die Bekräftigung dessen, ohne es rückgängig zu machen. Zudem handelt es sich um eine Schenkung, die mit dem Tod des Vaters verbindlich wird, daher ist sie zulässig, so als ob er sie alle gleichbehandelt hätte. Unser Argument ist das, was al-Nu'man ibn Bashir überlieferte: Mein Vater gab mir einen Teil seines Vermögens als Almosen, da sagte meine Mutter Amra bint Rawaha: „Ich bin nicht zufrieden, es sei denn, du lässt den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – als Zeugen darüber auftreten.“ Da kam mein Vater zum Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, damit dieser sein Almosen bezeuge. Er fragte: „Hast du all deinen Kindern das Gleiche gegeben?“ Er sagte: „Nein.“ Er sprach: „Fürchtet Gott und seid gerecht unter euren Kindern.“ Er sagte: „Da kehrte mein Vater um und machte jenes Almosen rückgängig.“ In einem Wortlaut heißt es: „So nimm es zurück.“ In einem anderen Wortlaut: „So mache es rückgängig.“ [In einem Wortlaut: „Lasse mich nicht Zeuge bei einer Ungerechtigkeit sein.“ In einem Wortlaut: „So zeuge hierfür jemand anderen als mich.“] In einem Wortlaut: „Behandle sie gleich.“ Dies ist ein authentischer (Sahih) Hadith, über dessen Gültigkeit Konsens besteht. Er ist ein Beweis für das Verbot, denn er nannte es eine Ungerechtigkeit (Jawr), befahl dessen Rücknahme und weigerte sich, es zu bezeugen. Ungerechtigkeit ist verboten, und der Befehl impliziert die Verpflichtung. Zudem führt die Bevorzugung einiger von ihnen untereinander zu Feindschaft, Groll und zum Abbruch der Verwandtschaftsbeziehungen, weshalb sie verboten wurde, ähnlich wie die gleichzeitige Heirat mit einer Frau und ihrer Tante väterlicher- oder mütterlicherseits. Das Wort von Abu Bakr widerspricht nicht dem Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – und kann nicht als Argument neben diesem herangezogen werden. Es ist möglich, dass Abu Bakr – Gott habe Wohlgefallen an ihm – sie aufgrund ihrer Bedürftigkeit, ihrer Unfähigkeit zu arbeiten oder für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, mit seiner Gabe auszeichnete, neben ihrer besonderen Vorzüglichkeit und ihrer Stellung als Mutter der Gläubigen, Gattin des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, sowie anderer ihrer Vorzüge. Es ist auch möglich, dass er ihr und anderen seiner Kinder etwas zukommen ließ, oder er wollte ihr etwas zukommen lassen und beabsichtigte, auch den anderen etwas zu geben, wurde aber vom Tod ereilt, bevor er dies tun konnte. Es ist zwingend erforderlich, den Hadith über ihn auf eine dieser Interpretationen zu stützen.
(4) Fehlt in M. (5) Fehlt im Original. (6) Herausgegeben von al-Bukhari, unter: Kapitel über die Zeugenschaft bei einer Schenkung, aus dem Buch der Schenkungen. Sahih al-Bukhari 3/206. Und Muslim, unter: Kapitel über die Ablehnung der Bevorzugung einiger Kinder bei der Schenkung, aus dem Buch der Schenkungen. Sahih Muslim 3/1242-1244. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, unter: Kapitel über jemanden, der einige seiner Kinder bei der Gabe (Nahl) bevorzugt, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/262. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/268. (7) Fehlt in M. Im Original steht es als: „bei der Bevorzugung“. (8) Im Original: „mit einer Gabe“.