auf sein eigenes Vermögen, daher ist die Wegnahme desselben von ihm nicht zulässig, ebenso wie bei dem, worauf sich sein Bedürfnis erstreckt. Unsere Begründung ist das, was 'Aisha, möge Gott mit ihr zufrieden sein, überlieferte. Sie sagte: Der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Das Beste von dem, was ihr esst, stammt aus eurem Erwerb, und eure Kinder stammen aus eurem Erwerb.“ Sa'id und al-Tirmidhi haben dies herausgegeben, und letzterer sagte: Es ist ein guter (hasan) Hadith. 'Amr ibn Schu'ayb überlieferte von seinem Vater, von seinem Großvater, dass ein Mann zum Propheten, Gottes Segen und Frieden seien auf ihm, kam und sagte: „Mein Vater benötigt mein Vermögen.“ Er antwortete: „Du und dein Vermögen gehören deinem Vater.“ Dies überlieferte al-Tabarani in seinem „Mu'jam“ in ausführlicher Form, und andere überlieferten es ebenfalls mit dem Zusatz: „Eure Kinder gehören zu eurem besten Erwerb, so esst von ihrem Vermögen.“ Muhammad ibn al-Munkadir und al-Muttalib ibn Hantab überlieferten, dass ein Mann zum Gesandten Gottes, Gottes Segen und Frieden seien auf ihm, kam und sagte: „Ich habe Vermögen und eine Familie, und mein Vater hat Vermögen und eine Familie, und mein Vater möchte mein Vermögen nehmen.“ Der Prophet, Gottes Segen und Frieden seien auf ihm, antwortete: „Du und dein Vermögen gehören deinem Vater.“ Sa'id hat dies in seinen „Sunan“ herausgegeben. Und weil Gott, der Erhabene, das Kind als ein Geschenk (mawhuban) an dessen Vater bestimmt hat; Er sprach: „Und Wir schenkten ihm Ishaq (Isaak) und Ya'qub (Jakob)“ und Er sprach: „Und Wir schenkten ihm Yahya (Johannes)“, und Zakariyya (Zacharias) sprach: „So schenke mir von Dir aus einen Nachkommen“, und Ibrahim (Abraham) sprach: „Gelobt sei Gott, der“,
= Ebenso herausgegeben von Imam Ahmad im „Musnad“ 5/113. Und al-Bayhaqi in: Kapitel: Niemandem gehört etwas aufgrund eines Verbrechens, das an ihm begangen wurde, es sei denn, er selbst und der Eigentümer wollen es, und Kapitel: Wer ein Brett gewaltsam an sich nahm und es in ein Schiff einfügte... aus dem Buch der gewaltsamen Aneignung (Ghasb). Al-Sunan al-Kubra 6/97, 100. (18) Die Überlieferungskette wurde bereits auf S. 263 dargelegt. (19) Überliefert von al-Tabarani in „al-Kabir“ 7/279 von Samura; und in „al-Saghir“ 1/8 von 'Abd Allah ibn Mas'ud. Siehe: „Irwa' al-Ghalil“ 3/325. Ebenso herausgegeben von Ibn Maja in: Kapitel: Was einem Mann vom Vermögen seines Kindes zusteht, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Maja 2/769. Und Abu Dawud in: Kapitel: Über den Mann, der vom Vermögen seines Kindes isst, aus dem Buch der Kaufverträge. Sunan Abi Dawud 2/259. Und Imam Ahmad im „Musnad“ 2/179, 204, 214. (20) Ebenso herausgegeben von Ibn Maja in: Kapitel: Was einem Mann vom Vermögen seines Kindes zusteht, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Maja 2/769. Und al-Tahawi in: Kapitel: Erklärung der Problematik des Überlieferten „Du und dein Vermögen gehören deinem Vater“. Muschkil al-Athar 2/230. Und al-Bayhaqi in: Kapitel: Was über seine Information darüber berichtet wurde, wer über sich selbst ein Gedicht rezitierte... Dala'il al-Nubuwwa 6/304, 305. (21) Sure al-An'am 84. (22) Sure al-Anbiya 90. (23) Sure Maryam 5.