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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 275Abschnitt

Übersetzung · DE

„Der Richter hat gehört, und wer Verstand besitzt, der auch.

Das Vermögen gehört dem Sheikh als Belohnung für die Wohltaten.

Er verzehrt es, trotz der Nase dessen, der sich daran stört.

Wer etwas anderes sagt, der hat Unrecht begangen,

Und ist vom rechten Weg im Urteil abgeirrt; welch üble Tat er beging.“

Al-Zubayr sagte: „Dazu neigen wir.“ Und weil das Vermögen eine der beiden Arten von Rechten darstellt, konnte er seinen Vater nicht deswegen belangen, ähnlich wie bei den Rechten der Körper (die nicht durch Klage eingefordert werden). Der Vater unterscheidet sich von anderen durch das Recht, das ihm gegenüber seinem Kind zusteht. Sollte der Sohn sterben und die Schuld auf seine Erben übergehen, so dürfen sie den Vater nicht deswegen belangen, weil ihr Erblasser selbst kein Klagerecht hatte, und sie stehen in der Nachfolge. Sollte der Vater sterben, so kann der Sohn mit seiner Schuld aus dessen Nachlass zurückgreifen, da die Schuld nicht vom Vater erloschen ist, sondern die Einforderung lediglich aufgeschoben war. Von Ahmad wurde überliefert, dass er sagte: Wenn der Vater stirbt, erlischt die Schuld des Sohnes. Und bezüglich dessen, wer von der Mitgift seiner Tochter etwas nahm und es ausgab, sagte er: Er trägt keine Last, und es wird nicht von ihm nach seinem Tode genommen, und was sie von der Mitgift an Gegenständen vorfand, das nahm sie sich. Einige unserer Gefährten interpretierten seine Aussage dahingehend, dass er das, was er nahm, als Eigentumsübertragung betrachtete. Es ist auch möglich, dass sein Nehmen und Ausgeben ein Beweis für die Absicht der Eigentumsübertragung ist, wodurch das Eigentum durch jenes Nehmen feststeht. Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn der Vater über das Vermögen des Sohnes verfügt, bevor er es in Besitz genommen hat, so ist seine Verfügung nicht rechtsgültig. Ahmad hat dies explizit festgestellt, indem er sagte: Es ist dem Vater nicht gestattet, einen Sklaven seines Sohnes freizulassen, solange er ihn nicht in Besitz genommen hat. Demnach ist auch der Erlass seiner Schuld, die Schenkung seines Vermögens und sein Verkauf nicht gültig. Dies liegt daran, dass das Eigentum des Sohnes an seinem eigenen Vermögen vollständig ist, weshalb seine Verfügung darüber rechtsgültig ist und ihm der Beischlaf mit seinen Sklavinnen erlaubt ist. Wäre das Eigentum gemeinschaftlich, wäre ihm der Beischlaf nicht erlaubt, so wie es auch nicht gestattet ist, eine Sklavin beizuwohnen, die im Gemeinschaftseigentum steht. Dem Vater steht lediglich das Recht zu, es ihm zu entziehen, wie bei dem Gegenstand, den

Anmerkungen

(30) Im Original: „dass er“. (31) Im Original: „Eigentumsübertragung für ihn“. (32) In M: „ist gültig“.

Arabisch (Quelle)

قد سَمِعَ القاضِى ومن رَبِّى الفَهمْ

المالُ لِلشَّيْخِ جَزَاءٌ بالنّعَمْ

يَأْكُلُه بِرَغْمِ أَنْفِ مَن رَغِمْ

مَنْ قال قَوْلًا غيرَ ذا فَقَدْ ظَلَمْ

وجَارَ في الحُكْمِ وبِئْسَ ما جَرَمْ

قال الزُّبَيْرُ: إلى هذا نَذْهَبُ. ولأنَّ المالَ أحَدُ نَوْعَىِ الحُقُوقِ، فلم يَمْلِكْ مُطَالَبةَ أبِيه بها، كحُقُوقِ الأبْدانِ. ويُفَارِقُ الأبُ غيرَه، بما ثَبَتَ له من الحَقِّ على وَلَدِه. وإن ماتَ الابْنُ، فانْتَقَلَ الدَّيْنُ إلى وَرَثَتِه، لم يَمْلِكُوا مُطَالبةَ الأبِ به؛ لأنَّ مَوْرُوثَهُم لم يكنْ له المُطَالَبةُ، فهم أَوْلَى. وإن ماتَ الأبُ، رَجَعَ الابْنُ في تَرِكَتِه بِدَيْنِه؛ لأنَّ دَيْنَه لم يَسْقُطْ عن الأبِ، وإنَّما تَأَخَّرَتِ المُطَالبَةُ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه قال: إذا ماتَ الأبُ، بَطَلَ دَيْنُ الابْنِ. وقال في مَن أخَذَ من مَهْرِ ابْنَتِه شيئا فأنْفَقَه: فليس عليه شيءٌ، ولا يُؤْخَذُ من بعدِه، وما أصَابَتْ من المَهْرِ من شيءٍ بِعَيْنِه أخَذَتْه. وتَأَوَّلَ بعضُ أصْحابِنا كَلَامَه على [أنَّ له ما] (٣٠) أخَذَه على سَبِيلِ التَّمْلِيكِ. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ أخْذُه له، وإنْفَاقُه إيَّاه، دَلِيلًا على قَصْدِ [التَّمْلِيكِ، فيَثْبُتُ المِلْكُ] (٣١) بذلك الأخْذِ. واللَّه أعلمُ.

فصل: وإن تَصَرَّفَ الأبُ في مالِ الابْنِ قبلَ تَمَلُّكِه، لم يَصِحَّ تَصَرُّفُه. نَصَّ عليه أحمدُ، فقال: لا يجوزُ عِتْقُ الأبِ لِعَبْدِ ابنِه، ما لم يَقْبِضْه. فعلى هذا، لا يَصِحُّ إبْراؤُه من دَيْنِه، ولا هِبَتُه لمالِه، ولا بَيْعُه له؛ وذلك لأنَّ مِلْكَ الابْنِ تامٌّ على مالِ نَفْسِه، فصَحَّ (٣٢) تَصَرُّفُه فيه، ويَحِلُّ له وَطْءُ جَوَارِيه، ولو كان المِلْكُ مشْتَركًا، لم يَحِلَّ له الوَطْءُ، كما لا يَجُوزُ وَطْءُ الجارِيَةِ المُشْتَرَكَةِ، وإنَّما للأَبِ انْتِزَاعُه منه، كالعَيْنِ التي

Anmerkungen

(٣٠) في الأصل: "أنه".(٣١) في الأصل: "التملك له".(٣٢) في م: "يصح".

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