Die erste Ansicht stützt sich darauf, dass die Schenkung eine der zwei Arten der Eigentumsübertragung ist. Es gibt darunter solche, die vor der Inbesitznahme nicht verbindlich sind, und solche, die bereits vor ihr verbindlich sind, genau wie beim Kauf: Beim Kauf gibt es Arten, die vor der Inbesitznahme nicht verbindlich sind, wie etwa den Währungstausch [sarf] oder den Verkauf von Waren, die dem Zinsverbot unterliegen [ribawiyat], und andere, die vor der Inbesitznahme bereits verbindlich sind, was auf alles andere zutrifft. Was den Hadith von Abu Bakr betrifft, so ist er nicht bindend, denn die Erwähnung von 'zwanzig Wasq ernten' lässt die Möglichkeit offen, dass er zwanzig bereits geerntete Wasq meinte; in diesem Fall handelt es sich um eine nach Maß bestimmte Menge, die jedoch nicht individuell festgelegt [mu'ayyan] ist, wofür eine Inbesitznahme zwingend erforderlich ist. Wenn er aber Dattelpalmen meinte, die zwanzig Wasq abwerfen, so ist dies ebenfalls nicht individuell festgelegt, und die Schenkung ist vor der Festlegung nicht gültig. Die Bedeutung wäre also: Ich habe dir ein Geschenk versprochen. Die Aussage von Umar wiederum zielte auf das Verbot der Umgehung ab, bei der ein Vater seinem Kind ein Geschenk macht, das an den Tod geknüpft ist: Er sagt offen, dass er seinem Kind etwas geschenkt habe, behält es aber in seiner Hand und nutzt dessen Ertrag. Wenn er dann stirbt, nimmt es sein Kind aufgrund der Schenkung, die er offengelegt hatte. Wenn jedoch das Kind stirbt, behält er es und gibt den Erben des Kindes nichts. Diese Vorgehensweise ist verboten, daher untersagte er ihnen dies, bis das Kind es tatsächlich in Besitz nimmt und es nicht mehr in der Hand des Vaters liegt; stirbt das Kind dann, erben es seine Erben wie sein restliches Vermögen. Wenn das der Zweck ist, so ist dies auf die Schenkung an das Kind [und nicht an den Vater] und Ähnliches beschränkt, zumal von Ali und Ibn Mas'ud das Gegenteil überliefert wurde, wodurch sich ihre Aussagen widersprechen.
Abschnitt: Die Aussage von al-Khiraqi "wenn er annimmt" zeigt, dass die Inbesitznahme nur in jenen Fällen entbehrlich ist, in denen ein Angebot [ijab] und eine Annahme [qabul] vorliegen. Das Angebot besteht darin, dass er sagt: "Ich habe dir geschenkt", "Ich habe dir ein Geschenk gemacht", "Ich habe dir gegeben" oder "Dies ist für dich", und ähnliche Ausdrücke, die diese Bedeutung vermitteln. Die Annahme besteht darin, dass er sagt: "Ich habe angenommen", "Ich bin einverstanden" oder Ähnliches. Der Qadi und Abu al-Khattab erwähnten, dass die Schenkung und die Gabe insgesamt nur mit Angebot und Annahme gültig sind und beide unerlässlich sind, unabhängig davon, ob eine Inbesitznahme stattgefunden hat oder nicht. Dies
(2) In M: "darin". (3) Die Identifizierung [takhrij] wurde bereits auf Seite 206 dargelegt. (4) Im Original: "die Inbesitznahme". (5) Dies wurde bereits auf Seite 206 dargelegt. (6) Fehlt in M.
الأُولى. ووَجْهُ الرِّوَايةِ الأولى، أنَّ الهِبَةَ أحَدُ نَوْعَىِ التَّملِيكِ، فكان منها ما لا يَلْزَمُ قبلَ القَبْضِ، ومنها ما يَلْزَمُ قبلَه، كالبَيْعِ، فإن منه (٢) ما لا يَلْزَمُ قبلَ القَبْضِ، وهو الصَّرْفُ، وبَيْعُ الرِّبَوِيَّاتِ، ومنه ما يَلْزَمُ قبلَه، وهو ما عدا ذلك. فأمَّا حَدِيثُ أبي بكرٍ (٣)، فلا يَلْزَمُ، فإنَّ جِذَاذَ عِشْرِينَ وَسْقًا، يَحْتَمِلُ أنه أرَادَ به عِشْرِينَ وَسْقًا مَجْذُوذَةً، فيكون مَكِيلًا، غيرَ مُعَيَّنٍ، وهذا لا بُدَّ فيه من القَبْضِ. وإن أرَادَ نَخْلًا يُجَذُّ عِشْرِينَ وَسْقًا، فهو أيضًا غيرُ معَيَّنٍ ولا تَصِحُّ الهِبَةُ (٤) فيه قبلَ تَعْيِينِه، فيكونُ مَعْناه: وَعَدْتُكَ بالنِّحْلَةِ. وقول عمرَ (٥) أرَادَ به النَّهْىَ عن التَّحَيُّل بِنِحْلَةِ الوالِدِ وَلَدَه نِحْلَةً مَوْقُوفةً على المَوْتِ، فيُظْهِرُ: إنِّي نَحَلْتُ وَلَدِى شَيْئًا. ويُمْسِكُه في يَدِه ويَسْتَغِلُّه، فإذا ماتَ أخَذَه وَلَدُه بحُكْمِ النِّحْلَةِ التي أظْهَرَها، وإن ماتَ ولدُه أمْسَكَه، ولم يُعْطِ وَرَثَةَ وَلَدِه شيئًا. وهذا على هذا الوَجْهِ مُحَرَّمٌ، فنَهَاهُم عن هذا حتى يَحُوزَها الوَلَدُ دون والِدِه، فإن ماتَ وَرِثَها وَرَثَتُه، كسائِر مالِه. وإذا كان المَقْصُودُ هذا اخْتصَّ بِهِبَةِ الوَلَدِ [دُونَ والدِه] (٦)، وشِبْهِه، على أنَّه قد رُوِىَ عن عليٍّ وابنِ مسعودٍ خِلَافُ ذلك، فتَعَارَضَتْ أقْوَالُهُم.
فصل: قولُ الخِرَقِىِّ: "إذا قَبِلَ" يَدُلُّ على أنَّه إنَّما يُسْتَغْنَى عن القَبْضِ في مَوْضِعٍ وُجِدَ فيه الإِيجابُ والقَبُولُ. والإِيجابُ أن يقولَ: وَهَبْتُكَ، أو أهْدَيْتُ إليك، أو أعْطَيْتُكَ، أو هذا لك. ونحوه من الألْفَاظِ الدَّالّةِ على هذا المَعْنَى. والقَبُولُ أن يقولَ: قَبِلْتُ، أو رَضِيتُ، أو نحو هذا. وذَكَرَ القاضي، وأبو الخَطَّابِ، أنَّ الهِبَةَ والعَطِيّةَ لا تَصِحُّ كلُّها إلَّا بإيجَابٍ وقَبُولٍ، ولا بُدَّ منهما، سواءٌ وُجِدَ القَبْضُ أو لم يُوجَدْ. وهذا
(٢) في م: "فيه".(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٢٠٦.(٤) في الأصل: "القبض".(٥) تقدم في صفحة ٢٠٦.(٦) سقط من: م.