Wäre der angemessene Mietwert, der vom Eigentümer zu leisten ist, gleich dem im Vertrag vereinbarten Mietzins, so wäre für den Mieter nichts mehr zu zahlen. Falls ein Überschuss verbleibt, müsste der Eigentümer diesen an den Mieter auszahlen. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, und dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Schāfiʿī. Falls der Eigentümer über das Objekt verfügt, bevor er es übergeben hat, oder sich weigert, es zu übergeben, bis die Mietzeit abgelaufen ist, wird der Mietvertrag in jedem Fall nichtig, da der Vertragspartner den Vertragsgegenstand zerstört hat, bevor er übergeben wurde, weshalb der Vertrag hinfällig wird, so wie wenn er ihm Lebensmittel verkauft und diese vor der Übergabe zerstört. Wenn er es ihm während der Laufzeit übergibt, wird der Vertrag für die vergangene Zeit nichtig, und die Miete für den Rest ist anteilig zu entrichten, wie bei verkaufter Ware, von der ein Teil übergeben und ein Teil zerstört wurde.
895 – Rechtsfrage; er sagte: „Wenn der Eigentümer ihn vor Ablauf der Frist vertreibt, hat er keinen Anspruch auf den Lohn für die Zeit, in der er darin gewohnt hat.“
Das bedeutet: Wenn jemand eine Immobilie für eine bestimmte Zeit mietet, einen Teil der Zeit darin wohnt und der Eigentümer ihn dann vertreibt und ihm die vollständige Nutzung verwehrt, so hat dieser keinen Anspruch auf irgendeinen Mietlohn. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten sagte: Er hat Anspruch auf den Lohn für die Zeit, die er darin gewohnt hat, weil er das Eigentum eines anderen im Wege eines gegenseitigen Vertrages genutzt hat; daher ist der Gegenwert verpflichtend, so wie bei einer verkauften Ware, wenn man einen Teil davon genutzt hat und der Eigentümer einem den Rest verwehrt, oder wie wenn die Erfüllung des Restes aufgrund höherer Gewalt unmöglich wird. Unsere Argumentation lautet hingegen: Er hat ihm das, worüber der Mietvertrag geschlossen wurde, nicht übergeben, daher hat er keinen Anspruch auf irgendetwas, so als ob er ihn beauftragt hätte, ihm ein Buch zu tragen, er es aber nur einen Teil des Weges getragen hätte, oder er ihn beauftragt hätte, zwanzig Ellen tief zu graben, er aber nur zehn gegraben hätte und sich weigerte, den Rest zu graben. Den Vergleich der Miete mit einer Miete zu ziehen, ist vorrangiger, als sie mit einem Verkauf zu vergleichen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem die Erfüllung aufgrund höherer Gewalt unterbleibt, denn dort hat er eine Entschuldigung. Dasselbe Urteil gilt für jemanden, der ein Reittier mietet und der Vermieter sich weigert...
(5) In B und M: „übergeben“. (6) Im Original ausgelassen. (1) Im Original: „sein Lohn“. (2) In B und M: „wie“. (3) In B und M ausgelassen. (4) In M ausgelassen.