnis mit der Eigentumsübertragung hindeutet, welche nur durch die Inbesitznahme vollendet wird. Unsere Beweisführung ist, dass er die Schenkung ohne Erlaubnis des Schenkenden in Besitz genommen hat, was daher ungültig ist, genau wie nach der Sitzung oder wie wenn er ihm die Inbesitznahme untersagt hätte. Zudem ist die Übergabe vom Schenkenden nicht einklagbar, daher ist die Übergabe ohne seine Erlaubnis nicht gültig, so wie wenn der Käufer die verkaufte Ware vor der Übergabe des Kaufpreises vom Verkäufer nimmt. Es ist nicht zulässig, die Schenkung selbst als Erlaubnis zur Inbesitznahme auszulegen, was durch den Fall nach der Sitzung belegt wird. Wenn der Schenkende die Inbesitznahme erlaubt und danach diese Erlaubnis widerruft oder die Schenkung rückgängig macht, so ist sein Widerruf gültig, da dies noch keine Inbesitznahme ist. Wenn er jedoch nach der Inbesitznahme widerruft, nützt ihm sein Widerruf nichts, da die Schenkung bereits vollzogen ist.
(13) Fehlt in M. (14) In M: "sihhatu-hu" (seine Gültigkeit). (15) In M: "wa-yathbutu" (und es steht fest). (16) Im Original: "wa-laysa" (und nicht).
لا يَثْبُتُ بها المِلْكُ قبلَ القَبْضِ، فإنَّ حُكْمَ (١٣) المِلْكِ حُكْمُ الهِبَةِ، والصِّحَّةُ اعْتِبارُ الشىءِ في حَقِّ حُكْمِه. وأما الصِّحَّةُ (١٤) بمَعْنَى انْعِقادِ اللَّفْظِ بحيثُ إذا انْضَمَّ إليه القَبْضُ اعْتُبِرَ وثَبَتَ (١٥) حُكْمُه، فلا يَصِحُّ حَمْلُ لَفْظِه على نَفْيِه، لِعَدَمِ الخِلَافِ فيه، ولأنَّه قال في سِيَاقِ المَسْألةِ: "كما يَصِحُّ في البَيْعِ". وقد تَقَرَّرَ في البَيْعِ أنَّ بَيْعَ المَكِيلِ والمَوْزُونِ صَحِيحٌ قبلَ القَبْضِ، وإنَّما يَنْتَفِى الضَّمَانُ وإطْلَاقُه في التَّصَرُّفاتِ. وقوله: "ما يُكَالُ وما يُوزَنُ" ظاهِرُه العُمُومُ في كلِّ مَوْزُونٍ ومَكِيلٍ، وخَصَّهُ أصْحَابُنا المتَأَخِّرُونَ بما ليس بمُتَعَيِّنٍ فيه، كالقَفِيزِ من صُبْرةٍ، والرِّطْلِ من زُبْرَةٍ. وقد ذَكَرْنا ذلك في البَيْعِ، ورَجَّحْنَا العُمُومَ.
فصل: والواهِبُ بالخِيَارِ قبلَ القَبْضِ، إن شاءَ أَقْبَضَها وأمْضَاهَا، وإن شاءَ رَجَعَ فيها ومَنَعَها. ولا يَصِحُّ قَبْضُها إلَّا بإذْنِه، فإن قَبَضَها المَوْهُوبُ له بغير إذْنِه لم تَتِمَّ الهِبَةُ، ولم يَصِحَّ القَبْضُ. وحُكِى عن أبي حنيفةَ أنَّه إذا قَبَضَها في المَجْلِسِ صَحَّ، وإن لم يَأْذَنْ له؛ لأنَّ الهِبَةَ قامَتْ مَقَامَ الإِذْنِ في القَبْضِ، لِكَوْنها دَالَّةً على رِضَاهُ بالتَّملِيكِ الذي لا يَتِمُّ إلَّا بالقَبْضِ. ولَنا، أنَّه قَبَضَ الهِبةَ بغيرِ إذْنِ الواهِبِ، فلم يَصِحَّ، كما بعدَ المَجْلِسِ، أو كما لو نَهَاهُ عن قَبضِها، ولأنَّ (١٦) التَّسْلِيمَ غيرُ مُسْتَحَقٍّ على الواهِبِ، فلا يَصِحُّ التَّسْلِيمُ إلَّا بإذْنِه، كما لو أخَذَ المُشْتَرِى المَبِيعَ من البائِعِ قبلَ تَسْلِيمِ ثَمَنِه. ولا يَصِحُّ جَعْلُ الهِبَةِ إذْنًا في القَبْضِ، بِدَلِيلِ ما بعدَ المَجْلِسِ. ولو أذِنَ الواهِبُ في القَبْضِ، ثم رَجَعَ عن الإِذْنِ، أو رَجَعَ في الهِبَةِ، صَحَّ رُجُوعُه؛ لأنَّ ذلك ليس بِقَبْضٍ، وإن رَجَعَ بعد القَبْضِ، لم يَنْفَعْ رُجُوعُه؛ لأنَّ الهِبَةَ تَمَّتْ.
(١٣) سقط من: م.(١٤) في م: "صحته".(١٥) في م: "ويثبت".(١٦) في الأصل: "وليس".