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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 269935 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er stirbt, ohne diese widerrufen zu haben, so ist sie für den Beschenkten bestätigt, sofern dies in seiner Zeit der Gesundheit geschah)

Übersetzung · DE

oder "ich habe sie widerrufen" oder andere ähnliche Ausdrücke, die auf die Rücknahme hinweisen. Es bedarf dazu keines richterlichen Urteils. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Die Rücknahme ist nur durch ein Urteil des Richters gültig, da das Eigentum des Beschenkten gefestigt ist. Unser Argument ist, dass es sich um eine Wahlmöglichkeit bei der Auflösung eines Vertrags handelt, die daher keines richterlichen Urteils bedarf, wie bei der Auflösung durch die Bedingungsoption (Chiyar al-Schart). Wenn er das, was er seinem Sohn geschenkt hat, zurücknimmt und er damit die Rücknahme beabsichtigt, so ist es eine Rücknahme; seine Aussage über seine Absicht gilt. Wenn nicht bekannt ist, ob er die Rücknahme beabsichtigt hat oder nicht, und dies nach dem Tod des Vaters geschah, so wird, wenn kein Indiz vorliegt, das auf eine Rücknahme hindeutet, nicht geurteilt, dass es eine Rücknahme war; denn das Nehmen kann sowohl die Rücknahme als auch etwas anderes bedeuten, und wir heben eine gewiss feststehende rechtliche Bestimmung nicht durch eine zweifelhafte Angelegenheit auf. Wenn damit Indizien einhergehen, die auf eine Rücknahme hindeuten, gibt es zwei Ansichten: Eine davon ist, dass es als Rücknahme gilt. Dies wurde von Ibn 'Aqil gewählt, denn wir begnügen uns beim Vertragsabschluss mit dem Hinweis der Umstände, also gilt dies bei der Auflösung erst recht. Zudem war der Ausdruck der Rücknahme nur deshalb eine Rücknahme, weil er darauf hinwies, und das gilt für alles, was darauf hinweist. Die andere Ansicht ist, dass es keine Rücknahme ist. Dies ist die Lehre von al-Schafi'i, weil das Eigentum des Beschenkten gewiss feststeht und nur durch eine explizite Erklärung erlischt. Man kann dies auf den Vertragsabschluss selbst zurückführen: Wer für diesen das Angebot und die Annahme zwingend vorschreibt, begnügt sich hier nicht mit weniger als einer Formulierung, die das Erlöschen fordert; wer sich hingegen beim Vertragsabschluss mit der Mu'atala (einvernehmliche Übergabe ohne explizite Formel) begnügt, die auf das Einverständnis hinweist, der begnügt sich hier erst recht damit. Wenn er die Rücknahme ohne Handlung oder Wort beabsichtigt, findet die Rücknahme in keinem Fall statt, da dies die Feststellung von Eigentum an einem Gut bedeutet, das einem anderen gehört, was nicht allein durch Absicht geschehen kann, wie bei allen anderen Verträgen. Wenn er die Rücknahme an eine Bedingung knüpft und sagt: "Wenn der Monatsanfang kommt, habe ich die Schenkung widerrufen", so ist dies nicht gültig, da die Auflösung eines Vertrags nicht von einer Bedingung abhängen kann, genauso wenig wie der Vertragsabschluss selbst davon abhängt.

935 - Fragestellung; er sagte: (Wenn er stirbt, ohne sie widerrufen zu haben, so ist sie demjenigen festgeschrieben, dem er sie geschenkt hat, wenn dies in seinem gesunden Zustand geschah.)

Das bedeutet, wenn er zwischen seinen Kindern bei Zuwendungen unterschieden hat oder einen von ihnen mit einer Zuwendung bevorzugt hat und dann starb, bevor er sie

Anmerkungen

(50) Im Original: "raddadtuha". (51) In M: "yaqinan". (52) In M: "dar" (fehlerhaft). (1) Im Original: "bi-'atiyyatihi".

