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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 256934 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er bei einer Schenkung einen seiner Kinder bevorzugt, so wird er angewiesen, dies rückgängig zu machen, wie es der Prophet – Friede sei mit ihm – anordnete)

Übersetzung · DE

dass er schenkt, es sei denn mit der Erlaubnis seines Herrn; denn er ist ein Vermögenswert seines Herrn, und sein Vermögen ist das Vermögen seines Herrn, daher ist es ihm nicht gestattet, das Eigentum seines Herrn ohne dessen Erlaubnis zu entfremden, wie bei einem Fremden. Er darf jedoch eine Schenkung ohne die Erlaubnis seines Herrn entgegennehmen. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt; denn dies stellt einen Erwerb von Vermögen für seinen Herrn dar, weshalb dessen Erlaubnis hier nicht als erforderlich erachtet wird, ähnlich wie beim Finden von verlorenen Gegenständen oder dem, was ihm für seinen Herrn geschenkt wurde, da dies zu seinem Erwerb gehört und somit der Jagd (auf Beute) ähnelt.

934 - Frage: Er sagte: (Und wenn er einen seiner Kinder bei einer Gabe bevorzugt, wird ihm befohlen, dies rückgängig zu machen, wie der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - befahl.)

Das Gesamtergebnis ist, dass ein Mensch dazu verpflichtet ist, seine Kinder bei einer Gabe gleich zu behandeln, sofern sich keiner von ihnen durch einen Umstand auszeichnet, der eine Bevorzugung gestattet. Wenn er jedoch einige von ihnen mit seiner Gabe auszeichnet oder sie dabei unterschiedlich behandelt, handelt er sündhaft, und er ist zur Gleichbehandlung durch eine von zwei Möglichkeiten verpflichtet: entweder durch Rücknahme dessen, womit er den einen bevorzugt hat, oder durch die Vervollständigung des Anteils der anderen. Tawus sagte: „Das ist nicht zulässig, nicht einmal für ein verbranntes Brot.“ Dies vertraten auch Ibn al-Mubarak, und eine ähnliche Auffassung wurde von Mujahid und Urwa überliefert. Al-Hasan pflegte dies abzulehnen, ließ es aber in einem richterlichen Urteil (qada') zu. Malik, al-Laith, al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: „Dies ist zulässig.“ Eine ähnliche Auffassung wurde von Shuraih, Jabir ibn Zaid und al-Hasan ibn Salih überliefert; denn Abu Bakr - Gott habe Wohlgefallen an ihm - übertrug seiner Tochter Aisha ein Geschenk von zwanzig Wasaq (an Datteln), ohne seine anderen Kinder. Al-Shafi'i argumentierte mit dem Wort des Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - im Hadith des Nu'man ibn Bashir: „Zeuge hierfür jemand anderen als mich.“ Er befahl ihm also

Anmerkungen

(13) In [der Handschrift] M: „für den Herrn“. (14) In [der Handschrift] M: „wie bei Ausdrücken“. Vielleicht ist das, was wir festgeschrieben haben, die korrekte Lesart für das, was im Original steht. (1) Im Original: „ergibt/produziert“. (2) Seine Überlieferungskette (Takhrij) wurde bereits auf Seite 206 dargelegt. (3) Herausgegeben von Muslim, unter: Kapitel über die Ablehnung der Bevorzugung einiger Kinder bei der Schenkung, aus dem Buch der Schenkungen (Kitab al-Hibat). Sahih Muslim 3/1244. Und Abu Dawud, unter: Kapitel über jemanden, der einige seiner Kinder bei der Gabe (Nahl) bevorzugt, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/262. Und Ibn Majah, unter: Kapitel über den Mann, der seinem Kind ein Geschenk macht, aus dem Buch der Schenkungen. Sunan Ibn Majah 2/795. Und Imam Malik, unter: Kapitel über das, was an Gabe (Nahl) nicht zulässig ist, aus dem Buch der Rechtsprechung. al-Muwatta 2/751, 752. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/269, 270.

Arabisch (Quelle)

أن يَهَبَ إلَّا بإذْنِ سَيِّدِه؛ لأنَّه مالٌ لِسَيِّدِه، ومالُه مالٌ لِسَيِّدِه، فلا يجوزُ له إزَالَةُ مِلْكِ سَيِّدِه عنه بغير إذْنِه، كالأجْنَبِيِّ. وله أن يَقْبَلَ الهِبَةَ بغير إذْنِ سَيِّدِه. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه تَحْصِيلٌ لِلْمَالِ لسَيِّدِه (١٣)، فلم يُعْتَبَرْ إذْنُه فيه، كالالْتِقاطِ (١٤)، وما وُهِبَهُ لِسَيِّدِه، لأنَّه من اكْتِسَابِه، فأشْبَه اصْطِيَادَه.

٩٣٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا فَاضَلَ بَيْنَ وَلَدِه فِي الْعَطِيَّةِ، أُمِرَ برَدِّه، كَأَمْرِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-)

وجملةُ ذلك أنَّه يَجِبُ على الإِنْسانِ التَّسْوِيةُ بين أوْلَادِه في العَطِيَّةِ، إذا لم يَخْتَصَّ أحَدُهُم بمَعْنًى يُبِيحُ (١) التَّفْضِيلَ، فإن خَصَّ بعضَهم بِعَطِيَّتِه، أو فاضَلَ بينهم فيها، أَثِمَ، ووَجَبَتْ عليه التَّسْوِيَةُ بأحَدِ أمْرَيْنِ؛ إمَّا رَدُّ ما فَضَّلَ به البعضَ، وإمَّا إتْمَامُ نَصِيبِ الآخَرِ. قال طاوُسٌ: لا يجوزُ ذلك، ولا رَغِيفٌ مُحْتَرِقٌ. وبه قال ابنُ المُبَارَكِ. ورُوِىَ مَعناه عن مُجَاهِدٍ، وعُرْوَةَ. وكان الحَسَنُ يَكْرَهُه، ويُجِيزُه في القَضَاءِ. وقال مالِكٌ، واللَّيْثُ، والثَّوْرِيُّ، والشافِعيُّ، وأصحابُ الرَّأْى: ذلك جائِزٌ. ورُوِىَ مَعْنَى ذلك عن شُرَيْحٍ، وجابِرِ بن زَيْدٍ، والحَسَنِ بن صالحٍ؛ لأنَّ أبا بكرٍ، رَضِىَ اللَّه عنه، نَحَلَ عائِشَةَ ابْنَتَه جُذَاذَ عِشْرِينَ وَسْقًا، دونَ سائِر وَلَدِه (٢). واحْتَجَّ الشافِعِيُّ بقولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، في حَدِيثِ النُّعْمانِ بن بَشِيرٍ: "أشْهِدْ عَلَى هذَا غَيْرِى" (٣). فأمَرَهُ

Anmerkungen

(١٣) في م: "للسيد".(١٤) في م: "كالألفاظ". ولعل ما أثبتناه هو القراءة الصحيحة لما في الأصل.(١) في الأصل: "ينتج".(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٢٠٦.(٣) أخرجه مسلم، في: باب كراهة تفضيل بعض الأولاد في الهبة، من كتاب الهبات. صحيح مسلم ٣/ ١٢٤٤. وأبو داود، في: باب في الرجل يفضل بعض ولده في النحل، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٦٢ وابن ماجه، في: باب الرجل ينحل ولده، من كتاب الهبات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٩٥. والإِمام مالك، في: باب ما لا يجوز من النحل، من كتاب الأقضية. الموطأ ٢/ ٧٥١، ٧٥٢. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٢٦٩، ٢٧٠.

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