Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gefährten al-Shafi'is; denn es ist ein Vertrag zur Eigentumsübertragung, der daher eines Angebots [ijab] und einer Annahme [qabul] bedarf, wie die Heirat. Die zutreffende Ansicht ist jedoch, dass die gegenseitige Übergabe [mu'atah] und Handlungen, die auf ein Angebot und eine Annahme hindeuten, ausreichen und kein sprachlicher Ausdruck erforderlich ist. Dies ist die Wahl von Ibn 'Aqil; denn der Prophet, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, pflegte zu schenken und beschenkt zu werden, zu geben und beschenkt zu werden, Almosen zu verteilen und seine Beauftragten damit zu beauftragen, diese zu verteilen und entgegenzunehmen. Seine Gefährten taten dies ebenfalls, und es wurde von ihnen kein Angebot oder eine Annahme in dieser Hinsicht überliefert, noch wurde dies befohlen oder jemandem gelehrt. Wäre dies eine Bedingung, so wäre es von ihnen allgemein bekannt überliefert worden. Ibn 'Umar hatte ein Kamel von 'Umar, und der Prophet, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, sagte zu 'Umar: "Verkaufe es mir". Er sagte: "Es ist für dich, o Gesandter Gottes". Da sagte der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Heil seien auf ihm: "Es ist für dich, o 'Abdallah ibn 'Umar, mache damit, was du willst." Es wurde keine Annahme des Propheten, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, von 'Umar überliefert, noch eine Annahme von Ibn 'Umar vom Propheten, Gottes Segen und Heil seien auf ihm. Wäre eine solche Bedingung, so hätte der Prophet, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, dies getan, und Ibn 'Umar hätte es gewusst, und er hätte ihn nicht angewiesen, damit zu machen, was er will, bevor er es angenommen hätte. Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, wenn ihm Essen gebracht wurde, danach fragte. Wenn sie sagten: "Es ist ein Almosen", sagte er zu seinen Gefährten: "Esst." Er selbst aß nicht. Wenn sie aber sagten: "Es ist ein Geschenk", griff er mit der Hand zu und aß mit ihnen. Es gibt unter den Gelehrten, soweit uns bekannt ist, keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass das Vorlegen von Speisen vor die Gäste eine Erlaubnis zum Essen ist und dass dies keiner verbalen Annahme bedarf. Da also etwas vorliegt, das auf das gegenseitige Einverständnis zur Übertragung des Eigentums hindeutet, genügt dies, so als ob ein Angebot und eine Annahme vorlägen. Ibn 'Aqil sagte: Das Erfordernis eines Angebots und einer Annahme gilt nur bei einer allgemeinen Erklärung ohne einen bestehenden Brauch zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten; denn wenn kein Brauch vorliegt, der auf das Einverständnis hindeutet, muss ein Ausdruck vorliegen, der darauf verweist. Wenn jedoch die Umstände und Anzeichen darauf hindeuten, gibt es keinen Grund für die Notwendigkeit eines verbalen Ausdrucks. Siehst du nicht, dass wir bei Kaufverträgen die gegenseitige Übergabe [mu'atah] ausreichen ließen und bei der Nutzung eines Badehauses die Anzeichen der Situation als ausreichend erachteten?
(7) In M: "maschhur". (8) Die Identifizierung wurde bereits dargelegt in: 6/24, 25. (9) Die Identifizierung wurde bereits dargelegt in: 4/116, und ergänzend dazu: Al-Bukhari hat es überliefert in: Kapitel 'Was über das Almosen an den Propheten - Gottes Segen und Heil seien auf ihm - erwähnt wird' aus dem Buch der Zakat. Sahih al-Bukhari 2/157. Imam Ahmad in: Al-Musnad 3/490. (10) Im Original: "wa-l-dalala". (11) In M: "li-tawqifihi".