dasselbe gilt für den Stellvertreter des Vaters und den Vormund [Wasi]. Jeder von ihnen tritt an die Stelle des Kindes bei der Annahme [Qabul] und der Entgegennahme [Qabd], falls dies erforderlich ist, da dies eine Annahme dessen ist, woran das Kind ein Interesse hat, und somit in den Zuständigkeitsbereich des Vormunds fällt, ähnlich wie bei Kauf und Verkauf. Eine Entgegennahme und Annahme durch andere als diese Personen ist nicht gültig. [Ahmad sagte] (2), in der Überlieferung von Salih, bezüglich eines Kindes, dem eine Schenkung [Hiba] gemacht oder dem ein Almosen [Sadaqa] gegeben wurde und die Mutter dies entgegennahm, während der Vater anwesend war: „Ich erkenne für die Mutter keine Entgegennahme an, diese kommt nur dem Vater zu.“ Uthman, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Derjenige, der am ehesten das Vermögen für das Kind in Verwahrung nimmt (3), ist sein Vater.“ Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, und mir ist darüber kein Dissens bekannt, da die Entgegennahme nur durch den Beschenkten oder dessen Stellvertreter erfolgen kann. Der Vormund [Wali] (4) ist ein durch das Gesetz legitimierter Stellvertreter, daher ist seine Entgegennahme für das Kind gültig; was andere betrifft, so besitzen sie keine Vertretungsbefugnis.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Entgegennahme und Annahme durch andere als diese bei deren Abwesenheit gültig sein könnte, da ein Bedarf hierfür besteht. Denn ein Kind kann sich an einem Ort aufhalten, an dem es keinen Richter gibt, und es hat weder Vater noch Vormund, und es ist arm und auf Almosen angewiesen. Sollte die Entgegennahme durch andere als diese nicht gültig sein, so wäre der Weg für den Erhalt dieser Gaben versperrt, und es würde verloren gehen oder zugrunde gehen. Die Wahrung vor dem Untergang hat Vorrang gegenüber der Wahrung der Vormundschaft. Auf dieser Grundlage ist die Entgegennahme durch die Mutter sowie jeden seiner Verwandten oder andere, die für ihn sorgen, zulässig.
Wenn das Kind urteilsfähig [Mumayyiz] ist, so unterliegt es dem gleichen Urteil wie ein Kleinkind hinsichtlich der Stellung des Vormunds an seiner Stelle, da die Vormundschaft vor der Geschlechtsreife nicht entfällt. Jedoch, wenn es für sich selbst annimmt und entgegennimmt, so ist dies gültig, da es zu den rechtsgeschäftsfähigen Personen zählt; denn sein Kauf und Verkauf sind mit Erlaubnis des Vormunds gültig, und hier ist dies noch eher der Fall. Es bedarf hier keiner Erlaubnis des Vormunds, da es sich um reinen Vorteil handelt und kein Schaden darin liegt; daher ist es ohne Erlaubnis des Vormunds gültig, wie bei seinem Testament oder dem Erwerb von herrenlosen Sachen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Gültigkeit der Entgegennahme durch das Kind von der Erlaubnis des Vormunds abhängig gemacht wird, im Gegensatz zur Annahme, da bei der Entgegennahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Vermögen erlangt wird und nicht auszuschließen ist, dass es diese verschwendet oder vernachlässigt. Daher ist die Sicherung vor einer solchen Gefahr durch das Erfordernis der Erlaubnis des Vormunds geboten, ähnlich wie bei der Entgegennahme seiner als Hinterlegung [Wadi'a] gegebenen Sachen. Was die Annahme betrifft, so erlangt es dadurch das Eigentum ohne Schaden, weshalb sie ohne Erlaubnis zulässig ist, wie beim Sammeln von Brennholz oder beim Jagen.
(2) In [Manuskript] M: „Ahmad sagte“. (3) In den Abschriften: „yajuz“ [zulässig]. (4) In M: „wa-l-wali“ [und der Vormund]. (5) Fehlt in: al-Asl [dem Originalmanuskript].