Arabisch (Quelle)

أو ارْتَدَدْتُها (٥٠). أو نحو ذلك من الألْفاظِ الدَّالَّةِ على الرُّجُوعِ، ولا يَحْتاجُ إلى حُكْمِ حاكِمٍ. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَصِحُّ الرُّجُوعُ إلَّا بِقَضَاءِ قاضٍ؛ لأنَّ مِلْكَ المَوْهُوبِ له مُسْتَقِرٌّ. ولَنا، أنَّه خِيَارٌ في فَسْخِ عَقْدٍ، فلم يَفْتَقِرْ إلى قَضَاءٍ، كالفَسْخِ بخِيَارِ الشَّرْطِ. فأمَّا إن أخَذَ ما وَهَبَه لِوَلَدِه، فإن نَوَى به الرُّجُوعَ، كان رُجُوعًا، والقولُ قَوْلُه في نِيَّتِه، وإن لم يُعْلَمْ هل نَوَى الرُّجُوعَ أو لا، وكان ذلك بعدَ مَوْتِ الأبِ، فإن لم تُوجَدْ قَرِينَةٌ تدُلُّ على الرُّجُوعِ، لم يُحْكَم بكَوْنِه رُجُوعًا؛ لأنَّ الأخْذَ يَحْتَمِلُ الرُّجُوعَ وغيرَه، فلا نُزِيلُ حُكْمًا يَقِينِيًّا (٥١) بأمْرٍ مَشْكُوكٍ فيه. وإن اقْتَرَنَتْ به قَرَائِنُ دالَّةٌ (٥٢) على الرُّجُوعِ فيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، يكونُ رُجُوعًا. اخْتارَه ابنُ عَقِيلٍ؛ لأنَّنا اكْتَفَيْنَا في العَقْدِ بدَلَالةِ الحالِ، ففى الفَسْخِ أَوْلَى، ولأنَّ لَفْظَ الرُّجُوعِ إنَّما كان رُجُوعًا لِدَلَالَتِه عليه، فكذلك كلُّ ما دَلَّ عليه. والآخَرُ، لا يكون رُجُوعًا. وهو مذهبُ الشافِعِيِّ؛ لأنَّ المِلْكَ ثابِتٌ لِلْمَوْهُوبِ له يَقِينًا، فلا يَزُولُ إلَّا بالصَّرِيحِ. ويُمْكِنُ أن يُبْنَى هذا على نَفْسِ العَقْدِ، فمَن أوْجَبَ الإِيجَابَ والقَبُولَ فيه، لم يَكْتَفِ ههُنا إلَّا بِلَفْظٍ يَقْتَضِي زَوَالَه، ومن اكْتَفَى في العَقْدِ بالمُعَاطاةِ الدَّالَّةِ على الرِّضَا به، فههُنا أَوْلَى. وإن نَوَى الرُّجُوعَ من غيرِ فِعْلٍ ولا قَوْلٍ، لم يَحْصُلِ الرُّجُوعُ، وَجْهًا واحِدًا؛ لأنَّه إثْباتُ المِلكِ على مالٍ مَمْلُوكٍ لغيرِه، فلم يَحْصُلْ بِمُجَرَّدِ النِّيَّةِ، كسائِر العُقُودِ. وإن عَلَّقَ الرُّجُوعَ بِشَرْطٍ، فقال: إذا جاءَ رَأْسُ الشَّهْرِ فقد رَجَعْتُ في الهِبَة. لم يَصِحَّ؛ لأنَّ الفَسْخَ لِلْعَقْدِ لا يَقَفُ على شَرْطٍ، كما لا يَقِفُ العَقْدُ عليه.

٩٣٥ - مسألة؛ قال: (فَإنْ مَاتَ وَلَمْ يَرْدُدْهُ، فَقَدْ ثَبَتَ لِمَنْ وَهَبَ لَهُ، إذَا كَانَ ذلِكَ فِي صِحَّتِهِ)

يعني إذا فاضَلَ بين وَلَدِه في العَطَايَا، أو خَصَّ بعضَهم بِعَطِيَّةٍ (١)، ثم ماتَ قبل أن

Anmerkungen

(٥٠) في الأصل: "رددتها".(٥١) في م: "يقينا".(٥٢) في م: "دار" خطأ.(١) في الأصل: "بعطيته".

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