Darast [eine Überlieferin] sagte: „Teilt es auf, strebt nach der Wahrheit, dann werft das Los, dann sprecht euch gegenseitig frei.“ Überliefert von Abu Dawud (33). Und weil es sich um einen Erlass handelt, ist er bei einer unbekannten Schuld gültig, wie bei der Freilassung eines Sklaven [’Itaq] oder einer Scheidung [Talaq], und so, als ob er sagen würde: „Von einem Dirham bis zu tausend.“ Und weil ein Bedarf besteht, die Schuld [Dhimma] zu entlasten, und es keinen Weg gibt, das zu wissen, was darin liegt. Würde man die Gültigkeit des Erlasses vom Wissen abhängig machen, so wäre dies ein Versperren des Tores für die Vergebung eines Menschen gegenüber seinem muslimischen Bruder und der Entlastung seiner Schuld. Dies ist also nicht zulässig, wie beim Verbot der Sklavenfreilassung. Wenn jedoch derjenige, gegen den der Anspruch besteht, ihn kennt und ihn dem Anspruchsberechtigten verheimlicht, aus der Sorge heraus, dass dieser ihn nicht zur Entlastung freigeben würde, wenn er davon wüsste, so sollte der Erlass diesbezüglich nicht gültig sein, da darin eine Täuschung des Käufers liegt und eine Vorsorge möglich gewesen wäre. Unsere Gefährten sagten: Wenn er ihn von hundert befreit, während er glaubt, dass er ihm nichts schuldet, er ihm aber tatsächlich hundert schuldet, so gibt es hinsichtlich der Gültigkeit des Erlasses zwei Auffassungen: Eine davon ist dessen Gültigkeit, da er sein Eigentumsrecht traf und es damit zum Erlöschen brachte, so als ob er davon gewusst hätte. Die zweite ist, dass er nicht gültig ist, da er ihn von etwas freisprach, von dem er nicht glaubte, dass er es ihm schulde, was in der Realität kein wirklicher Erlass war. Die Grundlage dieser beiden Auffassungen ist der Fall, wenn jemand Eigentum verkauft, das seinem Erblasser gehörte, während er glaubt, dass es weiterhin seinem Erblasser gehört, obwohl dieser bereits verstorben ist und das Eigentum auf ihn übergegangen war; ist dies gültig? Hierzu gibt es zwei Auffassungen. Für al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen beim Verkauf, und hinsichtlich der Gültigkeit des Erlasses gibt es zwei Auffassungen.
933 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und der Vater des Kindes, oder sein Vormund nach ihm (1), oder der Richter, oder dessen Beauftragter in seinem Auftrag nimmt [die Schenkung] entgegen.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Kind den Empfang für sich selbst nicht rechtsgültig vornehmen kann, noch die Annahme, da es nicht zu den rechtsgeschäftsfähigen Personen zählt. Sein Vormund tritt in dieser Angelegenheit an seine Stelle. Wenn es einen vertrauenswürdigen Vater hat, so ist er sein Vormund, da er am meisten Mitgefühl für ihn empfindet und ihm am nächsten steht. Wenn der vertrauenswürdige Vater stirbt und es einen testamentarischen Vormund [Wasi] hat, so ist dieser sein Vormund, da der Vater ihn an seine eigene Stelle gesetzt hat, weshalb er wie sein Stellvertreter agiert. Wenn der Vater nicht vertrauenswürdig ist, aufgrund von Sündhaftigkeit oder Geisteskrankheit, oder er ohne testamentarischen Vormund stirbt, so ist der Richter sein vertrauenswürdiger Vertreter. Niemand anderes als diese drei darf über sein Vermögen walten, und der Beauftragte des Richters nimmt seinen Platz ein.
(33) Die Herleitung der Überlieferung wurde bereits erwähnt in: 6 / 265. (1) Fehlt in: M.