Dies ist das, was wir erwähnt haben. Es gibt keinen Unterschied zwischen Vermögenswerten und anderem in dem, was wir erwähnt haben, und dies vertreten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i. Malik sagte: „Wenn er ihm etwas schenkt, das als bestimmtes Objekt bekannt ist, wie etwa Währungen, so ist es nicht gültig, es sei denn, er übergibt es in die Hand einer anderen Person; denn der Vater könnte es verschwenden, oder es könnte ohne sein Zutun verloren gehen, und es ist nicht möglich, etwas Bestimmtes als Geschenk zu bezeugen, weshalb die Entgegennahme keinen Nutzen bringt.“ Wir entgegnen: Da dies eine Sache ist, deren Schenkung zulässig ist, muss sie, wenn er sie seinem minderjährigen Sohn schenkt und für ihn entgegennimmt, gültig sein, genau wie bei Waren.
Abschnitt (7): Wenn der Schenkende für das Kind jemand anderes als der Vater aus dessen Kreis der Vormünder ist, sagten unsere Gefährten: Er muss jemanden beauftragen, der für das Kind annimmt und für ihn entgegennimmt, damit das Angebot von ihm kommt und die Annahme sowie die Entgegennahme durch einen anderen erfolgen, wie beim Kauf. Anders als beim Vater; denn das Richtige nach meiner Ansicht ist, dass der Vater und andere in diesem Punkt gleichgestellt sind, da es sich um einen Vertrag handelt, der sowohl durch ihn selbst als auch durch seinen Stellvertreter geschlossen werden kann, weshalb es ihm gestattet ist, beide Seiten zu vertreten, genau wie beim Vater. Er unterscheidet sich vom Kauf, denn dort ist es nicht zulässig, jemanden damit zu beauftragen, für ihn zu kaufen; zudem ist der Kauf ein Vertrag auf Austausch und Gewinn, weshalb er bei einem Vertrag für sich selbst der Voreingenommenheit verdächtig ist. Die Schenkung hingegen ist reiner Vorteil ohne Voreingenommenheit, und er ist darin der Vormund, weshalb es zulässig ist, beide Seiten des Vertrages zu vertreten, genau wie beim Vater. Ferner ist der Kauf nur deshalb untersagt, weil er einen Ausgleich für sich selbst aus dem Vermögen des Kindes nimmt, während er hier gibt und nicht nimmt, weshalb es keinen Grund gibt, ihn daran zu hindern oder es von der Beauftragung eines anderen abhängig zu machen. Außerdem haben wir bereits erwähnt, dass Angebot und Zeugenschaft die Entgegennahme und Annahme ersetzen, sodass keine Notwendigkeit besteht, für beides einen Stellvertreter zu bestellen, wenn er darauf verzichten kann.
Abschnitt: Was die Schenkung des Kindes an andere betrifft, so ist sie nicht gültig, unabhängig davon, ob der Vormund darin einwilligt oder nicht; denn das Kind steht unter Vormundschaft zu seinem eigenen Wohl, weshalb seine Freigiebigkeit nicht gültig ist, ähnlich wie bei einem geistig Unmündigen. Was den Sklaven betrifft, so ist es nicht zulässig,
(7) Im Original befindet sich ein Einschub von: „Er sagte“. (8) Fehlt in: al-Asl [dem Originalmanuskript]. Vgl. Anmerkung. (9) Fehlt in: al-Asl. (10) In [der Handschrift] M: „Wege“. (11) In [der Handschrift] M: „zu“. (12) In [der Handschrift] M: „zur Bewahrung“.
ما ذَكَرْناه. ولا فَرْقَ بين الأَثْمانِ وغيرِها فيما ذَكَرْنا، وبه يقول أبو حنيفةَ، والشافِعِيُّ. وقال مالِكٌ: إن وَهَبَ له ما يُعْرَفُ بِعَيْنِه كالأثْمانِ، لم يَجُزْ، إلَّا أن يَضَعَها على يَدِ غيرِه؛ لأنَّ الأبَ قد يُتْلِفُ ذلك، ويَتْلَفُ بغيرِ سَبَبِه، ولا يُمْكِنُ أن يُشْهِدَ على شيءٍ بِعَيْنِه، فلا يَنْفَعُ القَبْضُ شيئا. ولَنا، أنَّ ذلك ممَّا لا تَصِحُّ هِبَتُه، فإذا وَهَبَه لِابْنِه الصَّغِيرِ، وقَبَضَه له، وَجَبَ أن تَصِحَّ، كالعُرُوضِ.
فصل (٧): وإن كان الواهِبُ لِلصَّبِىِّ غيرَ الأبِ من أوْلِيَائِه، فقال أصْحابُنا: لا بُدَّ من أن يُوَكِّلَ مَنْ يَقْبَلُ لِلصَّبِيِّ، ويَقْبِضُ له، ليكونَ الإِيجابُ منه، والقَبُولُ، والقَبْضُ من غيرِه، كما في البَيْعِ. بخِلَافِ الأبِ؛ [فإنَّه يجوزُ أن يُوجِبَ ويَقْبَلَ ويَقْبِضَ، لكونِه يجوزُ أن يَبِيعَ لِنَفْسِه. والصَّحِيحُ عندى أنَّ الأبَ] (٨) وغيرَه في هذا سَوَاءٌ؛ لأنَّه عَقْدٌ يجوزُ أن يَصْدُرَ منه ومن وَكِيلِه، فجازَ له أن يَتَوَلَّى طَرَفَيْهِ، كالأبِ. وفارَقَ البَيْعَ؛ فإنَّه لا يجوزُ أن يُوَكِّلَ مَنْ يَشْتَرِى له، ولأنَّ البَيْعَ عَقْدُ مُعَاوَضةٍ ومُرَابَحَةٍ، فيُتَّهَمُ في عَقْدِه لِنَفْسِه، والهِبَةُ مَحْضُ مَصْلَحةٍ لا تُهْمةَ فيها، وهو وَلِىٌّ فيه (٩)، فجاز أن يَتَوَلَّى طَرَفَىِ (١٠) العَقْدِ، كالأبِ، ولأنَّ البَيْعَ إنَّما مُنِعَ منه لما يَأْخُذُه من العِوَضِ لِنَفْسِه من مالِ الصَّبِىِّ، وهو ههُنا يُعْطِى ولا يَأْخُذُ، فلا وَجْهَ لِمَنْعِه من ذلك، وتَوْقِيفِه على تَوْكِيلِ غيرِه، ولأنَّنا قد ذَكَرْنا أنَّه يُسْتَغْنَى بالإِيجَابِ والإِشْهَادِ عن (١١) القَبْضِ والقَبُولِ، فلا حاجَةَ إلى التَّوْكِيلِ فيهما مع غِنَاهُ عنهما.
فصل: فأمَّا الهِبَةُ من الصَّبِىِّ لغيرِه، فلا تَصِحُّ، سواءٌ أَذِنَ فيها الوَلِىُّ أو لم يَأْذَنْ؛ لأنَّه مَحْجُورٌ عليه لِحَظِّ (١٢) نَفْسِه، فلم يَصِحَّ تَبَرُّعُه، كالسَّفِيهِ. وأمَّا العَبْدُ فلا يجوزُ
(٧) في الأصل زيادة: "قال".(٨) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في م: "طرق".(١١) في م: "إلى".(١٢) في م: "لحفظ".