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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 247Abschnitt

Übersetzung · DE

beim Betreten eines Badehauses. Dies ist ein Pachtvertrag [ijara] und ein Verkauf von Waren [bay' al-a'yan]. Wenn wir also bei entgeltlichen Verträgen die gegenseitige Übergabe, verstärkt durch die Anzeichen der Situation, ausreichen lassen, und sie das Eigentum von beiden Seiten übertragen, so ist es erst recht angebracht, dies bei einer Schenkung [hiba] ausreichen zu lassen.

Abschnitt: Die Inbesitznahme [qabd] bei Dingen, die nicht beweglich sind, erfolgt durch die Freigabe des Zugangs zu ihnen, sodass kein Hindernis zwischen ihnen und dem Empfänger besteht. Bei beweglichen Gütern erfolgt sie durch den Transport, und bei Miteigentum [musha'] durch die Übergabe des Ganzen an ihn. Wenn der Miteigentümer sich weigert, seinen Anteil zu übergeben, wird dem Beschenkten gesagt: "Bevollmächtige den Miteigentümer damit, ihn für dich in Besitz zu nehmen und zu transportieren." Wenn er sich weigert, so setzt der Richter jemanden ein, in dessen Hand sich das Gut für beide befindet, sodass er es transportiert, damit die Inbesitznahme vollzogen wird; denn dem Miteigentümer entsteht dadurch kein Schaden, und der Vertrag seines Teilhabers wird dadurch vervollständigt.

Abschnitt: Die Schenkung von Miteigentum [musha'] ist gültig. Dies ist auch die Ansicht von Malik und al-Shafi'i. [Al-Shafi'i sagte]: Dies gilt gleichermaßen, unabhängig davon, ob eine Teilung möglich ist oder nicht. Die Anhänger der Meinung [ahl al-ra'y / Hanafiten] sagten: Die Schenkung von Miteigentum, das teilbar ist, ist nicht gültig; denn die Inbesitznahme ist eine Bedingung für die Schenkung, und die Notwendigkeit der Teilung verhindert die Gültigkeit und Vollständigkeit der Inbesitznahme. Wenn es sich um etwas handelt, das nicht teilbar ist, ist die Schenkung gültig, da dieser Grund dort entfällt. Wenn jemand zwei Personen etwas schenkt, das teilbar ist, ist dies nach Abu Hanifa nicht zulässig, aber nach seinen beiden Schülern [Abu Yusuf und Muhammad al-Shaybani] zulässig. Wenn zwei Personen zwei anderen etwas schenken, das teilbar ist, ist es nach ihrem [den Hanafiten] Grundsatz nicht gültig; denn jedem der Beschenkten wurde ein ungeteilter Anteil geschenkt. Wir entgegnen: Als die Delegation der Hawazin zum Gesandten Gottes, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, kam und ihn bat, ihnen das zurückzugeben, was er von ihnen als Beute genommen hatte, sagte der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Heil seien auf ihm: "Was mir und den Kindern von 'Abd al-Muttalib gehört, das gehört euch." Dies überlieferte al-Bukhari. Dies ist eine Schenkung von Miteigentum.

Anmerkungen

(12) Fehlt im Original. (13) Das "wa" (und) fehlt in M. (14) Im Original: "ghanimu" (sie erbeuteten). (15) In: Kapitel 'Wenn er jemandem etwas schenkt, der einen Bevollmächtigten hat...' aus dem Buch der Stellvertretung, in: Kapitel 'Wer von den Arabern Sklaven besaß...' aus dem Buch der Freilassung, in: Kapitel 'Wer die Schenkung an Abwesende als gültig erachtet' aus dem Buch der Schenkung, in: Kapitel 'Wer den Beweis dafür anführt, dass der Fünftelanteil [al-khums] für die Nöte der Muslime bestimmt ist...' aus dem Buch des Fünftelanteils, und in: Kapitel 'Das Wort Gottes, des Erhabenen: {Und am Tag von Hunayn, als euch eure Menge gefiel...}' aus dem Buch der Feldzüge. Sahih al-Bukhari 3/130, 131, 193, 205, 206, 4/108, 5/95. Darin befindet sich nicht der Wortlaut: "Was mir und den Kindern von 'Abd al-Muttalib gehört, das gehört euch."

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