Wäre sie in ihrem Besitz gewesen, hätte er kein Rücknahmerecht gehabt. Ebenso verhält es sich mit dem Ausspruch von 'Umar: „Es gibt keine Zuwendung (Nihla), außer einer Zuwendung, die das Kind, nicht der Vater, in Besitz nimmt.“ Da es sich um eine Schenkung an sein Kind handelt, wird sie durch den Tod verbindlich, so wie es der Fall wäre, wenn es das einzige Kind wäre. Seine Aussage „Wenn dies zu seinen Lebzeiten (in seiner Gesundheit) geschah“ weist darauf hin, dass eine Schenkung, die er während seiner tödlichen Krankheit (Marad al-mawt) an einen seiner Erben macht, nicht rechtswirksam ist; denn Schenkungen während der tödlichen Krankheit sind gleichzusetzen mit Vermächtnissen (Wasiyya), und es besteht Konsens darüber, dass sie bei einem Fremden auf das Drittel des Vermögens anzurechnen sind. Daher sind sie auch gegenüber einem Erben nicht rechtswirksam. Ibn al-Mundhir sagte: „Alle Gelehrten, die ich kenne, sind sich einig, dass für Schenkungen, die während der tödlichen Krankheit getätigt werden, die Bestimmungen für Vermächtnisse gelten.“ Dies ist die Lehrmeinung von al-Madini, al-Schafi'i und den Kufi. Wenn er einem seiner Söhne zu Lebzeiten etwas schenkt und dem anderen während seiner Krankheit, dann hat Ahmad diesbezüglich keine eindeutige Festlegung getroffen. Er wurde zu jemandem befragt, der seinen Sohn verheiratete und dessen Morgengabe (Sadaq) bezahlte, danach jedoch erkrankte, während er noch einen anderen Sohn hatte. Sollte er diesem [während seiner Krankheit] genauso viel geben, wie er dem anderen Sohn zu Lebzeiten gegeben hat? Er antwortete: „Hätte er es ihm zu Lebzeiten gegeben, so gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste: Es ist nicht rechtsgültig; denn seine Schenkung während der Krankheit ist wie sein Vermächtnis, und hätte er es ihm vermacht, wäre es nicht rechtsgültig gewesen; daher ist es auch dann nicht gültig, wenn er es ihm schenkt. Die zweite: Es ist rechtsgültig; denn eine Gleichstellung zwischen ihnen ist verpflichtend, und es gibt hierfür keinen anderen Weg als durch die Schenkung an den anderen, weshalb sie als verpflichtend gilt und somit rechtsgültig wird, vergleichbar mit der Begleichung seiner Schulden.“
Abschnitt: Ahmad sagte: „Ich bevorzuge es, dass er sein Vermögen nicht aufteilt und es den gesetzlichen Pflichtteilen (Fara'id) Gottes überlässt; möglicherweise wird ihm noch ein Kind geboren. Wenn er sein Vermögen dennoch unter seinen Kindern aufteilt und ihm danach ein Kind geboren wird, dann ist es mir lieber, dass er die Schenkung widerruft und eine Gleichstellung zwischen ihnen vornimmt.“ Er meint damit, er soll die Schenkung im Ganzen widerrufen oder von dem, was er jedem von ihnen gegeben hat, einen Teil zurückfordern, damit sie es diesem neugeborenen Kind geben können, auf dass es seinen Geschwistern gleichgestellt wird. Wenn dieses Kind jedoch erst nach dem Tod geboren wird, hatte er...
(7) Fehlt im Original. (8) Fehlt in (M). (9) Im Original: "bi-'atiyyatihi" (durch seine Schenkung). (10) Im Original: "li-yadfa'ahu" (damit er es gibt).
لو كانتْ حازَتْه لم يكُنْ له الرُّجُوعُ. وكذلك قولُ عمرَ: لا نِحْلةَ إلَّا نِحْلةً يَحُوزُها الوَلَدُ دون الوالِدِ. ولأنها عَطِيَّةٌ لِوَلَدِه فلَزِمَتْ بالمَوْتِ كما لو انْفَرَدَ. وقوله: "إذا كان ذلك في صِحَّتِه" يَدُلُّ على أنَّ عَطِيَّتَه في مَرَضِ مَوْتِه لبعضِ وَرَثَتِه لا تَنْفُذُ؛ لأنَّ العَطَايَا في مَرَضِ المَوْتِ بمَنْزِلَةِ الوَصِيَّةِ، في أنها تُعْتَبَرُ من الثُّلُثِ إذا كانت لأَجْنَبِيٍّ إجْماعًا، فكذلك لا تَنْفُذُ في حَقِّ الوارِثِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجمَعَ كلُّ مَن أحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ، أنَّ حُكْمَ الهِبَاتِ في المَرَضِ الذي يَمُوتُ فيه الواهِبُ، حُكْمُ الوَصَايَا، هذا مَذْهَبُ الْمَدِينِيّ، والشافِعِيِّ، والكُوفِيِّ. فإن أعْطىَ أحَدَ بَنِيه في صِحَّتِه، ثم أعْطَى الآخَرَ في مَرَضِه، فقد تَوَقَّفَ أحمدُ فيه، فإنَّه سُئِلَ عمَّن زَوَّجَ ابْنَه، فأعْطى عنه الصَّدَاقَ، ثم مَرِضَ الأبُ، وله ابنٌ آخَرَ، هل يُعْطِيه [في مَرَضِه] (٧) كما أعْطىَ ابنَه (٨) الآخَرَ في صِحَّتِه؟ فقال: لو كان أعْطاهُ في صِحَّتِه، فيَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، لا يَصِحُّ؛ لأنَّ عَطيَّتَه في مَرَضِه كوَصِيَّتِه، ولو وَصَّى له لم يَصِحَّ، فكذلك إذا أعْطاهُ. والثاني، يَصِحُّ؛ لأنَّ التَّسْوِيةَ بينهما واجِبَةٌ، ولا طَرِيقَ لها في هذا المَوْضِعِ إلَّا بِعَطِيَّةِ (٩) الآخَرِ، فتكونُ واجِبَةً؛ فتَصِحُّ، كقَضَاءِ دَيْنِه.
فصل: قال أحمدُ: أُحِبُّ أن لا يُقَسِّمَ مالَه، ويَدَعَه على فرائِضِ اللَّه تعالى، لعلَّه أنَّ يُولَدَ له، فإن أعْطى وَلَدَه مالَه، ثم وُلِدَ له وَلَدٌ، فأعْجَبُ إلىَّ أن يَرْجِعَ فَيُسَوِّىَ بينهم. يعني يَرْجِعُ في الجَمِيعِ، أو يَرْجِعُ في بعض ما أعْطَى كلَّ واحدٍ منهم لِيَدْفَعُوه (١٠) إلى هذا الوَلَدِ الحادِثِ، لِيُسَاوِىَ إخْوَتَه. فإن كان هذا الوَلَدُ الحادِثُ بعدَ المَوْتِ، لم يكُنْ
(٧) سقط من: الأصل.(٨) سقط من: م.(٩) في الأصل: "بعطيته".(١٠) في الأصل: "ليدفعه".