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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 257

Übersetzung · DE

die Bekräftigung dessen, ohne es rückgängig zu machen. Zudem handelt es sich um eine Schenkung, die mit dem Tod des Vaters verbindlich wird, daher ist sie zulässig, so als ob er sie alle gleichbehandelt hätte. Unser Argument ist das, was al-Nu'man ibn Bashir überlieferte: Mein Vater gab mir einen Teil seines Vermögens als Almosen, da sagte meine Mutter Amra bint Rawaha: „Ich bin nicht zufrieden, es sei denn, du lässt den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – als Zeugen darüber auftreten.“ Da kam mein Vater zum Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, damit dieser sein Almosen bezeuge. Er fragte: „Hast du all deinen Kindern das Gleiche gegeben?“ Er sagte: „Nein.“ Er sprach: „Fürchtet Gott und seid gerecht unter euren Kindern.“ Er sagte: „Da kehrte mein Vater um und machte jenes Almosen rückgängig.“ In einem Wortlaut heißt es: „So nimm es zurück.“ In einem anderen Wortlaut: „So mache es rückgängig.“ [In einem Wortlaut: „Lasse mich nicht Zeuge bei einer Ungerechtigkeit sein.“ In einem Wortlaut: „So zeuge hierfür jemand anderen als mich.“] In einem Wortlaut: „Behandle sie gleich.“ Dies ist ein authentischer (Sahih) Hadith, über dessen Gültigkeit Konsens besteht. Er ist ein Beweis für das Verbot, denn er nannte es eine Ungerechtigkeit (Jawr), befahl dessen Rücknahme und weigerte sich, es zu bezeugen. Ungerechtigkeit ist verboten, und der Befehl impliziert die Verpflichtung. Zudem führt die Bevorzugung einiger von ihnen untereinander zu Feindschaft, Groll und zum Abbruch der Verwandtschaftsbeziehungen, weshalb sie verboten wurde, ähnlich wie die gleichzeitige Heirat mit einer Frau und ihrer Tante väterlicher- oder mütterlicherseits. Das Wort von Abu Bakr widerspricht nicht dem Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – und kann nicht als Argument neben diesem herangezogen werden. Es ist möglich, dass Abu Bakr – Gott habe Wohlgefallen an ihm – sie aufgrund ihrer Bedürftigkeit, ihrer Unfähigkeit zu arbeiten oder für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, mit seiner Gabe auszeichnete, neben ihrer besonderen Vorzüglichkeit und ihrer Stellung als Mutter der Gläubigen, Gattin des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, sowie anderer ihrer Vorzüge. Es ist auch möglich, dass er ihr und anderen seiner Kinder etwas zukommen ließ, oder er wollte ihr etwas zukommen lassen und beabsichtigte, auch den anderen etwas zu geben, wurde aber vom Tod ereilt, bevor er dies tun konnte. Es ist zwingend erforderlich, den Hadith über ihn auf eine dieser Interpretationen zu stützen.

Anmerkungen

(4) Fehlt in M. (5) Fehlt im Original. (6) Herausgegeben von al-Bukhari, unter: Kapitel über die Zeugenschaft bei einer Schenkung, aus dem Buch der Schenkungen. Sahih al-Bukhari 3/206. Und Muslim, unter: Kapitel über die Ablehnung der Bevorzugung einiger Kinder bei der Schenkung, aus dem Buch der Schenkungen. Sahih Muslim 3/1242-1244. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, unter: Kapitel über jemanden, der einige seiner Kinder bei der Gabe (Nahl) bevorzugt, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/262. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/268. (7) Fehlt in M. Im Original steht es als: „bei der Bevorzugung“. (8) Im Original: „mit einer Gabe“.

Arabisch (Quelle)

بِتَأْكِيدِها دون الرُّجُوعِ فيها، ولأنَّها عَطِيَّةٌ تَلْزَمُ بمَوْتِ الأبِ، فكانت جائِزَةً، كما لو سَوَّى بينهم. ولَنا، ما رَوَى النُّعْمانُ بن بَشِيرٍ قال: تَصَدَّقَ علىَّ أبِى بِبَعْضِ مالِه، فقالت أُمِّى عمرةُ بِنْتُ رَوَاحَةَ: لا أرْضَى حتى تُشْهِدَ عليها رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-. فجاءَ أبِى إلى (٤) رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِيُشْهِدَه على صَدَقَتِه، فقال: "أكُلَّ وَلَدِكَ أعْطَيْتَ مِثْلَه؟ " قال: لا. قال: "فَاتَّقُوا اللهَ، وَاعْدِلُوا بَيْنَ أَوْلَادِكُمْ". قال: فرَجَعَ أبِى، فرَدَّ تلك الصَّدَقَةَ. وفي لَفْظٍ قال: "فارْدُدْهُ". وفي لَفْظٍ قال: "فَأَرْجِعْهُ". [وفى لَفظٍ: "لا تُشْهِدْنِى عَلَى جَوْرٍ". وفي لَفْظٍ: "فأَشْهِدْ عَلَى هذَا غَيْرِي"] (٥). وفي لفظ: "سَوِّ بَيْنَهُم". وهو حَدِيثٌ صَحِيحٌ، مُتَّفَقٌ عليه (٦). وهو دَلِيلٌ على التَّحْرِيمِ؛ لأنَّه سَمَّاهُ جَوْرًا، وأمَرَ بِرَدِّه، وامْتَنَعَ من الشَّهَادَةِ عليه، والجَوْرُ حَرَامٌ، والأمْرُ يَقْتَضِى الوُجُوبَ، ولأنَّ تَفْضِيلَ (٧) بعضِهم يُورِثُ بَيْنَهُم العَدَاوة والبَغْضاءَ وقَطِيعَةَ الرَّحِمِ، فمُنِعَ منه، كتَزْوِيجِ المَرْأةِ على عَمَّتِها أو خَالَتِها. وقولُ أبى بكرٍ لا يُعَارِضُ قولَ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولا يُحتَجُّ به معه. ويَحْتُمِلُ أنَّ أبا بكرٍ رَضِىَ اللَّه عنه، خَصَّهَا بِعَطِيَّتهِ (٨) لِحَاجَتِها وعَجْزِهَا عن الكَسْبِ والتَّسَبُّبِ فيه، مع اخْتِصَاصِها بِفَضلِها، وكَوْنِها أُمِّ المُؤْمِنينَ زَوجَ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، وغير ذلك من فَضَائِلِها. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ قد نَحَلَها ونَحَلَ غيرَها من وَلَدِه، أو نَحَلَها وهو يُرِيدُ أن يَنْحَلَ غيرَها، فأدْرَكَه المَوْتُ قبلَ ذلك. ويَتَعَيَّنُ حَمْلُ حَدِيثِه على أحدِ هذه

Anmerkungen

(٤) سقط من: م.(٥) سقط من: الأصل.(٦) أخرجه البخاري، في: باب الإِشهاد في الهبة، من كتاب الهبة. صحيح البخاري ٣/ ٢٠٦ ومسلم، في: باب كراهة تفضيل بعض الأولاد في الهبة، من كتاب الهبات. صحيح مسلم ٣/ ١٢٤٢ - ١٢٤٤.كما أخرجه أبو داود، في: باب في الرجل يفضل بعض ولده في النحل، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٦٢. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٢٦٨.(٧) سقط من: م. وهو في الأصل: "في تفضيل".(٨) في الأصل: "بعطية".

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