auf die Sicherheit und Unversehrtheit ausgelegt. Falls einer von ihnen dennoch eine Handlung begeht, die nicht zulässig ist, wird der daraus erzielte Lohn nicht verboten, so als hätte er ein Haus gemietet, um darin zu wohnen, und dann darin Wein getrunken.
894 – Rechtsfrage; er sagte: „Der Eigentümer der Immobilie darf erst dann darüber verfügen, wenn die Laufzeit abgelaufen ist.“
Ich begründe dies damit, dass der Mieter durch den Vertrag die Nutzungsrechte besitzt, genauso wie der Käufer die Ware durch den Kauf besitzt. Das Eigentum des Vermieters an diesen Nutzungsrechten erlischt, genauso wie das Eigentum des Verkäufers an der verkauften Ware erlischt, [daher ist es ihm nicht gestattet, darüber zu verfügen, da sie nun jemand anderem gehören, so wie der Verkäufer nicht über die verkaufte Ware verfügen darf]. Wenn er dennoch darüber verfügt, so müssen wir unterscheiden: Falls dies in einem Zustand geschieht, in dem der Mieter [vor Ablauf der Mietdauer] davon Abstand nimmt – etwa wenn er ein Haus für ein Jahr mietet, es einen Monat lang bewohnt und es dann verlässt, woraufhin der Eigentümer es für den Rest des Jahres bewohnt oder es an jemand anderen vermietet –, so ist es möglich, dass der Vertrag hinsichtlich dessen, was der Eigentümer in Anspruch genommen hat, nichtig wird, da er darüber verfügt hat, bevor der Mieter es in Besitz genommen hat. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass eine abgemessene Ware vor der Übergabe zugrunde geht, während der Rest übergeben wird. Wenn der Eigentümer demnach nur über einen Teil der Zeit verfügt und über einen anderen nicht, wird der Vertrag in dem Umfang nichtig, in dem er verfügt hat, nicht aber bezüglich dessen, worüber er nicht verfügt hat; der Mieter bleibt für den Rest zahlungspflichtig. Würde der Mieter also einen Monat lang darin wohnen, es einen Monat lang verlassen und der Eigentümer zehn Monate darin wohnen, so schuldet der Mieter die Miete für zwei Monate. Wenn er es einen Monat lang bewohnt, der Eigentümer es zwei Monate lang bewohnt und er es dann verlässt, so schuldet der Mieter die Miete für zehn Monate. Es ist jedoch auch möglich, dass der Mieter die Miete für die gesamte Dauer schuldet und er gegenüber dem Eigentümer einen Anspruch auf den angemessenen Mietwert (Ajr al-Mithl) für das hat, was dieser bewohnt oder genutzt hat, anteilig zu dem Mietzins, den der Mieter zu entrichten hat, wobei der Rest bestehen bleibt; denn der Eigentümer hat über etwas verfügt, das der Mieter ohne seine Erlaubnis besaß. Dies ähnelt dem Fall, in dem jemand über eine verkaufte Ware verfügt, nachdem der Käufer sie in Besitz genommen hat, und die Inbesitznahme des Hauses tritt hier an die Stelle der Inbesitznahme der Nutzungsrechte, was dadurch belegt wird, dass er das Recht hat, durch Bewohnung, Untervermietung oder Ähnliches über die Nutzungsrechte zu verfügen. Wäre demnach der angemessene Mietwert, der vom Eigentümer zu leisten ist, gleich dem im Vertrag vereinbarten Mietzins, so wäre für den Mieter nichts mehr zu zahlen, und falls ein Überschuss verbleibt, müsste der Eigentümer diesen an den Mieter auszahlen. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, und dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Schāfiʿī. Falls der Eigentümer über das Objekt verfügt, bevor er es übergeben hat, oder sich weigert, es zu übergeben, bis die Mietzeit abgelaufen ist, wird der Mietvertrag in jedem Fall nichtig, da der Vertragspartner das Vertragsgegenstand zerstört hat, bevor es übergeben wurde, weshalb der Vertrag hinfällig wird, so wie wenn er ihm Lebensmittel verkauft und diese vor der Übergabe zerstört. Wenn er es ihm während der Laufzeit übergibt, wird der Vertrag für die vergangene Zeit nichtig, und die Miete für den Rest ist anteilig zu entrichten, wie bei verkaufter Ware, von der ein Teil übergeben und ein Teil zerstört wurde.
895 – Rechtsfrage; er sagte: „Wenn der Eigentümer ihn vor Ablauf der Frist vertreibt, hat er keinen Anspruch auf den Lohn für die Zeit, in der er darin gewohnt hat.“
Das bedeutet: Wenn jemand eine Immobilie für eine bestimmte Zeit mietet, einen Teil der Zeit darin wohnt und der Eigentümer ihn dann vertreibt und ihm die vollständige Nutzung verwehrt, so hat dieser keinen Anspruch auf irgendeinen Mietlohn. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten sagte: Er hat Anspruch auf den Lohn für die Zeit, die er darin gewohnt hat, weil er das Eigentum eines anderen im Wege eines gegenseitigen Vertrages genutzt hat; daher ist der Gegenwert verpflichtend, so wie bei einer verkauften Ware, wenn man einen Teil davon genutzt hat und der Eigentümer einem den Rest verwehrt, oder wie wenn die Erfüllung des Restes aufgrund höherer Gewalt unmöglich wird. Unsere Argumentation lautet hingegen: Er hat ihm das, worüber der Mietvertrag geschlossen wurde, nicht übergeben, daher hat er keinen Anspruch auf irgendetwas, so als ob er ihn beauftragt hätte, ihm ein Buch [an einen bestimmten Ort] zu tragen, er es aber nur einen Teil des Weges getragen hätte, oder er ihn beauftragt hätte, zwanzig Ellen tief zu graben, er aber nur zehn gegraben hätte und sich weigerte, den Rest zu graben. Den Vergleich der Miete mit einer Miete zu ziehen, ist vorrangiger, als sie mit einem Verkauf zu vergleichen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem die Erfüllung aufgrund höherer Gewalt unterbleibt, denn dort hat er eine Entschuldigung. Dasselbe Urteil gilt für jemanden, der ein Reittier mietet und der Vermieter sich weigert...
(1) In B ausgelassen. (2) Im Original: "der Mieter". (3) Im Original: "er verfügte". (4) Im Original: "anteilig".