Alle Gelehrten, die wir überliefert haben, stimmen darin überein, dass die Vermietung von Häusern und Reittieren zulässig ist. Ihre Vermietung ist nur für eine bestimmte, bekannte Dauer zulässig, und es ist unerlässlich, das Mietobjekt zu besichtigen und genau zu bestimmen, da es andernfalls nicht als bekannt gilt. Es ist nicht zulässig, es unbestimmt zu lassen oder nur zu beschreiben. Dies ist die Ansicht von al-Schāfiʿī. Abū Ṯaur sagte: Wenn es durch eine Beschreibung bestimmt wird, ist dies ausreichend. Die Anhänger der Raʾy-Schule sagten: Er hat das Wahlrecht bei Besichtigung (Khiyār al-ruʾya), wie sie es auch beim Kauf sagen. Daraus lässt sich für uns Ähnliches ableiten, basierend auf dem Kauf, und der Meinungsunterschied hier gründet auf dem Meinungsunterschied beim Kauf. Eine bloße Beschreibung reicht nicht aus, da es nur durch Besichtigung als bekannt gilt, so wie es beim Kauf nicht anders bekannt wird. Wenn es sich um ein Haus oder ein Badehaus handelt, ist eine Besichtigung der Räume erforderlich, da der Zweck durch deren Größe, Kleinheit und Annehmlichkeiten variiert, sowie eine Besichtigung der Größe des Badehauses, um dessen Ausmaß zu kennen, und die Kenntnis über die Wasserquelle des Badehauses, sei es durch einen Kanal oder einen Brunnen. Wenn es sich um einen Brunnen handelt, muss dieser besichtigt werden, um dessen Tiefe und den Aufwand für die Wasserschöpfung daraus zu kennen, sowie die Besichtigung des Ofens, der Aschehalde, des Platzes für den Dung und des Abwasserkanals des Badehauses. Wenn etwas davon oder ein Teil davon vernachlässigt wird, ist der Vertrag aufgrund der Unwissenheit über Aspekte, die den Zweck beeinflussen, nicht gültig.
Abschnitt: Aḥmad betrachtete das Mieten eines Badehauses als verpönt (Makrūh). Er wurde nach dessen Vermietung gefragt und sagte: „Ich befürchte es.“ Man sagte zu ihm: „Was ist, wenn er mit dem Mieter vereinbart, dass niemand ohne ein Izār (Lendentuch) das Bad betritt?“ Er antwortete: „Und wer kontrolliert das?“ Es schien ihm nicht zu gefallen. Ibn Ḥāmid sagte: Dies ist im Sinne einer Verpönung aus Anstand (Tanzīh) und nicht als Verbot (Taḥrīm) zu verstehen, da darin die Schamgrenzen der Menschen entblößt werden und die Vermietung somit auf einer verbotenen Handlung beruht; deshalb hat er es abgelehnt. Der Vertrag selbst ist jedoch gültig. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Ibn al-Munḏir sagte: Alle Gelehrten, die wir überliefert haben, sind sich einig, dass die Miete eines Badehauses zulässig ist, wenn es genau bestimmt wird, alle seine Einrichtungen erwähnt werden und die Miete für benannte Monate gilt. Dies ist die Ansicht von Mālik, al-Schāfiʿī, Abū Ṯaur und den Anhängern der Raʾy-Schule, denn der Mieter entrichtet den Lohn lediglich als Entgelt für das Betreten des Badehauses und das Waschen mit dessen Wasser, und die Zustände der Muslime sind
(3) Aus M ausgelassen. (4) Aus B, M ausgelassen.
كلُّ مَن نَحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ، على أنَّ اسْتِئْجارَ المنَازِلِ والدَّوَابِّ جائِزٌ. ولا تَجُوزُ إجَارَتُها إلَّا في مُدَّةٍ مُعَيَّنةٍ مَعْلُومةٍ، ولا بدَّ من مُشَاهَدَتِه وتَحْدِيدِه، فإنَّه لا يَصِيرُ مَعْلُومًا إلَّا بذلك، ولا يَجُوزُ إطْلَاقُه، ولا وَصْفُه. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال أبو ثَوْرٍ: إذا ضُبِطَ بالصِّفَةِ، أجْزَأَ. وقال أصْحابُ الرَّأْى: له خِيَارُ الرُّؤْيةِ، كقَوْلِهم في البَيْعِ. ويَتَخَرَّجُ لنا مثلُ ذلك بِنَاءً على البَيْعِ، والخِلَافُ ههُنا مَبْنِىٌّ على الخِلَافِ في البَيْعِ، ولم يَكْتَفِ بالصِّفَةِ؛ لأنَّه لا يَصِيرُ مَعْلُومًا إلَّا (٣) بالرُّؤْيةِ، كَما لا يُعْلَمُ في البَيْعِ إلَّا بذلك. فإن كان دَارًا أو حَمّامًا، احْتاجَ إلى مُشَاهَدَةِ البُيُوتِ؛ لأنَّ الغَرَضَ يَخْتَلِفُ بِصِغَرِها وكِبَرِها ومَرَافِقِها، ومُشَاهَدَةِ قَدْرِ الحَمَّامِ ليَعْلَمَ كِبَرَها من صِغَرِها، ومَعْرِفَةِ ماءِ الحَمّامِ إمَّا من قَنَاةٍ أو مِن (٤) بِئْرٍ، فإن كان من بِئْرٍ احْتَاج إلى مُشَاهَدَتِها؛ لِيَعْلَمَ عُمْقَها ومُؤْنَةَ اسْتِسْقاءِ الماءِ منها، ومُشَاهَدَةِ الأتُونِ، ومُطَّرَحِ الرَّمادِ، ومَوْضِعِ الزِّبْلِ، ومَصْرِفِ ماءِ الحَمَّامِ، فمتى أخَلَّ بهذا أو بعضِه، لم تَصِحَّ؛ لِلْجَهالةِ بما يَخْتَلِفُ الغَرَضُ به.
فصل: وكَرِهَ أحمدُ كِرَاءَ الحَمّامِ. وسُئِلَ عن كِرَائِه، فقال: أخْشَى. فقِيلَ له: إذا شَرَطَ على المُكْتَرِى أن لا يَدْخُلَه أحَدٌ بغيرِ إزَارٍ. فقال: ومَن يَضْبِطُ هذا؟ وكأنَّه لم يُعْجِبْه. قال ابنُ حامدٍ: هذا على طَرِيقِ الكَرَاهةِ تَنْزِيهًا لا تَحْرِيمًا؛ لأنَّه تَبْدُو فيه عَوْرَاتُ الناسِ، فتَحْصُلُ الإِجَارَةُ على فِعْلٍ مَحْظُورٍ، فكَرِهَهُ لذلك، فأما العَقْدُ فصَحِيحٌ. وهذا قول أكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كلُّ مَن نَحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ، أنَّ كِرَاءَ الحَمّامِ جائِزٌ، إذا حَدَّدَه، وذَكَرَ جَمِيعَ آلَتِه، شُهُورًا مُسَمَّاةً. وهذا قولُ مالكٍ، والشافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وأصْحابِ الرَّأْى؛ لأنَّ المُكْتَرِىَ إنَّما يَأْخُذُ الأجْرَ عِوَضًا عن دُخُولِ الحَمّامِ والاغْتِسَالِ بمائِه، وأحْوالُ المُسْلِمينَ
(٣) سقط من: م.(٤) سقط من: ب، م.