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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 248Abschnitt

Übersetzung · DE

Miteigentum [musha']. Und 'Amr ibn Shu'ayb überlieferte von seinem Vater, von seinem Großvater, der sagte: Ich hörte den Propheten – Gottes Segen und Heil seien auf ihm –, als ein Mann zu ihm kam, der ein Bündel [kubba] aus Wolle bei sich hatte und sagte: Ich habe dies von der Beute genommen, um damit einen Sattelgurt für mich zu reparieren. Da sagte der Prophet – Gottes Segen und Heil seien auf ihm –: "Was mir und den Kindern von 'Abd al-Muttalib gehört, das gehört dir." Und 'Umayr ibn Salama al-Damri überlieferte, er sagte: Wir zogen mit dem Gesandten Gottes – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – aus, bis wir al-Rawha' erreichten, da sahen wir einen verwundeten Wildesel und wollten ihn nehmen. Da sagte der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Heil seien auf ihm –: "Lasst ihn, denn sein Besitzer wird gleich kommen." Da kam ein Mann vom Stamm Bahz, der ihn verwundet hatte, und sagte: O Gesandter Gottes, der Esel gehört euch. Da befahl der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – Abu Bakr, ihn unter den Leuten zu verteilen. Dies überlieferten Imam Ahmad und al-Nasa'i. Und da der Verkauf davon zulässig ist, ist auch die Schenkung zulässig, wie bei dem, was nicht teilbar ist, und da es Miteigentum ist, ähnelt es dem, was nicht teilbar ist. Ihre Aussage, dass die Notwendigkeit der Teilung die Gültigkeit der Inbesitznahme verhindert, ist nicht korrekt; denn sie verhindert nicht die Gültigkeit beim Verkauf, also auch nicht hier. Und wenn die Schenkung an zwei Personen erfolgt und sie diese mit seiner Erlaubnis in Besitz nehmen, so ist ihr Eigentum daran festgeschrieben; nimmt sie jedoch einer von ihnen in Besitz, so ist das Eigentum an seinem Anteil festgeschrieben, nicht aber am Anteil seines Begleiters.

Abschnitt: Wenn wir sagen, dass die Inbesitznahme eine Bedingung für die Schenkung ist, dann ist die Schenkung von Dingen, deren Übergabe nicht möglich ist, nicht gültig. Wie bei einem entlaufenen Sklaven, einem flüchtigen Kamel oder einem Gut, das von jemand anderem als dem Besitzer widerrechtlich angeeignet wurde [maghsub] und von dem man es nicht zurückholen kann. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i; denn dies ist ein Vertrag, der der Inbesitznahme bedarf, weshalb er hier nicht gültig ist, wie beim Verkauf. Wenn man jedoch das widerrechtlich angeeignete Gut dessen Aneigner schenkt, oder [wenn man] in der Lage ist, es von ihm zurückzuholen,

Anmerkungen

= Jedoch führte es al-Nasa'i in: Kapitel 'Schenkung von Miteigentum' aus dem Buch der Schenkung auf. Al-Mujtaba 6/220, 221. Und Imam Ahmad im Musnad 2/184, 218. (16) In M: "al-musha'" (das Miteigentum). (17) Ein Bündel aus Wolle: ein zusammengefügtes Bündel davon. (18) Aufgeführt von Abu Dawud in: Kapitel 'Über die Freilassung von Gefangenen gegen Vermögen' aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/57, 58. Und Imam Ahmad im Musnad 2/184. (19) In den Manuskripten: "'Amr"; die Korrektur stammt aus al-Mujtaba und dem Musnad. (20) Aufgeführt von al-Nasa'i in: Kapitel 'Erlaubnis, das Fleisch von Wildeseln zu essen' aus dem Buch der Jagd. Al-Mujtaba 7/181. Und Imam Ahmad im Musnad 3/418.

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